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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1032/08·30.09.2008

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung ihrer Fahrerlaubnis; zugleich wurde ein Gebührenbescheid angefochten. Das VG Gelsenkirchen stellte das Verfahren bzgl. des Gebührenbescheids ein, lehnte den Hauptantrag aber ab. Die Entziehung sei wegen nachgewiesenem Kokainkonsum rechtmäßig; einmaliger harter Drogenkonsum genügt zur Verneinung der Kraftfahreignung. Eine Begutachtung war nicht erforderlich; die sofortige Vollziehung ist wegen überwiegenden Gefahreninteresses gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen; Verfahren zum Gebührenbescheid eingestellt

Abstrakte Rechtssätze

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Der einmalige Konsum harter Drogen (z. B. Kokain) führt grundsätzlich zum Fehlen der Kraftfahreignung, unabhängig davon, ob eine konkrete Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit vorlag oder ein Fahrzeug tatsächlich geführt wurde.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO ist nur zu gewähren, wenn die Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers ausfällt; steht die Rechtmäßigkeit der Entziehung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit fest, ist die Wiederherstellung zu versagen.

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Bei feststehender Ungeeignetheit zur Teilnahme am Straßenverkehr steht der Verwaltungsbehörde kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist zulässig, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Gefahrenabwehr besteht.

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Ist ein einschlägiger Drogenkonsum durch geeignete Nachweise belegt, ist die Anforderung einer zusätzlichen medizinisch-psychologischen Begutachtung (§ 11 Abs. 7 FeV) für die Anordnung der Entziehung nicht erforderlich.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 93 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)§ 11 Abs. 7 FeV§ 14 Abs. 2 FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV

Tenor

Das Verfahren wird hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21. Juli 2008 auf Kosten der Antragstellerin eingestellt.

Im Übrigen wird der Antrag hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.524 EUR festgesetzt.

Gründe

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Soweit die Antragstellerin den Antrag hinsichtlich des Gebührenbescheides vom 21. Juli 2008 durch Beschränkung ihres Antrages sinngemäß zurückgenommen hat, ist das Verfahren entsprechend § 93 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) einzustellen.

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Im Übrigen ist der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 4440/08 der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Juli 2008 wiederherzustellen,

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gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO zwar zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Entziehung der Fahrerlaubnis bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Die Entziehungsverfügung ist schon deshalb rechtmäßig weil die Einnahme von Kokain die Kraftfahreignung unabhängig davon ausschließt, ob dadurch die Fahrtüchtigkeit beeinträchtigt war oder nicht. Es kommt nicht einmal darauf an, ob unter der Wirkung dieser sog. harten Droge ein Kraftfahrzeug geführt worden ist. (Nr. 9.1 der Anlage 4 zu §§ 11, 13 und 14 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV); vgl. auch: Nr. 3.12.1 der Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung des gemeinsamen Beirats für Verkehrsmedizin beim Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen und beim Bundesministerium für Gesundheit, Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Bergisch-Gladbach, Februar 2000). Dass die Antragstellerin Kokain konsumiert hat, wird von ihr nicht bestritten. Es ergibt sich auch aus dem rechtsmedizinischen Gutachten des Prof. Dr. E. (Institut für Rechtsmedizin der Universität E1. ) vom 28. Juni 2007, demzufolge bei der Antragstellerin am 22. Mai 2007 Kokain nachgewiesen worden und davon auszugehen ist, dass sie an diesem Tag unter der nachlassenden Wirkung von Kokain gefahren ist. Ferner hat die Antragstellerin selbst zugegeben, sowohl zu diesem Datum wie auch am 22. Dezember 2007 Kokain eingenommen zu haben. Auf die Frage eines eventuellen Verwertungsverbotes, wie von der Antragstellerin vorgetragen, kommt es deshalb nicht an. Denn schon der einmalige Konsum harter Drogen ist grundsätzlich ausreichend, die Kraftfahreignung zu verneinen.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2007 - 16 B 332/07 -, VRS 112 (2007), 371; BayVGH, Beschlüsse vom 20. September 2006 - 11 CS 05.2143 -, juris, und 14. Februar 2006 - 11 CS 05.1406 -, juris; OVG Saarland, Beschluss vom 30. März 2006 -1 W 8/06 -, juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. November 2004 - 10 S 2182/04 -, VRS 108 (2005), 123 f; OVG Brandenburg, Beschluss vom 22. Juli 2004 - 4 B 37/04 -, VRS 107 (2004), 397; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 16. Februar 2004 - 12 ME60/04 -, Blutalkohol Nr. 41, 475 (ST) (2004), und 16. Juni 2003 - 12 ME 172/03 -, DAR 2003, 432 f.; a.A. nur: HessVGH, Beschluss vom 14. Januar 2002 - 2 TG 30008/01 -, ZfSch 2002, 599.

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Aus diesem Grunde ist die vom Antragsgegner ausgesprochene Aufforderung zur Vorlage eines Gutachtens auch nicht erforderlich gewesen, § 11 Abs. 7 FeV. Auf die Frage einer möglichen Fristverlängerung kommt es deshalb nicht an; allerdings ist offensichtlich, dass eine (weitere) Fristverlängerung wegen unzureichender wirtschaftlicher Verhältnisse wegen der Gefährdung des Straßenverkehrs nicht in Betracht gekommen wäre.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die von der Antragstellerin ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Vielmehr besteht ein das Suspensivinteresse der Antragstellerin überwiegendes öffentliches Interesse daran, sie durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Die geltend gemachten Nachteile muss die Antragstellerin hinnehmen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis inzwischen nicht mehr vorliegen. Es bleibt der Antragstellerin unbenommen, den hierfür erforderlichen Nachweis in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung zu führen, die zwingend vorgeschrieben ist (vgl. § 14 Abs. 2 FeV) und die angesichts der zwei Trunkenheitsfahrten der Antragstellerin in den Jahren 2005 und 2007 auch die Alkoholproblematik gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2 b FeV einzubeziehen haben wird.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG. Dabei wird der Streitwert für die Klasse B von 5.000 Euro wegen des nur vorläufigen Charakters der Entscheidung auf die Hälfte reduziert. Hinsichtlich des Gebührenbescheides kommt ein Viertel des Gebührenbetrages (gerundet) hinzu.