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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 107/09·03.03.2009

Antrag auf PKH und Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Fahrerlaubnisentziehungsverfügung. Das VG lehnte die PKH ab, weil die Klage voraussichtlich keine hinreichenden Erfolgsaussichten hat. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wurde als unbegründet zurückgewiesen, da die Verweigerung der MPU und frühere alkohol- und gewaltbezogene Vorfälle die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nahezulegen scheinen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sind abgewiesen; PKH mangels Erfolgsaussichten und Regelung der Vollziehung unbegründet.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).

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Zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO ist eine Interessenabwägung vorzunehmen; überwiegt das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung, ist der Antrag unbegründet.

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Die Weigerung, eine angeforderte medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) vorzulegen, kann die Entziehung oder Nichtverlängerung der Fahrerlaubnis rechtfertigen, wenn die Behörde zur Gutachtenanforderung berechtigt ist (§§ 11, 13 FeV).

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Bei konkreten Anhaltspunkten für eine ausgeprägte Alkoholproblematik (z. B. BAK-Werte >1,6 ‰, wiederholte Trunkenheitsfahrten, rechtskräftige Verurteilung wegen alkoholbedingter Körperverletzung) rechtfertigen diese Umstände regelmäßig Zweifel an der Fahrgeeignetheit und begründen die Maßnahme.

Relevante Normen
§ FeV § 48 Abs. 9, FeV § 11 Abs. 3 Nr. 8§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 48 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 1 FeV§ 123 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt F. aus H. wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 515/09 des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom °°. °°°°°° °°°° wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung überwiegt gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Zur Klarstellung ist zunächst darauf hinzuweisen, dass der Antrag von vornherein nicht geeignet ist, vorläufigen Rechtsschutz wegen der Versagung der Verlängerung der Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung (§ 48 Abs. 5 S. 2 i.V.m. Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -) zu ermöglichen. Insoweit ist allenfalls ein Antrag nach § 123 VwGO statthaft, der aber wegen einer damit verbundenen Vorwegnahme der Hauptsache einerseits und aus nachstehenden Gründen - mangels Anordnungsanspruchs - andererseits keine Aussichten auf Erfolg hätte.

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Maßgeblich für die Rechtmäßigkeit der Entziehung der Fahrerlaubnis ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller sich geweigert hat, das angeordnete Gutachten beizubringen (vgl. § 46 Abs. 3 i.V.m. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -), obgleich der Antragsgegner zu der entsprechenden Aufforderung gemäß §§ 11 Abs. 3 Nr. 4, 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV berechtigt war. Im vorliegenden Fall liegen nämlich Anhaltspunkte vor, die es gebieten, der Frage nachzugehen, ob der Antragsteller zu Alkoholmissbrauch im Sinne des § 13 Satz 1 Nr. 2 a) und e) FeV neigt oder sogar alkoholabhängig ist und deshalb zum Führen von Kraftfahrzeugen im Straßenverkehr ungeeignet ist. Denn anlässlich der (fahrlässigen und vorsätzlichen) Trunkenheitsfahrten am 5. April 2002 (BAK: 1,84 ‰) und der anschließenden medizinisch-psychologischen Untersuchung hat der Antragsteller gegenüber dem Gutachter ein erheblich problematisches Trinkverhalten eingeräumt. Der Gutachter ist seinerzeit davon ausgegangen, dass der Antragsteller Vorsätze zur Vermeidung übermäßigen Alkoholkonsums gebildet habe, eine Verfestigung im Verhalten sei jedoch noch nicht erkennbar. Die Eignungsprognose des Gutachters fiel dementsprechend in bezug auf weitere Trunkenheitsfahrten negativ aus, wobei der Gutachter von der Möglichkeit einer ausreichenden Aufarbeitung des Alkoholproblems in einem Kurs für alkoholauffällige Kraftfahrer ausging. Die damit verbundenen Erwartungen, dass der Antragsteller seinen Alkoholkonsum künftig steuern könne, hat sich nicht bestätigt. Der Antragsteller hat vielmehr im Jahr 2005 (23. April 2005 und 25. September 2005) so erheblich Alkohol konsumiert, dass er erneut Kontrollverluste erlitten und mit erheblichem Aggressionspotential tätlich gegen seine Ehefrau vorgegangen ist. Die Berichte der zuständigen Polizei lassen erkennen, dass diese jeweils nachts auf Anruf der Kinder des Antragstellers bzw. eines Nachbarn tätig werden mussten, wobei ein Einsatz ein 10tägiges Wohnungsverbot nach sich zog und der andere ein Rückkehrverbot. Der Antragsteller selbst hat zu beiden Vorfällen eingeräumt, an den Vorfallstagen „viel Alkohol getrunken" zu haben, was Auslöser seiner Aggressionen gewesen sei. Wegen der Körperverletzung an seiner Ehefrau am 25. September 2005 ist der Antragsteller rechtskräftig verurteilt; das Ermittlungsverfahren wegen der Tat am 23. April 2005 wurde eingestellt, nachdem die Ehefrau des Klägers auf einen Strafantrag verzichtet und von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hatte. Bei dem Vorfall am 23. April 2005 wurde ein Atemalkoholgehalt von 0,82 mg/l gemessen, was einer BAK von mehr als 1,6 ‰ entspricht.

