Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Anordnung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung. Das VG Gelsenkirchen hält das Begehren für zulässig, aber unbegründet. Die Entziehungsverfügung erscheint bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, insbesondere wegen Amphetaminkonsums. Die sofortige Vollziehung und die Zwangsgeldandrohung sind angesichts der Gefährdung der Allgemeinheit gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; sofortige Vollziehung und Zwangsgeldandrohung bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Im vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist die Interessenabwägung maßgeblich; wird die angefochtene Verwaltungsentscheidung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit für rechtmäßig gehalten, ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung abzulehnen.
Der einmalige Konsum harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt die Kraftfahreignung nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11 ff. FeV unabhängig davon aus, ob unter Wirkung gefahren wurde.
Bei feststehender Ungeeignetheit des Fahrzeugführers steht der Behörde kein Ermessen zu, die Entziehung der Fahrerlaubnis zu unterlassen; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn öffentliche Interessen die Aufrechterhaltung der Maßnahme bis zur Hauptsache rechtfertigen.
Die Androhung eines Zwangsgeldes zur Durchsetzung einer Entziehungsverfügung ist gerechtfertigt, wenn andernfalls die Wirksamkeit der Maßnahme gefährdet wäre und die Gefährdung der Allgemeinheit ein überwiegendes öffentliches Interesse begründet.
Tenor
1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4305/09 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. September 2009 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Mit Rücksicht auf das Vorbringen in der Klage- und Antragsschrift ist zunächst ergänzend darauf hinzuweisen, dass § 3 Abs. 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) vorliegend dem Erlass der Entziehungsverfügung nicht entgegensteht, weil das wegen der Fahrt unter Alkohol und Drogen am 10. Juni 2009 eingeleitete Bußgeldverfahren kein Strafverfahren ist und dort auch keine Entziehung der Fahrerlaubnis in Betracht kommen kann.
Im Übrigen ist entscheidend, dass die Einnahme von Amphetamin die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 FeV; vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass der Antragsteller am 10. Juni 2009 Amphetamin konsumiert hatte, wird von ihm nicht bestritten. Dies ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität Bonn) vom 30. August 2009; aus diesem ergibt sich weiterhin, dass der Antragsteller zusätzlich Cannabis konsumiert hatte und außerdem - wie im Gutachten von Prof. Dr. N. vom 18. Juni 2009 ermittelt - eine Blutalkoholkonzentration von 0,61 Promille aufwies; zum Zeitpunkt der Tat stand er unter der Wirkung dieser berauschenden Mittel. Schon der einmalige Konsum harter Drogen ist ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen,
so auch OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 - und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 - 1 W 8/06 -; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 ff; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, zfs 2002, 599.
Hinzu kommt, dass der Antragsteller offenbar langjährig mit Drogen zu tun hatte, wie seine Fahrten unter Cannabiseinfluss im Februar und September 2000 belegen, und entgegen der Erwartung des im Jahre 2004 erstellten medizinisch-psychologischen Gutachtens seine damals (angeblich) beendeten Drogenprobleme auch nach der dann erfolgten Kursteilnahme nicht dauerhaft hat lösen können. Von einem einmaligen "Ausrutscher" kann also nicht die Rede sein.
Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Etwaige persönliche und berufliche Nachteile hat er deshalb hinzunehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den insoweit erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts dessen ist auch die Zwangsgeldandrohung nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -.