Einstweiliger Rechtsschutz: MPU-Anordnung nach §13 Nr.2c FeV bei BAK ≥ 1,6 bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller suchte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung, die wegen der Nichtvorlage eines MPU die Fahrerlaubnis entzog. Das Gericht hält den Antrag für zulässig, aber unbegründet. § 13 Nr.2c FeV verpflichtet bei BAK ≥1,6 ‰ zur MPU-Anordnung; die zeitliche Entfernung der Tat ist unschädlich. Eine Gutachtensvorlage im Widerspruchsverfahren bleibt möglich.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Fahrerlaubnisentzug nach FeV §13 Nr.2c als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Anträgen auf einstweiligen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO entscheidet die Interessenabwägung; ist die angegriffene Ordnungsverfügung bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtmäßig, wird der Antrag abgewiesen.
§ 13 Nr. 2 c FeV verpflichtet die Verwaltungsbehörde zur Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens, wenn ein Fahrzeug mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr geführt wurde; ein Ermessen besteht nicht.
Die Zeitspanne seit der tatbestandsmäßigen Trunkenheitsfahrt schließt die Anordnung eines MPU nicht aus; die FeV enthält keine zeitliche Begrenzung, maßgeblich sind die Tilgungsfristen des Verkehrszentralregisters nach § 29 StVG.
Dem Betroffenen bleibt es vorbehalten, im Widerspruchsverfahren durch Vorlage des angeordneten Gutachtens nachzuweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen, wodurch die Maßnahme entfallen kann.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 17. September 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, weil er der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Grundsatz folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Im Hinblick auf das Widerspruchs- und Antragsvorbringen wird ergänzend ausgeführt, dass die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) in § 13 Nr. 2 c zwingend (ordnet an, dass ... beizubringen ist") die Beibringung einer MPU vorschreibt, wenn ein Fahrzeug im Straßenverkehr bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,6 Promille oder mehr geführt worden ist. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner insoweit nicht zu. Diese Voraussetzung ist erfüllt, da der Antragsteller am 18. Juni 2003 ein Fahrzeug (Fahrrad) mit einer BAK von 1,69 Promille geführt hat. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, dass diese Tat schon über 4 Jahre zurückliegt. Die Fahrerlaubnis-Verordnung schreibt keine zeitliche Grenze für die Anordnung der Begutachtung vor, so dass sich eine solche grundsätzlich nach den Tilgungsfristen für die Eintragungen im Verkehrszentralregister (VZR) nach § 29 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - richtet. Die maßgebliche Tilgungsfrist für die Tat vom 18. Juni 2003 ist aber derzeit nicht abgelaufen (vgl. § 29 Abs. 1 Ziff. 3 StVG). Dies wird auch vom Antragsteller nicht geltend gemacht. Der Vorschrift des § 13 Nr. 2 c FeV liegt die Erwägung zu Grunde, dass Fahrten unter Alkoholeinfluss mit einem über 1,6 liegenden Blutalkoholgehalt deutlich auf ein problematisches Trinkverhalten hinweisen. Das ist auch beim Antragsteller aufgrund der über 1,6° liegenden Blutalkoholkonzentration der Fall, zumal er ausweislich des vorliegenden Polizeiberichts selbst dann noch in der Lage war, sein Fahrrad - wenn auch mit erkennbaren Ausfallerscheinungen - im Straßenverkehr zu führen. Die Tatsache, dass der Antragsteller seit dieser Tat wieder als Vielfahrer ohne festgestellten Verstoß am Straßenverkehr teilnimmt, ist angesichts des Wortlauts des § 13 Nr. 2c FeV rechtlich ohne Belang.
Es bleibt dem Antragsteller unbenommen, durch Vorlage des angeordneten Gutachtens im Widerspruchsverfahren zu beweisen, dass Eignungsmängel nicht mehr vorliegen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Praxis bei Streitigkeiten um die Fahrerlaubnis der Klassen A, B und CE.