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Damit gehört der Antragsteller jedenfalls zur Gruppe der Personen, die nach wissenschaftlichen Erkenntnissen extrem alkoholgewöhnt sind. Personen, die Blutalkoholwerte von über 1,6 ‰ erreichen, leiden nach gefestigter Rechtsprechung regelmäßig an einer dauerhaften, ausgeprägten Alkoholproblematik; bei Werten über 2,0 ‰ ist sogar von einer Alkoholabhängigkeit auszugehen.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Februar 1992 - 19 A 3883/91 -, Beschluss vom 12. Januar 1995 - 19 B 3036/94 -.

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Die Rechtsprechung beruht auf gesicherten Erkenntnissen der Alkoholismusforschung.

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In diesem Zusammenhang ist es unerheblich, dass die Anhaltspunkte für eine tiefgreifende Alkoholproblematik, die aus der Trunkenheitsfahrt im April 2002 resultierten, zunächst nach der Teilnahme an dem bez. Kurs ausgeräumt schienen und dem Antragsteller die Fahrerlaubnis wiedererteilt werden konnte. Die - eingeschränkt - positive Prognose, der Antragsteller werde künftig in der Lage sein, seinen Alkoholkonsum zu kontrollieren und Fahrten unter Alkoholeinfluss zu vermeiden, hat sich - wie dargelegt - nicht bestätigt. Die vom Antragsteller (nachträglich) angebotene verkehrsmedizinische Untersuchung reicht zur Klärung der Alkoholproblematik nicht aus.

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Unabhängig davon dürfte die Gutachtenaufforderung auch für die Entscheidung, ob die Erlaubnis zur Fahrgastbeförderung des Antragstellers zu verlängern ist, rechtmäßig gewesen sein und seine Weigerung, dem nachzukommen, die Ablehnung dieses Antrages rechtfertigen (vgl. § 48 Abs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 8 FeV). Dies folgt bereits aus den dargelegten Zweifeln hinsichtlich der Alkoholprobleme des Antragstellers. Ferner ist von Bedeutung, dass der Antragsteller nach der Begutachtung am 13. Januar 2003, bei der auch die gehäuften Verkehrsverstöße Gegenstand waren, bis zur Aufforderung durch den Antragsgegner am 4. November 2008 erneut insgesamt mindestens siebenmal gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen verstoßen hat, was auf fehlende besondere Verantwortung bei der Beförderung von Fahrgästen hinweist (§ 48 Abs. 9 i.V.m. § 11 Abs. 3 Nr. 8 FeV). Auch insoweit hat sich die Prognose des Gutachters, der Antragsteller habe eine ausreichende kritische Selbstbewertung seines vergangenen Fahrverhaltens vorgenommen und sei künftig in der Lage, nicht mehr erheblich gegen Verkehrsvorschriften zu verstoßen, nicht erfüllt.

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Nach alledem ist die Aufforderung zur Vorlage einer MPU voraussichtlich rechtmäßig und damit auch die Entziehungsverfügung nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren.