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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 102/10·03.03.2010

PKH und Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei Fahrerlaubnisentzug abgelehnt

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin beantragte Prozesskostenhilfe und die Anordnung aufschiebender Wirkung gegen die Fahrerlaubnisentziehungsverfügung vom 21.01.2010. Das Gericht lehnte PKH mangels hinreichender Erfolgsaussichten ab und wies den Antrag auf Regelung der Vollziehung zurück. Die Entscheidung stützte sich auf die gebundene Entziehungsverpflichtung bei 18 Punkten gemäß §4 StVG und die überwiegenden Vollziehungsinteressen des Staates.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Antrag auf Regelung der Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nach summarischer Prüfung keine hinreichenden Erfolgsaussichten bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Wer mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist, gilt nach §4 Abs.3 Satz1 Nr.3 StVG als ungeeignet; die Fahrerlaubnis ist in diesem Fall zu entziehen, ohne Ermessensspielraum der Behörde.

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Die Behörde ist an rechtskräftige Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden; nicht angefochtene Bußgeldbescheide sind im Punktekonto zu berücksichtigen.

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Bei gebundenen Entscheidungen nach §4 StVG sind persönliche oder berufliche Nachteile des Betroffenen nicht zu dessen Gunsten zu berücksichtigen; dies beeinflusst die Zulässigkeit eines Vollstreckungsaufschubs nicht.

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Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §80 VwGO ist nur gerechtfertigt, wenn das private Interesse des Antragstellers das gesetzlich normierte öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt; bei überwiegender Rechtmäßigkeitsvermutung der Anordnung ist der Antrag abzuweisen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 4 Abs. 7 Satz 2 StVG§ 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 4 Abs. 5 StVG§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbeschadet der wirtschaftlichen und persönlichen Verhältnisse der Antragstellerin abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung, wie sich aus Nachstehendem ergibt, keine hinreichenden Aussichten auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 427/10 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 21. Januar 2010 anzuordnen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Das öffentliche Interesse an der in § 4 Abs. 7 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) gesetzlich vorgesehenen sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehungsverfügung - deshalb bedarf es auch keiner Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde und folglich auch keiner Begründung - überwiegt gegenüber dem privaten Interesse der Antragstellerin an einem Vollstreckungsaufschub, weil die Ordnungsverfügung vom 21. Januar 2010 bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid, denen sie im Grundsatz folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Im Hinblick auf die Klage- und Antragsbegründung ist hinzuzufügen, dass gemäß § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 StVG derjenige als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen gilt, der mit 18 oder mehr Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen ist; in diesem Fall hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, ohne dass ihr ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre. Dabei ist sie gemäß Satz 2 der Vorschrift an die rechtskräftigen Entscheidungen über Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten gebunden. So liegt der Fall hier; die Antragstellerin ist mit 18 Punkten im Verkehrszentralregister eingetragen.

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Reduzierungstatbestände, namentlich die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 StVG, sind nicht erfüllt. Denn gegen die Antragstellerin sind vor Erreichen von 14 und 18 Punkten die Maßnahmen nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 (Verwarnung vom 4. Mai 2006 bei 12 Punkten) und Nr. 2 StVG (Aufbauseminaraufforderung vom 18. April 2007 bei 15 Punkten) ergriffen worden.

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Der Antragsgegner hat der Entziehungsverfügung die im Auszug des Kraftfahrt-Bundesamtes vom 11. Dezember 2009 (Verwaltungsvorgang Bl. 27 ff.) aufgeführten - nunmehr 18 Punkte ergebenden - Verkehrsverstöße zu Recht zugrunde gelegt. Zwar ist es zutreffend, dass hinsichtlich des Verstoßes vom 14. Juli 2009 das strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden ist; der deshalb erlassene Bußgeldbescheid vom 23. Oktober 2009, zugestellt am 29. Oktober 2009, ist aber nicht angefochten worden und deshalb zu berücksichtigen.

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Weil es sich bei der Entziehung der Fahrerlaubnis um eine gebundene Entscheidung handelt, ist es darüber hinaus weder dem Antragsgegner noch dem Gericht möglich, eventuelle persönliche oder berufliche Schwierigkeiten der Antragstellerin, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, zu ihren Gunsten zu berücksichtigen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 - 16 E 550/09 -, juris.