Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach §33 BBiG wegen sexueller Belästigung bestätigt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Rechtsanwalt und Ausbilder, klagt gegen die Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 BBiG wegen rechtskräftig festgestellter Nötigung/sexueller Belästigung einer Auszubildenden. Das Verwaltungsgericht hält die Untersagung für rechtmäßig, da die tatbestandlichen Feststellungen die persönliche Ungeeignetheit nach § 29 BBiG begründen. Eine noch nicht abschließende strafrechtliche Entscheidung zum Strafmaß steht der Maßnahme nicht entgegen.
Ausgang: Klage gegen Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 BBiG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Untersagung des Einstellens und Ausbildens nach § 33 Abs. 2 BBiG ist rechtmäßig, wenn Tatsachen die persönliche Ungeeignetheit im Sinne des § 29 BBiG begründen.
Tatbestandsfeststellungen eines Strafgerichts, die durch Beschränkung der Berufung anerkannt wurden, sind im Verwaltungsverfahren maßgeblich und begründen die für eine Ungeeignetheit relevante Bindungswirkung.
Die Beurteilung der persönlichen Eignung kann unabhängig von der noch nicht abschließend rechtskräftigen strafrechtlichen Entscheidung über das Strafmaß erfolgen; entscheidend sind die tatbestandlichen Feststellungen.
Sexuelle Belästigung oder Nötigung von Auszubildenden stellt eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung dar und ist im Verhältnis Ausbilder/Auszubildende als Ausschlussgrund für die Ausbildertätigkeit zu berücksichtigen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der 1948 geborene Kläger ist seit ca. 30 Jahren in F. als Rechtsanwalt selbstständig tätig und deshalb Mitglied der Beklagten.
Dieser wurde im August 2008 folgender Sachverhalt bekannt: Auf Grund einer Anklageschrift der Staatsanwaltschaft F. vom 13. November 2006 (12 Js 333/06) wurde der Kläger durch Urteil des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2008 (50 Ls 12 Js 333/06 436/07) wegen Nötigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr 4 Monaten auf Bewährung verurteilt. Gegen dieses Urteil legten sowohl der Kläger wie die Staatsanwaltschaft Berufung ein; in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht F. beschränkte der Kläger seine Berufung auf den Strafausspruch, die Staatsanwaltschaft nahm ihre Berufung zurück. Mit Urteil vom 30. Mai 2008 (33 Ns 38/08) änderte das Landgericht F. das Urteil des Amtsgerichts F. dahin ab, dass der Kläger zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt bleibe: der Kläger habe den vom Amtsgericht F. festgestellten Tatvorwurf eingeräumt und die Berufung auf das Strafmaß beschränkt. Danach habe er sich wegen Nötigung gem. § 240 Abs. 4 Ziffer 1 StGB strafbar gemacht. Er habe seine Auszubildende mit der Drohung, das Ausbildungsverhältnis zu beenden, zur Duldung sexueller Übergriffe genötigt. Gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein.
Im Hinblick auf diesen Sachverhalt beschloss die Beklagte, gegen den Kläger ein Verfahren zur Untersagung des Einstellens und Ausbildens gemäß § 33 des Berufsbildungsgesetz (BBiG) einzuleiten, und gab dem Kläger mit Schreiben vom 4. Dezember 2008 Gelegenheit zur Stellungnahme. Entsprechend wurden auch die zu diesem Zeitpunkt beim Kläger beschäftigten Auszubildenden - Frau N. und Frau S. - angehört.
