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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1012/17·09.05.2017

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Fahrerlaubnisentzug wegen Cannabiskonsums abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrecht (Fahrerlaubnisrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis wegen Fahrens unter Cannabiseinfluss. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen wies den Antrag ab und bestätigte die sofortige Vollziehung. Die Behörde habe das besondere Vollziehungsinteresse hinreichend begründet; ein THC‑Wert von 8,9 ng/ml spreche für zeitnahen Konsum und Fahrungeeignetheit.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen; sofortige Vollziehung gerechtfertigt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ist rechtmäßig, wenn die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung hinreichend substantiiert darlegt.

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Ein im Blutserum nachgewiesener THC‑Wert von 1,0 ng/ml oder mehr rechtfertigt bei summarischer Prüfung den Schluss auf einen zeitnahen Konsum mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit.

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Wird durch das Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss nachgewiesen, dass zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird, ist die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen; die Behauptung eines Einmal‑Konsums genügt nur bei substantiierter, widerspruchsfreier Darlegung.

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§ 3 Abs. 4 StVG bindet die Fahrerlaubnisbehörde nur an gerichtliche Entscheidungen oder Bußgeldentscheidungen, nicht an eine Einstellung des Strafverfahrens durch die Staatsanwaltschaft.

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Bei feststehender Ungeeignetheit hat die Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen; die Entziehung der Fahrerlaubnis ist dann anzuordnen und die sofortige Vollziehung zu rechtfertigen.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV§ 24a Abs. 2 StVG§ 170 Abs. 2 StPO

Tenor

1.              Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.              Der Streitwert wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

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1. Der sinngemäße Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 3847/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 3. März 2017 wiederherzustellen,

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ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, aber unbegründet.

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Eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung oder eine Aufhebung der Vollziehungsanordnung wegen unzureichender Begründung des Vollziehungsinteresses gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt nicht in Betracht. Die vom Antragsgegner gegebene Begründung für das besondere Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den formellen Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Vollziehungsanordnung gem. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung zur Anordnung der sofortigen Vollziehung ausführlich dargelegt, dass der Antragsteller eine unmittelbare Gefahr für die übrigen Verkehrsteilnehmer darstelle und zum Schutz der Allgemeinheit sofort von der weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werde. Damit hat er ein besonderes öffentliches Interesse am Sofortvollzug deutlich gemacht.

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Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, erweist sich bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig. Zur Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen Folgendes auszuführen:

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Der Antragsteller hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2 der Anlage 4 zur FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Nach Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ist im Fall der gelegentlichen Einnahme von Cannabis die Kraftfahreignung in der Regel zu verneinen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird. Das ist hier der Fall.

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Maßgebend ist vorliegend, dass der Antragsteller am 7. Oktober 2016 gegen 21.00 Uhr ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss im Straßenverkehr geführt hat. Der im Blut des Antragstellers nach dem Ergebnis des Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin des Universitätsklinikums N.       vom 25. November 2016 festgestellte THC-Wert von 8,9 ng/ml übersteigt den zu § 24 a Abs. 2 StVG durch die Grenzwertkommission festgesetzten Wert von 1 ng/ml und rechtfertigt die Annahme eines zeitnahen Konsums mit entsprechender Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit. Das Erreichen dieses Grenzwertes ist nämlich für die Annahme relevanten Cannabiseinflusses erforderlich, aber auch ausreichend.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 ‑ 1 BvR 2652/03 ‑ mit zahlreichen Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur. Zu den neuesten Erkenntnissen und der Frage der Beibehaltung dieses Grenzwertes siehe VG Gelsenkirchen, Urteil vom 20. Januar 2016 ‑ 9 K 4303/15 ‑ und Beschluss vom 25. Februar 2016 ‑ 7 L 30/16 ‑; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris, Rn. 64 ff, 122, das abweichend von der neueren Empfehlung der Grenzwertkommission weiterhin von einem Grenzwert von 1,0 ng/ml THC im Serum ausgeht.

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Durch das Führen eines Kraftfahrzeuges unter Cannabiseinfluss hat der Antragsteller bewiesen, dass er zwischen Konsum von Cannabis und Fahren nicht trennen kann. Unerheblich ist es für die Frage der mangelnden Trennung, dass er nur einmal ein Kraftfahrzeug unter Cannabiseinfluss geführt hat.

