Abweisung des Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Zwangsgeldfestsetzung
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Festsetzung eines Zwangsgeldes wegen Nichtabgabe seines Führerscheins. Das Verwaltungsgericht stellte fest, dass die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen vorliegen und die Interessenabwägung zugunsten der Behörde ausfällt. Die Anordnung des aufschiebenden Effekts wurde abgelehnt, das Zwangsgeld als rechtmäßig bewertet und die Kosten dem Antragsteller auferlegt.
Ausgang: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Zwangsgeldfestsetzung als unbegründet abgewiesen; Interessenabwägung zugunsten der Vollstreckung
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist durch Interessenabwägung zu entscheiden; überwiegt das Interesse an Vollstreckung, ist der Antrag abzuweisen.
Nach § 55 Abs. 1 VwVG NRW kann ein auf Unterlassung, Duldung oder Handlung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder ein anhängiges Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Festsetzung eines zuvor ordnungsgemäß angedrohten Zwangsgeldes ist materiell gerechtfertigt, wenn die gesetzte Abgabefrist nicht eingehalten wurde (vgl. § 63, § 64 VwVG NRW).
Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Zulässigkeit der Vollstreckung nicht entscheidend, sofern die Vollstreckung aufgrund sofortiger Vollziehung zulässig ist (§ 55 Abs. 1 VwVG NRW).
Kosten des Verfahrens sind dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn sein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz abgewiesen wird (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Tenor
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.
2. Der Streitwert wird auf 100,00 € festgesetzt.
Gründe
1. Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 2988/18 des Antragstellers gegen die Zwangsgeldfestsetzung des Antragsgegners vom 17. Mai 2018 anzuordnen,
ist zulässig, aber unbegründet.
Denn die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil Überwiegendes dafür spricht, dass die Festsetzung des Zwangsgeldes zu Recht erfolgt ist.
Die formellen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Gemäß § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ‑ VwVG NRW ‑ kann ein auf Handlung, Duldung oder Unterlassung gerichteter Verwaltungsakt mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein gegen ihn eingelegtes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat. Die Anfechtungsklage gegen die Verfügung vom 17. April 2018, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen wurde und mit der er aufgefordert wurde, spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung seinen Führerschein abzuliefern, hat keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde und der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung mit Beschluss der Kammer vom heutigen Tag abgelehnt wurde (7 L 760/18). Auf die Rechtmäßigkeit der Entziehungsverfügung kommt es im vorliegenden Zusammenhang nicht an. Die Rechtmäßigkeit des Grundverwaltungsakts ist für die Rechtmäßigkeit seiner Vollstreckung auch dann nicht von Belang, wenn der Grundverwaltungsakt sofort vollziehbar, aber noch nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 55 Abs. 1 VwVG NRW).
Das hier festgesetzte Zwangsgeld von 200,00 € ist in Ziffer 3 der Entziehungsverfügung vom 17. April 2018 ordnungsgemäß angedroht worden (vgl. § 63 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 VwVG NRW).
Die Festsetzung des zuvor angedrohten Zwangsgeldes ist auch materiell zu Recht erfolgt (vgl. § 64 Satz 1 VwVG NRW). Denn der Antragsteller hat seinen Führerschein nicht binnen drei Tagen nach Zustellung der Entziehungsverfügung abgegeben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Auszugehen ist von dem Wert des festgesetzten Zwangsgeldes. Der Betrag von 200,00 € ist wegen des nur vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung zu halbieren.