Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1041/06·05.09.2006

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtEinstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung mit Zwangsgeldandrohung. Das VG hält den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zwar für zulässig, aber wegen überwiegender Erfolgsaussichten der Verfügung für unbegründet. Es verweist auf die Begründung der Verfügung, betont die Pflicht zur MPU nach FeV §13 Nr.2b und verneint die Rechtswidrigkeit wegen fehlender Belehrung.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

2

Die Strafverfolgung von Verkehrsverstößen schließt präventive Maßnahmen der Fahrerlaubnisbehörde nicht aus; eine weitergehende Bindung der Behörde besteht nicht.

3

Bei wiederholten Alkoholverstößen ist die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens gemäß § 13 Nr. 2 b FeV zwingend erforderlich.

4

Eine fehlende oder unvollständige Rechtsbehelfsbelehrung führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung, sondern löst nur die in § 58 VwGO geregelten Rechtsfolgen aus; eine besondere Belehrung über vorläufigen Rechtsschutz ist nicht erforderlich.

Relevante Normen
§ StVG § 3 Abs. 1 Satz 1, FEV § 46 Abs. 3, § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2b§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 StVG§ 13 Nr. 2 b Fahrerlaubnisverordnung§ 58 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag,

3

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. Juni 2006 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,

4

ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

5

Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Mit Rücksicht auf die Ausführungen in der Antragsschrift sei ergänzend ausgeführt, dass die repressive strafgerichtliche Sanktion von Verkehrsverstößen das präventive Tätigwerden der Fahrerlaubnisbehörden keineswegs sperrt; eine über § 3 StVG hinausgehende Bindung besteht nicht. Vielmehr schreibt die Fahrerlaubnisverordnung in § 13 Nr. 2 b zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn wie vorliegend wiederholt Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr unter Alkoholeinfluss begangen wurden. Der Bescheid ist auch nicht verfassungswidrig durch fehlende Rechtsbehelfsbelehrung. Zum einen führt eine fehlende Rechtsbehelfsbelehrung nur zu den Folgen des § 58 VwGO und nicht zur Rechtswidrigkeit der Verfügung; im Übrigen findet sich auf S. 2 des angefochtenen Bescheides die Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit. Eine besondere Belehrung über die Möglichkeit vorläufigen Rechtsschutzes ist nicht erforderlich.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG. Dabei ist im Hauptsacheverfahren gemäß ständiger Rechtsprechung bei einer Fahrerlaubnis der Klasse B vom gesetzlichen Ersatzstreitwert von 5.000,00 Euro und in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes von der Hälfte dieses Betrages auszugehen.