Anfechtungsklage gegen Gebührenbescheid Rettungsdienst wegen Kilometerpauschale abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht einen Gebührenbescheid für einen Krankentransport an und berief sich auf eine vorab erhaltene Preiszusage von 1.300 EUR sowie auf Verfahrensmängel. Das Gericht erklärte den Teil des Verfahrens, der zwischen den Parteien erledigt war, für eingestellt und wies die verbleibende Klage als unbegründet ab. Die Gebührensatzung ist anwendbar; mündliche Zusagen ohne Schriftform sind rechtlich ohne Wirkung.
Ausgang: Die Klage gegen den (reduzierten) Gebührenbescheid wird überwiegend abgewiesen; teilweise erledigte Streitpunkte eingestellt.
Abstrakte Rechtssätze
Eine kommunale Gebührensatzung ist anzuwenden, wenn sie formell und materiell keinen erkennbaren Mangel aufweist; Pauschalvergleiche mit anderen Gemeinden rechtfertigen keine inhaltliche Überprüfung ohne konkrete Anhaltspunkte.
Eine verbindliche Zusage über den Erlass oder die Begrenzung einer Gebühr setzt die Schriftform nach § 38 Abs. 1 VwVfG voraus; rein mündliche oder unbelegte telefonische Aussagen begründen keinen Anspruch gegen einen Gebührenbescheid.
Das Gericht kann die überzeugenden Gründe des Widerspruchsbescheids im Rahmen der gerichtlichen Prüfung übernehmen (§ 117 Abs. 5 VwGO), sofern keine entgegenstehenden Tatsachen oder Rechtsgründe vorgetragen werden.
Behauptete Befangenheit einer Amtsträgerin ist unbeachtlich, wenn der Verwaltungsakt von einer anderen befugten Stelle unterzeichnet wurde und keine objektivierbaren Anhaltspunkte für eine Voreingenommenheit vorliegen.
Kostenfolgen richten sich nach § 154 ff. VwGO; bei nur geringfügiger Erledigungseinwirkung kann der Kläger trotz teilweiser Erledigung des Hauptsacheanspruchs die Kosten zu tragen haben.
Tenor
Soweit das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wird es eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Am 19. Mai 2006 erkundigte sich der Kläger bei der Feuerwehr des Beklagten nach der Möglichkeit und den Kosten eines Krankentransportes seiner Mutter I. S. von E. nach L. N. /L1. X. . Der Transport mit einem KTW und ärztlicher Begleitung wurde dann am 23. Mai 2006 durchgeführt.
Mit dem hier streitigen Gebührenbescheid vom 31. Mai 2006 wurden dafür Frau S. 2.442,50 EUR berechnet; und zwar eine Grundpauschale (incl. 60 km) von 138,50 EUR und für 720 gefahrene Kilometer á 3,20 EUR zusätzlich 2.304 EUR. Frau S. starb am 13. Juli 2006 und wurde ausweislich des Erbscheins des Amtsgerichts P. vom 25. September 2006 vom Kläger allein beerbt.
Gegen den Gebührenbescheid legte der Kläger (als gerichtlich bestellter Betreuer seiner damals noch lebenden Mutter) fristgerecht Widerspruch ein mit der Begründung, man hätte sich auf etwa 1.300 EUR geeinigt. Dann müsse es auch dabei bleiben. 1.300 EUR seien auch beim ADAC und anderen Transportunternehmen ein üblicher Preis. Dazu legte er u.a. Mitschriften" von Telefonaten vor, die eine Zusage von Bediensteten des Beklagten bestätigen sollten; dabei legte er auch eine Kopie einer Mitschrift" vor (Bl. 49 des Verwaltungsvorgangs Beiakte Heft 1 - BA 1 -), die von einer Mitarbeiterin H. des Beklagten unterschrieben sein sollte, was diese bestritt. In keinem Falle müsse er aber die Kosten tragen, die für einen Umweg berechnet worden seien; denn dafür seien allein die Fahrer des Transportes verantwortlich. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Widerspruchsbegründung wird auf die zahlreichen Schreiben des Klägers in der BA 1 Bezug genommen. Im Oktober 2006 zahlte der Kläger einen Betrag von 1000 EUR mit dem Vermerk Nachlaß gemäß Absprache", ohne den Widerspruch insoweit zurückzunehmen.
