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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1059/16·24.05.2016

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgelehnt

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Gewerbeuntersagungsverfügung. Das Verwaltungsgericht hält den Antrag für unbegründet und ordnet die sofortige Vollziehung an, weil das überwiegende öffentliche Interesse dem privaten Fortsetzungsinteresse überwiegt. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Unzuverlässigkeitsfeststellung (§35 GewO); Zahlungsrückstände und fehlendes Sanierungskonzept sprechen gegen die Antragstellerin.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung abgewiesen; sofortige Vollziehung angeordnet

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist gerechtfertigt, wenn das überwiegende öffentliche Interesse das private Interesse an der Fortführung der Tätigkeit überwiegt.

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Unzuverlässigkeit im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO kann bei anhaltender Nichtbefolgung öffentlich-rechtlicher Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen sowie erheblichen Zahlungsrückständen bejaht werden.

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Bei summarischer Prüfung genügen das Fehlen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung und das Vorliegen von Schutzbedürftigkeit der Allgemeinheit, um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen.

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Die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit sind gewerberechtlich unbeachtlich; im Zweifel ist von einem aufgeben des Gewerbebetriebs zu erwarten, wenn keine tragfähige Sanierungsplanung erkennbar ist.

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Die Androhung eines Zwangsgeldes ist neben der Anordnung der sofortigen Vollziehung zulässig, wenn sie der Durchsetzung der öffentlich-rechtlichen Maßnahme dient.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ 80 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2799/16 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 24. März 2016 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber nicht begründet. Die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung ist im überwiegenden öffentlichen Interesse geboten. Demgegenüber muss das private Interesse der Antragstellerin an einer weiteren selbständigen gewerblichen Tätigkeit zurückstehen.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungen bestehen nach der im vorliegenden Verfahren nur gebotenen summarischen Prüfung keine ernstlichen Zweifel. Die Antragstellerin ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ‑ GewO ‑. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch die Antragstellerin notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bereits daraus, dass sie ihren öffentlich-rechtlichen Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen seit längerer Zeit nicht ordnungsgemäß nachgekommen ist. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung, der sie folgt.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch ein Sanierungskonzept für den Betrieb der Antragstellerin nicht erkennbar ist, vielmehr haben sich die Zahlungsrückstände der Antragstellerin weiter erhöht. Wie die Antragsgegnerin ermittelt und mit Schriftsatz vom 19. Mai 2016 mitgeteilt hat, bestanden zum Stichtag 18. Mai 2016 beim Finanzamt S.              Gesamtrückstände von über 41.000 €.

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Gewerberechtlich belanglos ist, welche Ursachen zu der Überschuldung und der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 ‑ 4 A 156/97 ‑, S. 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146.80 ‑, GewArch 1982, 294.

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Angesichts der vorstehenden Ausführungen ist auch die Androhung eines Zwangsgeldes nicht zu beanstanden.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in sog. erweiterten Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 ‑ 4 B 1637/04 ‑, NVwZ‑RR 05, 215).