Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1033/12·10.09.2012

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis und die Abgabe des Führerscheins. Das VG hielt die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung für rechtmäßig, gestützt auf verkehrsmedizinische und -psychologische Gutachten, die Ungeeignetheit und Gefährdung belegen. Ein Gehörsverstoß wurde verneint; der Antrag wurde abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Entziehung der Fahrerlaubnis und Aufforderung zur Führerscheinabgabe abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung einer Fahrerlaubnisentziehung ist im vorläufigen Rechtsschutz zulässig, wenn verkehrsmedizinische und verkehrspsychologische Gutachten bei summarischer Prüfung eine erhebliche Gefahr für die Verkehrssicherheit ergeben.

2

Bei feststehender Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen steht der Behörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Entziehung ist durchzusetzen.

3

Für eine positive Prognose der Fahreignung sind eine längere, nachhaltige alkoholfreie Karenzzeit sowie eine grundlegende Aufarbeitung der Alkoholproblematik nach den Empfehlungen der Gutachten erforderlich; kurze Abstinenzzeiten und die Absicht gelegentlichen Alkoholkonsums genügen nicht.

4

Ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör ist im Eilverfahren dann nicht gegeben, wenn der Betroffene Gelegenheit zur persönlichen Äußerung hatte und keinen begründeten Antrag auf Fristverlängerung oder Vertretung durch einen Rechtsanwalt gestellt hat; rein formale Verfahrensmängel sind unbeachtlich, soweit sie die Entscheidung nicht entscheidungserheblich beeinflussen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW§ 46 VwVfG NRW§ 154 Abs. 1 VwGO§ 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Vorab ist anzumerken, dass sich der vorliegende Antrag von seinem Sinn her auf die Entziehung der Fahrerlaubnis (Nr. 1. der Ordnungsverfügung vom 17. August 2012) und die Abgabe des Führerscheins (Nr. 3.) bezieht, nicht aber auf die Ablehnung des Verlängerungsantrages hinsichtlich der Fahrerlaubnisklassen C1E und CE (Nr. 2.). Auf diese Nummern 1. und 3. bezieht sich, wie sich aus der Begründung ergibt, auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß Nr. 5., auch wenn dort fälschlicherweise die Nr. 2. genannt wird. Weiter ist anzumerken, dass sich die Nummern 2. bis 6. der Begründung erkennbar auf die Nummern 3. bis 7. des Tenors der Ordnungsverfügung beziehen und eine Begründung für die Nr. 2. (Ablehnung des Verlängerungsantrages) fehlt.

3

Der somit sinngemäß gestellte Antrag,

4

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 3870/12 gegen die Nummern 1. und 3. der Ordnungs-verfügung des Antragsgegners vom 17. August 2012 wiederherzustellen,

5

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller u.a. die Fahrerlaubnis entzogen und die Abgabe des Führerscheins aufgegeben worden ist, bei summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

6

Im Hinblick auf das Klage- und Antragsvorbringen ist zunächst zu ergänzen, dass ein Verstoß gegen den Grundsatz des rechtlichen Gehörs nicht vorliegen dürfte. Denn der Antragsteller hat ausweislich eines Aktenvermerks aufgrund des Anhörungsschreibens vom 10. August 2012 persönlich am 16. August 2012 beim Antragsgegner vorgesprochen; dabei ist das Gutachten und die voraussichtliche Entscheidung erörtert worden. Dass ein Rechtsanwalt beauftragt werde und noch dessen schriftliche Stellungnahme abgewartet werden sollte, ist dabei vom Antragsteller nicht erklärt worden, so dass mit dem Erlass der Ordnungsverfügung nicht weiter abgewartet werden musste. Im Übrigen dürfte ein etwaiger Verstoß gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 und § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen rechtlich unbeachtlich sein.

7

Weiter ist ergänzend anzumerken, dass auf der Grundlage des verkehrs-medizinischen Gutachtens des TÜV vom 7. Juni 2012 hinsichtlich des Antragstellers auf Grund seines früheren, nach fachlichen Kriterien als deutlich normabweichend einzuschätzenden Alkoholkonsums zwar nicht die Diagnose „alkoholabhängig“ gerechtfertigt, aber von einem jedenfalls bis März 2012 bestehenden chronischen Alkoholmissbrauch auszugehen war, der Alkoholkarenz indiziere. Sodann ergibt sich aus dem verkehrspsychologischen Gutachten des TÜV vom 1. August 2012, wie der Antragsgegner zutreffend erkannt hat, die Ungeeignetheit des Antragstellers zum Führen von Kraftfahrzeugen. Grundlage dieses Gutachtens ist die Annahme, dass dem Antragsteller auf Grund des jahrelangen chronischen Alkoholmissbrauchs mit überwiegender Wahrscheinlichkeit ein kontrollierter Alkoholkonsum nicht möglich und deshalb ein auf Dauer angelegter Alkoholverzicht erforderlich ist. Nach Angaben des Antragstellers hatte er zwar seit dem 13. März dieses Jahres und damit im Zeitpunkt der Begutachtung seit gut 4 Monaten keinen Alkohol mehr getrunken. Dies wollte er aber nicht beibehalten, sondern bei Gelegenheit (mit dem Nachbar) oder am Wochenende ein oder zwei Bier trinken. Damit sind die Bedingungen für eine positive Prognose schon nicht erfüllt. Hinzu kommt, dass auch eine Karenzdauer von nur etwa gut 4 Monaten viel zu kurz ist, wie im Gutachten nachvollziehbar dargestellt wird. Ohne eine grundlegende Aufarbeitung seiner langjährigen Alkoholproblematik unter Berücksichtigung der Empfehlungen des Gutachtens wird der Antragsteller seine Eignung nicht wiedergewinnen können. Allein seine nunmehr in den gerichtlichen Verfahren vorgetragene Absicht, nur noch alkoholfreie Biergetränke konsumieren zu wollen, reicht dafür nicht aus. Letztlich besitzt die Tatsache, dass er bisher niemals mit einem Alkoholdelikt aufgefallen ist, angesichts der geringen Kontrolldichte im Straßenverkehr keine erhebliche, die Ergebnisse der Gutachten in Frage stellende Relevanz.

8

Ein Ermessen steht dem Antragsgegner hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung. Die erst durch die Ergebnisse der Gutachten bekannt gewordene vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen und insbesondere beruflichen Probleme muss der Antragsteller sich einstellen. Ist damit die Entziehung der Fahrerlaubnis aller Voraussicht nach rechtmäßig, ist auch die Aufforderung zur Abgabe des Führerscheins rechtlich nicht zu beanstanden.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, nrwe.de.