Hinsichtlich der angeblichen Unterschrift seiner Mitarbeiterin H. erstattete der Beklagte Strafanzeige gegen den Kläger wegen Urkundenfälschung; das Strafverfahren ist - soweit bekannt - noch nicht abgeschlossen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 wies der Beklagte den Widerspruch zurück, da sich die Höhe der Gebühr aus der Gebührensatzung für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes in der derzeit geltenden Fassung (Gebührensatzung) ergebe. Eine Zusage für einen Preis von 1.300 EUR sei schon mangels Schriftform nicht wirksam. Die Kosten für den Umweg habe der Kläger selbst zu vertreten, da er den Transport begleitet habe. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 180 ff BA 1 Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 2. April 2007 die vorliegende Klage erhoben.
Während des Klageverfahrens hat der Beklagte den Gebührenbescheid um 57,60 EUR wegen der Kosten für den Umweg reduziert; insoweit haben beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe vor dem Transport eine Auskunft gemäß § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG) erhalten, dass dieser nicht mehr als 1.300 EUR kosten würde; darauf habe er vertrauen dürfen und auch vertraut. Der Widerspruchsbescheid sei von einer befangenen Amtsträgerin verfasst worden, die gegen ihn eine Strafanzeige gestellt und in einem Zivilprozess als Zeugin gegen ihn ausgesagt habe. Die Gebührensatzung sei nicht mit höherrangigem Recht vereinbar, da sie gegen das Gebot der kostenoptimalen Abrechnung verstieße, wenn und soweit 3,20 EUR pro gefahrenem Kilometer angesetzt werde. Dieser Satz sei durch nichts gerechtfertigt, da er die Vergleichskosten anderer nordrhein-westfälischer Kommunen überschreite. So seien z. B. auch die Überführungskosten mit 0,60 EUR pro Kilometer berechnet worden.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den (reduzierten) Gebührenbescheid des Beklagten vom 31. Mai 2006 sowie dessen Widerspruchsbescheid vom 2. März 2007 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die noch anhängige Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, der Gebührenbescheid sei auf der Grundlage seiner Gebührensatzung rechtmäßig, die ihrerseits rechtmäßig sei. Auch die Gebührensatzungen der Städte , und hätten entsprechende Gebühren. Dem Kläger sei bei seiner Anfrage eine zutreffende Antwort unter Hinweis auf die Gebührensatzung gemacht worden, eine wirksame schriftliche Zusage für einen Betrag von 1.300 EUR gebe es nicht. Die angebliche Mitschrift" sei auch nicht von seiner Mitarbeiterin unterschrieben worden. Die weiter gerügten Verfahrensfehler lägen ebenfalls nicht vor.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 5. Dezember 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Die Parteien haben schriftsätzlich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen (BA 1).
Entscheidungsgründe
Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, kann im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Soweit die Parteien wegen der Reduzierung des Gebührenbescheides um 57,60 EUR den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren einzustellen. Dabei ist davon auszugehen, dass damit die Gebührenhöhe hinsichtlich des Umweges vollständig zu Gunsten des Klägers geklärt ist, da er die der Reduzierung zu Grunde liegende konkrete Kilometerberechnung des Beklagten nicht angezweifelt, sondern insofern kommentarlos eine Erledigungserklärung abgegeben hat.
