Abgelehnte PKH und Beiordnung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Drogenkonsums
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und Beiordnung für ein Verfahren zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zum Fahrerlaubnisentzug. Das VG lehnte PKH und Beiordnung ab, weil die Klage voraussichtlich keine Erfolgsaussichten hat. Maßgeblich war der frühere Konsum harter Drogen (Amphetamine), der nach Nr. 9.1 Anlage 4 FeV die Kraftfahreignung ausschließt; der Nachweis gegenwärtiger Abstinenz erfordere eine MPU. Die sofortige Vollziehung sei angesichts der Gefahr für die Allgemeinheit gerechtfertigt.
Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung wegen fehlender Erfolgsaussichten abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).
Bei Anträgen auf vorläufigen Rechtsschutz nach §80 Abs. 5 VwGO kann die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfallen, wenn die angegriffene Verfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.
Der frühere Konsum sogenannter harter Betäubungsmittel (z.B. Amphetamine) kann die Kraftfahreignung unabhängig von konkret festgestellten Fahrten unter Wirkung ausschließen (Nr. 9.1 Anlage 4 FeV).
Für den Nachweis der gegenwärtigen Abstinenz ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) beziehungsweise verlässlich durchgeführte Drogenscreenings erforderlich; vorbereitete oder nicht regelkonforme Tests genügen nicht zur Entkräftung von Indizien für Ungeeignetheit.
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus N. wird abgelehnt.
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt M. aus N. ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 477/08 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2008 wiederherzustellen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Verfügung des Antragsgegners, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller in der Vergangenheit sog. harte Drogen (Betäubungsmittel i. S. d. Betäubungsmittelgesetzes, ausgenommen Cannabis), nämlich Amphetamine und Amphetaminderivate eingenommen hat, was seine Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob er unter der Wirkung dieser sog. harten Drogen ein Kraftfahrzeug geführt hat oder nicht (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).
Zur Überzeugung der Kammer steht fest, dass der Antragsteller zumindest in der Vergangenheit, vor dem Vorfall vom 11. Oktober 2007 harte Drogen konsumiert hat. Dies hat er gegenüber der Polizei, die ihn durchsucht hat, selber angegeben: Ich konsumiere eigentlich seit zwei Jahren kein Rauschgift mehr. Jetzt wollte ich wieder ein wenig konsumieren." Zum Zeitpunkt der Durchsuchung führte der Antragsteller 2,6 g Amphetamin und 6 Ecstasy-Tabletten bei sich, die er angeblich zum Eigenkonsum erworben hatte. Diese Angaben muss der Antragsteller gegen sich gelten lassen. Sofern nunmehr mit der Antragsschrift erstmals vorgetragen wird, der Antragsteller habe niemals Drogen konsumiert, ist dies als Schutzbehauptung zu werten. Es gibt keine Veranlassung, an der Richtigkeit der ursprünglichen und eindeutigen Aussage des Antragstellers im polizeilichen Ermittlungsverfahren zu zweifeln, zumal diese Angaben auch noch in der Äußerung des Antragstellers vom 13. Februar 2008 im hier eingeleiteten Fahrerlaubnisentziehungsverfahren so gefallen sind. Auch hier hat der Antragsteller eingeräumt, dass er seit mehreren Jahren kein Rauschgift mehr konsumiere". Dass er früher tatsächlich Drogen konsumiert hat, wird auch aus seiner Einlassung deutlich, er habe nach dem Konsum von Drogen tagelang kein Fahrzeug geführt. Es liegt daher in der Sphäre des Antragstellers, nunmehr nachzuweisen, dass - jedenfalls gegenwärtig - ein Drogenkonsum nicht mehr gegeben ist. Dieser Nachweis kann nur durch eine medizinisch- psychologische Untersuchung erfolgen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV). Die von ihm vorgelegten Drogenscreenings vom 25. und 29. Januar 2008 sind nicht geeignet, etwas anderes zu belegen, da diese weder für den Antragsteller unvorbereitet kamen, noch sonst ersichtlich ist, dass die Regeln für die verlässliche Durchführung eines derartigen Drogenscreenings eingehalten worden sind.
Angesichts der feststehenden Ungeeignetheit des Antragstellers bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Etwaige damit verbundene berufliche Nachteile hat der Antragsteller hinzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klasse B.