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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 L 1012/07·05.11.2007

Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen Gewerbeuntersagung als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung. Das Gericht verwirft den Antrag als unzulässig, weil nicht das richtige Rechtsmittel (Klage) fristgerecht erhoben wurde und ein eingelegter Widerspruch keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Zudem bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung (§35 GewO).

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ordnungsverfügung als unzulässig verworfen (falsches/rechtsmittelunzulässig; Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung).

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine Ordnungsverfügung ist nur zulässig, wenn das richtige Rechtsmittel (insbesondere die Klage vor dem Verwaltungsgericht) rechtzeitig erhoben wurde.

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Ein Widerspruch entfaltet keine aufschiebende Wirkung, soweit ein gesetzlich vorgesehenes Vorverfahren entfällt (z.B. durch Regelungen wie das Bürokratieabbaugesetz I); in diesen Fällen ist die Klage das einschlägige Rechtsmittel zur Herbeiführung der aufschiebenden Wirkung.

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Eine Gewerbeuntersagung nach §35 GewO ist gerechtfertigt, wenn der Gewerbetreibende unzuverlässig ist; die Maßnahme ist verhältnismäßig, soweit sie erforderlich ist, die Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen zu schützen.

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Bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist die Ursache der Leistungsunfähigkeit für die Rechtfertigung einer Gewerbeuntersagung unbeachtlich; vom Gewerbetreibenden wird erwartet, bei dauerhafter Unfähigkeit den Betrieb einzustellen.

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Die Kostenentscheidung in einem Antragsverfahren richtet sich nach §154 VwGO; der Streitwert ist nach §§52, 53 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 2 Nr. 3 Bürokratieabbaugesetz I§ 6 Abs. 1 AG VwGO§ 68 VwGO§ Art. 1 Nr. 2 Bürokratieabbaugesetz II§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die aufschiebende Wirkung eines Rechtsmittels gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 26. Juli 2007 wiederherzustellen,

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ist unzulässig, weil der Kläger das richtige Rechtsmittel, nämlich eine Klage vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, nicht eingelegt hat und nur das richtige Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung herbeiführen kann. Der bei der Antragsgegnerin am 4. September 2007 eingegangene Widerspruch entfaltet demgegenüber keine aufschiebende Wirkung. Denn gemäß § 2 Nr. 3 des ersten Gesetzes zum Bürokratieabbau (Bürokratieabbaugesetz I) vom 13. März 2007 bedurfte es abweichend von § 6 Abs. 1 des nordrhein- westfälischen Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung einer Nachprüfung in einem Vorverfahren nach § 68 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) u.a. bei Entscheidungen nach der Gewerbeordnung nicht mehr. Das Bürokratieabbaugesetz I ist am 15. April 2007 in Kraft getreten und war bei Erlass der angefochtenen Verfügung noch in Kraft. Seit dem 1. November 2007 sieht § 6 AG VwGO ein Vorverfahren nur noch in Ausnahmefällen vor (Artikel 1 Nr. 2 des zweiten Gesetzes zum Bürokratieabbau - Bürokratieabbaugesetz II - vom 9. Oktober 2007).

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Darauf, dass gegen die Ordnungsverfügung vom 26. Juli 2007 die Klage das richtige Rechtsmittel ist und dass die Klagefrist einen Monat beträgt, hat die Antragsgegnerin in der Rechtsbehelfsbelehrung zutreffend hingewiesen. Diese Rechtsbehelfsbelehrung ist auch ansonsten nicht zu beanstanden. Da die Verfügung dem Kläger am 30. Juli 2007 zugestellt worden ist, ist die Klagefrist abgelaufen und kann Klage jetzt nicht mehr zulässig erhoben werden.

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An der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagungsverfügung bestehen aber im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel. Der Antragsteller ist unzuverlässig im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Die Gewerbeuntersagung ist auch unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zum Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Schadenszufügungen durch den Antragsteller notwendig. Dies gilt auch bezüglich der erweiterten Untersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung Bezug genommen.

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Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass es nicht darauf ankommt, welche Ursachen zu der die Gewerbeuntersagung letztendlich rechtfertigenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 82, 294.

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Dem Antragsteller bleibt es allerdings unbenommen, nach seiner Genesung eine einvernehmliche Regelung (evtl. Duldung) mit dem Antragsgegner anzustreben, um evtl. die Möglichkeit zu erlangen, jetzt auch krankheitsbedingte Ausfälle aufzuholen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes und entspricht der Streitwertpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in Gewerbeuntersagungsverfahren (vgl. Beschluss vom 1. Oktober 2004 - 4 B 1637/04 -, NVwZ-RR 05, 215).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

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Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder eine andere gemäß § 67 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung vertretungsberechtigte Person vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde.

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen in Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.