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Ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. etwa Beschluss vom 30. März 2017 - 7 L 217/17 -; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2017 - 16 A 432/16 -, juris, Rn. 143 - in Abgrenzung zu BayVGH, Beschluss vom 14. September 2016 - 11 CS 16.1467 - juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 5. Februar 2015 ‑ 16 B 8/15 ‑, juris, vom 1. August 2014 ‑ 16 A 2806/13 ‑, juris, und vom 21. Mai 2014 ‑ 16 B 436/14 ‑, juris, jeweils m. w. N., a.A. Bay. VGH, Urteil vom 25. April 2017 ‑ 11 BV 17.33 ‑ (Revision zugelassen).

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Die Kammer geht nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung auch von einem gelegentlichen, d. h. mehr als einmaligem, Cannabiskonsum aus. Insoweit gilt, dass eine Verkehrsteilnahme unter dem Einfluss eines Betäubungsmittels es grundsätzlich rechtfertigt, auf eine mehr als einmalige Cannabisaufnahme zu schließen, wenn der auffällig gewordene Fahrerlaubnisinhaber einen solchen Konsum zwar geltend macht, die näheren Umstände aber nicht durch eine substantiierte, widerspruchsfreie und inhaltlich nachvollziehbare Schilderung glaubhaft darlegt.

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Ständige Rechtsprechung des OVG NRW; vgl. zuletzt Urteil vom 15. März 2017 – 16 A 432/16 -, juris, Rn. 45 ff; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2014 ‑ 16 B 500/14 ‑, juris, jeweils mit weiteren Nachweisen; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 2. März 2011 ‑ 10 B 11400/10 ‑, NVWZ 2011, 573.

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Hier hat der Antragsteller einen nur einmaligen Konsum weder im Verwaltungsverfahren noch in der Klage- und Antragsschrift geltend gemacht. Seine Angaben am 7. Oktober 2016 gegenüber den eingesetzten Polizeibeamten, er habe nur einen „kleinen Feierabendjoint“ geraucht, sowie seine Ausführungen im Schreiben an den Antragsgegner vom 28. Februar 2017, wonach er „zwischen dem Konsum von berauschenden Mitteln und der Teilnahme am Straßenverkehr sehr wohl trennen“ könne, sprechen vielmehr für einen mehr als einmaligen, d.h. gelegentlichen Cannabis-Konsum.

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Die Fahrerlaubnisbehörde war nicht deshalb daran gehindert, dem Antragsteller die Fahrerlaubnis zu entziehen, weil das Strafverfahren durch die Staatsanwaltschaft C.      am 27. Dezember 2016 nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden ist. § 3 Abs. 4 StVG normiert nur eine Bindung der Fahrerlaubnisbehörde an eine gerichtliche Entscheidung oder eine Bußgeldentscheidung, nicht aber an eine Einstellungsentscheidung der Staatsanwaltschaft. Im Übrigen ist der Antragsteller wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Wirkung des berauschenden Mittels THC/Cannabis (§ 24a Abs. 2 und 3 StVG) mit einem Bußgeld belegt worden.

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Bei feststehender Ungeeignetheit steht dem Antragsgegner kein Ermessen zu. Angesichts dessen bestehen keine Bedenken gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung.

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Dass das Interesse des Antragstellers, seine Fahrerlaubnis wenigstens bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens nutzen zu können, aus anderen Gründen Vorrang gegenüber dem öffentlichen Interesse am Vollzug der Entziehungsverfügung genießt, ist nicht festzustellen. Zwar kann die Fahrerlaubnisentziehung die persönliche Lebensführung und damit die Wahrnehmung grundrechtlicher Freiheiten des Erlaubnisinhabers gravierend beeinflussen und im Einzelfall bis zur Vernichtung der wirtschaftlichen Existenzgrundlage reichen. Die mit der Entziehung seiner Fahrerlaubnis verbundenen persönlichen und beruflichen Schwierigkeiten für den Antragsteller muss er als Betroffener jedoch angesichts des von fahrungeeigneten Verkehrsteilnehmern ausgehenden besonderen Risikos für die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs und des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ableitbaren Auftrags zum Schutz vor erheblichen Gefahren für Leib und Leben hinnehmen.

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So auch OVG NRW, Beschluss vom 13. Februar 2015 ‑ 16 B 74/15 ‑, juris m. w. N.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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2. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Streitwert eines Klageverfahrens, das die Entziehung einer Fahrerlaubnis betrifft, ist ungeachtet der im Streit stehenden Fahrerlaubnisklassen nach dem Auffangwert zu bemessen. Dieser ist im vorliegenden Eilverfahren zu halbieren.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑ juris.