Eilantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentziehung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Entziehung der Fahrerlaubnis und den Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht hält die Verfügung bei summarischer Prüfung für mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig und weist den Antrag als unbegründet ab. Verfahrensfehler wie unterbliebene Anhörung und Begründungsmängel sind nach §45 VwVfG NRW heilbar. Die sofortige Vollziehung und Zwangsmittelandrohung bleiben bestehen.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und Gebührenbescheid als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Blut-THC-Wert über dem von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert (1 ng/ml) begründet regelmäßig die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit (§ 24a StVG).
Ist nachweislich gegeben, dass ein Betroffener zwischen Cannabiskonsum und Fahren nicht trennen kann, rechtfertigt dies die Entziehung der Fahrerlaubnis; die Behörde handelt insoweit nicht bloß ermessensfehlerhaft, sondern geboten.
Im vorläufigen Rechtsschutz (§ 80 Abs. 5 VwGO) ist die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu versagen, wenn die Abwägung der Interessen zu Gunsten der öffentlichen Verkehrssicherheit und zugunsten der angefochtenen Maßnahme ausfällt.
Unterbliebene Anhörung oder formale Begründungsmängel sind nach § 45 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3 VwVfG NRW unbeachtlich, soweit sie nachgeholt oder geheilt werden können und die Verfügung damit nicht nichtig ist.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Gefahrinteressen Dritter überwiegen und die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis weiterhin bestehen; die Betroffenen können ihre Eignung ggf. später durch eine MPU nach § 14 Abs. 2 FeV nachweisen.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung und den Gebührenbescheid des Antragsgegners vom 6. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Allerdings ist nicht ersichtlich, warum vor dem Erlass dieser Verfügung nicht eine Anhörung - ggf. mit einer kurzen Frist - möglich gewesen sein sollte. Der darin liegende Verfahrensfehler ist aber gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) vorliegend unbeachtlich, da die Anhörung nachgeholt werden kann. Entsprechendes gilt für eventuelle Begründungsmängel, § 45 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW. Da der verfügende Teil des Bescheides - Entziehung der Fahrerlaubnis - auch nicht unbestimmt ist, kann auch von einer Nichtigkeit nicht die Rede sein.
Ausgangspunkt der Betrachtung ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 13. Februar 2007 ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt und dadurch bewiesen hat, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann,
vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07- und 1. August 2007 - 16 B 908/07-.
Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des toxikologischen Gutachtens von Prof. Dr. N. (Institut für Rechtsmedizin der Universität C. ) vom 23. April 2007 festgestellte THC-Wert von 3,5 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich entgegen der Rechtsauffassung des Antragstellers für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend,
vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.
Da der Antragsteller damit bewiesen hat, dass er zwischen Cannabis- Konsum und Fahren nicht trennen kann, kommt es vorliegend nicht darauf an, ob er gelegentlich oder gar regelmäßig Cannabis konsumiert (Ziffer 9.2.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnisverordnung - FeV -).
Vgl. dazu: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21. Februar 2007 - 10 S 3202706 -, Verkehrsmitteilungen 2007, 48.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers - bei diesem Sachverhalt steht die Entziehung nicht im Ermessen der Behörde - bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Interessen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis zwischenzeitlich nicht mehr vorliegen. Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis ggf. noch im Widerspruchsverfahren oder in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV).
Angesichts dessen sind auch die Zwangsmittelandrohung und der Gebührenbescheid nicht zu beanstanden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Eilverfahren bezüglich der Fahrerlaubnis der Klasse B.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.
Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.
Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.
Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.