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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1026/11·16.10.2011

Vorläufiger Rechtsschutz gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Entziehungsverfügung wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss. Das Verwaltungsgericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zurück. Bei summarischer Prüfung spricht der hohe THC‑Wert und die Metabolitenkonzentration für zeitnahen bzw. wiederholten Konsum; die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist gerechtfertigt.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehungsverfügung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichenden Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach §80 Abs.5 VwGO ist zu versagen, wenn die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist.

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Ein deutlich über dem von der Grenzwertkommission festgesetzten Grenzwert liegender THC‑Blutwert rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Cannabiskonsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Erhöhte THC‑COOH‑Konzentrationen deuten auf wiederholten oder längerfristigen Konsum; solche Befunde begründen die Annahme fehlender Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen festgestellt, steht der Behörde insoweit kein Ermessen hinsichtlich der Entziehung der Fahrerlaubnis zu; die sofortige Vollziehung ist anzuordnen, wenn überwiegendes öffentliches Interesse besteht.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 80 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 24a Abs. 2 StVG§ 14 Abs. 2 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet (§ 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung).

3

Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4074/11 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 25. August 2011 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen ist ergänzend Folgendes auszuführen: Maßgebend ist im vorliegenden Fall, dass der Antragsteller am 1. April 2011 gegen 1:30 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat. Dadurch hat er bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 15. Dezember 2003 - 19 B 2493/03 -, 7. Februar 2006 - 16 B 1392/05 -, 9. Juli 2007 - 16 B 907/07 - und 1. August 2007 - 16 B 908/07.

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Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des forensisch-toxikologischen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums F. vom 2. Mai 2011 festgestellte THC-Wert von ca. 35 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/g bzw. ml bei weitem und rechtfertigt daher die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 21. Dezember 2004 - 1 BvR 2652/03 - mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur.

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Soweit der Antragsteller vorträgt, die festgestellten Werte belegten keinen regelmäßigen Konsum, so dass davon auszugehen sei, dass es sich um einen einmaligen Fall handele, kann dem nicht gefolgt werden. Die polizeilich protokollierte Aussage, zuletzt am 27. März 2011 an einem Joint gezogen zu haben, belegt zunächst einen Konsum ca. 4 Tage vor der Verkehrskontrolle. Zudem weist die gemessene THC-Konzentration von ca. 35 ng/ml deutlich darauf hin, dass der letzte Konsum nur wenige Stunden zuvor gewesen sein dürfte. Denn die Nachweisbarkeitsdauer von THC im Blutserum wird im Fachschrifttum nach einem Einzelkonsum mit vier bis sechs Stunden angegeben und nur in Fällen von wiederholtem oder regelmäßigem Konsum kann sich diese Zeitspanne erhöhen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger/Stephan, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahrereignung, 2. Aufl., S. 178; vgl. auch: Berghaus/Krüger, Cannabis im Straßenverkehr, 1. Aufl., Kap. 10.2.4., S. 157 ff.

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Ferner legt die festgestellte THC-COOH-Konzentration von 120 ng/ml im Gutachten die Annahme nahe, dass der Antragsteller häufiger und über einen längeren Zeitraum - und damit mindestens gelegentlich - Cannabis konsumiert. Das gilt bereits im Grundsatz für Werte ab 40 ng/ml, die - wie beim Antragsteller - aus einer Stunden nach dem Konsum entnommenen Blutprobe gewonnen werden.

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Vgl. Berghaus/Krüger, a.a.O., S. 157 f; vgl. auch Daldrup, Blutalkohol 2000, S. 39; vgl. allgemein auch OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. Juli 2003 - 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480 f.

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Ein Ermessen steht dem Antragsgegner bei feststehender Ungeeignetheit nicht zu. Angesichts dessen bestehen auch keinerlei Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung, selbst wenn seit der Tat mehrere Monate vergangen sind. Die vom Antragsteller ausgehende Gefahr für die Allgemeinheit erscheint zu groß, als dass sie bis zur Entscheidung der Hauptsache hingenommen werden könnte. Auf die damit verbundenen persönlichen, familiären und beruflichen Probleme muss er sich einstellen. Vielmehr besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Es bleibt ihm unbenommen, den Nachweis einer wiedergewonnenen Kraftfahreignung in einem späteren Wiedererteilungsverfahren durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) zu führen, die dann zwingend vorgeschrieben ist (§ 14 Abs. 2 der Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der aktuellen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, nrwe.de/juris.