Der Kläger trug mit Schreiben vom 5. Januar 2009 zusammengefasst vor, dass die aus seiner Sicht unzutreffende Darstellung der 22jährigen Auszubildenden Frau H. im Strafverfahren als eine Reaktion auf die zu Ablauf der Probezeit erforderliche Kündigung gewertet werden müsse. Bis dahin habe eine freundschaftliche Beziehung bestanden und er habe mehrfach kleinere Geschenke wie selbst gebackenen Kuchen sowie Münzen und Briefmarken aus ihrer kasachischen Heimat von ihr erhalten. Er habe über 30 Jahre lang intensiv und erfolgreich ausgebildet, mehrere Auszubildende habe er übernehmen können, zu anderen bestehe auch nach Jahren noch ein guter Kontakt. Der Verlauf des Strafverfahrens, das zunächst wegen Geringfügigkeit habe eingestellt werden sollen, deute darauf hin, dass ihm wegen seiner politischen Tätigkeit in massiver Form der Prozess gemacht werden sollte, um ihn dauerhaft zu stigmatisieren. Seiner Ansicht nach sei er bereits genug gestraft, da er sich diesem grausamen Strafverfahren habe unterziehen und seine politischen Ämter in der Stadt auf Grund des Mediendruck habe aufgeben müssen. Auch habe er zivilrechtlich an Frau H. 4.000 EUR als Kompensation zu zahlen. Es erscheine nicht angemessen, ihn auch noch partiell durch Untersagung der Ausbildungsfähigkeit entmündigen zu wollen.
Auf Grund eines entsprechenden Beschlusses ihres Vorstandes untersagte die Beklagte mit dem hier angefochtenen Bescheid vom 26. Januar 2009 dem Kläger gemäß § 33 Abs. 2 BBiG das Einstellen und Ausbilden und ordnete die sofortige Vollziehung des Bescheides an. Einstellen und Ausbilden dürfe gemäß § 28 Abs. 1 BBiG nur, wer persönlich geeignet sei. Dabei kämen als Ausschlussgrund gemäß §°29 BBiG nur solche Tatsachen in Betracht, die für Auszubildende eine charakterliche, sittliche oder körperliche Gefährdung befürchten ließen. Denn die Nähe und Vertrautheit am Arbeitsplatz dürften nicht dazu ausgenutzt werden, andere in ihrer geschützten Privatsphäre zu behelligen. Der Kläger habe im Strafverfahren den Tatvorwurf eingeräumt, und durch die Beschränkung der Berufung auf das Strafmaß seien die Feststellungen des Amtsgerichts F. dazu auch rechtskräftig. Demnach stehe fest, dass der Kläger eine bei ihm tätige Auszubildende durch die Drohung mit der Kündigung zur Duldung sexueller Übergriffe genötigt habe. Dadurch habe er deren Menschenwürde und Intim- und Privatsphäre verletzt. Dies mache ihn persönlich ungeeignet.
Daraufhin hat der Kläger am 26. Februar 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Außerdem beantragte der Kläger vorläufigen Rechtsschutz. Diesem Antrag gab die Kammer nach Beiladung der seinerzeit noch bei ihm beschäftigten Auszubildenden Frau N. mit Beschluss vom 27. März 2009 (7 L 176/09) insoweit statt, als das Ausbildungsverhältnis mit Frau N. betroffen war, da diese kurz vor Abschluss ihrer Ausbildungszeit stand; im Übrigen wurde der Antrag abgelehnt. Die allein gegen die Kostenentscheidung eingelegte Beschwerde des Klägers verwarf das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 14. Mai 2009 nach § 158 Abs. 1 VwGO als unzulässig (4 E 508/09).
Nach Zustellung des hier streitigen Bescheides der Beklagten hob das OLG Hamm auf die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts F. vom 30. Mai 2008 mit Beschluss vom 24. Februar 2009 das Urteil mit den dem Rechtsfolgenausspruch zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht F. zurück (5 Ss 549/08 OLG Hamm). Dieses änderte dann mit Urteil vom 24. November 2009 (28 Ns 131/09) das am 17. Januar 2008 verkündete Urteil des Amtsgerichts F. im Strafausspruch dahingehend ab, dass der Kläger zu einer Gesamtgeldstrafe von 200 Tagessätzen zu je 30 EUR verteilt bleibe. Dabei ging das Landgericht F. davon aus, dass kein besonders schwerer Fall einer Nötigung im Sinne § 240 Abs. 4 StGB vorliege, da keine Nötigung zur Vornahme, sondern lediglich zur Duldung sexueller Handlungen durch das Opfer festgestellt worden sei. Auch gegen dieses Urteil legte der Kläger Revision ein, über die bislang noch nicht entschieden ist.