Im Übrigen ist die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) nicht begründet, da der angefochtene (reduzierte) Gebührenbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung wird dabei zunächst auf die im Grundsatz zutreffenden Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, denen das Gericht folgt, vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Denn die Gebührenhöhe ist auf der Grundlage der Gebührensatzung zutreffend ermittelt worden, die vorliegend auch anwendbar ist.
Soweit der Kläger gegen die Wirksamkeit der Gebührensatzung einwendet, sie verstieße gegen das Gebot der kostenoptimalen Abrechnung, weil andere Satzungen billiger" wären, kann dem nicht gefolgt werden. Zum einen ist dieser Einwand viel zu pauschal, weil ohne irgend einen konkreten Ansatzpunkt eine Überprüfung des Satzungsrechts weder rechtlich gefordert noch in der Sache möglich ist. Zum anderen hat der Beklagte unter Übersendung anderer städtischer Gebührensatzungen belegt, dass der Einwand darüber hinaus auch in der Sache unzutreffend ist. Für eine gerichtliche Fehlersuche von Amts wegen fehlt deshalb jeder Ansatzpunkt. Im Übrigen können natürlich auch Angebote und Preise privater Unternehmen nicht als Vergleich herangezogen werden, weil diese betriebswirtschaftlich, kostenmäßig und rechtlich nicht vergleichbar sind.
Soweit der Kläger vorträgt, eine verbindliche Auskunft oder Zusage erhalten zu haben, nicht mehr als 1.300 EUR zahlen zu müssen, ist dies vorliegend rechtlich unerheblich. Eine schriftliche Zusage im Sinne § 38 Abs. 1 VwVfG hat der Kläger offensichtlich nicht erhalten. Auch die angeblich von der Mitarbeiterin des Beklagten unterschriebene Mitschrift" (Kopie Bl. 49 BA 1) kann keine Zusage darstellen, da sie - wie ihr letzter Absatz mit seinem Hinweis auf den angefochtenen Gebührenbescheid deutlich macht - offenbar erst nach Erlass des Gebührenbescheides erfolgt sein könnte und daher schon begrifflich keine Zusage auf Erlass eines bestimmten Verwaltungsaktes sein kann. Deshalb bedarf es in diesem Verfahren auch keiner weiteren Aufklärung zu den Mitschriften" und deren Unterschriften. Auch bedarf keiner weiteren Klärung und ggfs. Beweiserhebung, ob der Kläger bei seiner telefonischen Anfrage eine richtige oder unzutreffende Antwort erhalten hat. Sollte er eine richtige Antwort erhalten haben mit Bezug auf die Gebührensatzung - wofür der Vermerk Seite 1 BA 1 spricht -, so ginge seine Argumentation ohnehin ins Leere. Sollte er eine falsche Antwort erhalten haben, wäre auch dann gegen die Rechtmäßigkeit des Gebührenbescheides nichts einzuwenden, da es an der Schriftform mangelte; ob deshalb andere Ansprüche des Klägers gegen den Beklagten bestehen könnten, kann vorliegend ebenfalls dahinstehen.
Soweit der Kläger noch anführt, der Widerspruchsbescheid leide an einem Verfahrensfehler, weil er von einer befangenen Person verfasst worden sei, ist auch dies rechtlich unerheblich. Zum einen ist er nicht von Frau H. sondern vom Ersten Beigeordneten des Beklagten unterschrieben worden und somit (nur) diesem zuzurechnen. Zum anderen sind objektivierbare Gründe für die behauptete Befangenheit auch nicht erkennbar. Letztlich dürfte eine angebliche Befangenheit auch gemäß § 46 VwVfG unerheblich sein.
Nach alledem ist die noch anhängige Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Soweit das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, wären die Kosten zwar dem Beklagten aufzuerlegen gewesen. Da der Anteil aber weniger als 3 % der Gebührensumme beträgt und im Übrigen weder bei den Gerichts- noch den Anwaltsgebühren ein tabellarischer Gebührensprung eintritt, hat der Kläger alle Kosten zu tragen, § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.