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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1032/07·03.10.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Ordnungsverfügung abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtWasser- und GesundheitsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen eine Ordnungsverfügung vom 23.08.2007 und die Anordnung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Eilantrag ab, weil die Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist und kein schutzwürdiges privates Interesse gegen die Durchführung der angeordneten Überprüfung erkennbar ist. Die Trinkwasserverordnung (in Kraft 1.1.2003) wirft keine unzulässige Rückwirkung auf, und die Kostenlast der Anlageninhaber ist nicht zu beanstanden.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung vom 23.08.2007 sowie Anordnung eines Zwangsgeldes abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs ist zu versagen, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig ist und kein schutzwürdiges privates Interesse gegen ihre Vollziehbarkeit vorgetragen wird.

2

Rechtliche Bedenken gegen die Anwendung einer Verordnung begründen nur dann vorläufigen Rechtsschutz, wenn konkrete und substanziierte Anhaltspunkte für deren Rechtswidrigkeit vorgetragen werden.

3

Eine Verordnung (hier: Trinkwasserverordnung) entfaltet keine unzulässige Rückwirkung, wenn sie den Inhabern überwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume auferlegt.

4

Die Verteilung der Kosten für gesetzlich angeordnete Untersuchungen auf die Inhaber überwachungsbedürftiger Anlagen ist mit dem Verwaltungsrecht vereinbar, soweit keine entgegenstehende verfassungs- oder höherrangige Rechtslage nachgewiesen ist.

Relevante Normen
§ 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG

Tenor

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2007 wiederherzustellen und bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen, wird auf ihre Kosten abgelehnt, weil die angefochtene Verfügung aus den darin dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig und ein privates Interesse der Antragstellerin, die angeordnete Überprüfung der in ihrem Hotel betriebenen Wasserversorgungsanlage nicht dulden und daran nicht mitwirken zu müssen, nicht erkennbar ist. Bedenken an der Geltung der die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen regelnden Vorschriften der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 bestehen nicht. Insbesondere entfalten sie keine unzulässige Rückwirkung, da sie den Inhabern überwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume auferlegen. Dass die Inhaber der Anlagen und nicht die Allgemeinheit die Kosten solcher Untersuchungen tragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 23. August 2007 wiederherzustellen und bezüglich des angedrohten Zwangsgeldes anzuordnen, wird auf ihre Kosten abgelehnt, weil die angefochtene Verfügung aus den darin dargelegten Gründen offensichtlich rechtmäßig und ein privates Interesse der Antragstellerin, die angeordnete Überprüfung der in ihrem Hotel betriebenen Wasserversorgungsanlage nicht dulden und daran nicht mitwirken zu müssen, nicht erkennbar ist. Bedenken an der Geltung der die Überwachung von Wasserversorgungsanlagen regelnden Vorschriften der am 1. Januar 2003 in Kraft getretenen Trinkwasserverordnung vom 21. Mai 2001 bestehen nicht. Insbesondere entfalten sie keine unzulässige Rückwirkung, da sie den Inhabern überwachungsbedürftiger Anlagen keine Pflichten für vergangene Zeiträume auferlegen. Dass die Inhaber der Anlagen und nicht die Allgemeinheit die Kosten solcher Untersuchungen tragen, ist ebenfalls nicht zu beanstanden.

2

Der Streitwert wird gemäß § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes auf 2.500,00 EUR festgesetzt.