Zur Begründung der Klage wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus seiner Stellungnahme vom 5. Januar 2009, dass das Strafverfahren im Wesentlichen aus politischen Motiven gegen ihn geführt worden sei und die Aussagen von Frau H. als Racheakte anzusehen seien. Auf Grund der Taktik der Anklagebehörde, die Anklage auf die Ebene des Verbrechens zu heben, habe er in der Hauptverhandlung vor dem Landgericht F. am 30. Mai 2008 wegen des unglaublichen seelischen, foltergleichen Drucks einen Nervenzusammenbruch erlitten und habe der Verhandlung nur noch durch einen Schleier folgen können. Im Hinblick dessen sei die Hinnahme des Schuldspruchs durch ein "Geständnis" erfolgt, um zu einer signifikanten Strafmilderung von unter einem Jahr zu kommen. Die Revision sei eingelegt worden, da er unverändert der Ansicht sei, dass einem Wollenden kein Unrecht geschehen könne bzw. die Schwelle der Erheblichkeit bei Weitem nicht erreicht gewesen sei.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 26. Januar 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zunächst zur Begründung auf den streitigen Bescheid. Ergänzend trägt sie vor, der Kläger gefalle sich in der Rolle eines Opfers der Frau H. sowie der Staatsanwaltschaft und der Justiz. Aber auch seine vormalige Auszubildende Frau S. habe in ihrem Schreiben von wiederholten Zudringlichkeiten berichtet. Der im Strafverfahren rechtskräftig festgestellte Sachverhalt rechtfertige die ausgesprochene Untersagung.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und der des Eilverfahrens 7 L 176/09 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen (BA 1).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da der angefochtene Bescheid rechtmäßig ist und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Insoweit folgt das Gericht zunächst und im Grundsatz der Begründung des Bescheides der Beklagten vom 26. Januar 2009 und kann daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Entscheidend dafür ist, dass der Kläger nach den insoweit rechtskräftig feststehenden Feststellungen des Amtsgerichts F. vom 17. Januar 2008 seine damalige Auszubildende, die Zeugin H., zur Duldung sexueller Handlungen genötigt hat. Diese Tatsache macht den Kläger persönlich ungeeignet i.S. § 29 BBiG und begründet deshalb die gemäß § 33 Abs. 2 BBiG ausgesprochene Untersagung.
Im Hinblick auf die Klagebegründung ist ergänzend festzustellen, dass die Einwände des Klägers gegen die Richtigkeit der amtsgerichtlichen Tatachenfeststellungen rechtlich unbeachtlich sind, da er diese selbst durch Beschränkung seiner Berufung auf den Strafausspruch bindend zugestanden hat. Insofern ist auch nicht erheblich, dass das Strafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, weil die abschließende strafrechtliche Bewertung hinsichtlich des Strafmaßes für das vorliegende Verfahren unerheblich ist. Denn nicht nur unter Strafe gestellte sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz, sondern jede (andere) sexuelle Belästigung gegen den Willen der/des Betroffenen ist eine arbeitsvertragliche Pflichtverletzung, vgl. § 2 des Gesetzes zum Schutz der Beschäftigten vor sexueller Belästigung am Arbeitsplatz vom 24.06.1994 (BGBl. I 1994, 1406 ff). Dies gilt erst Recht im Verhältnis Ausbilder und Auszubildende(r), wobei auch eine Volljährigkeit der/des Auszubildenden wegen des besonderen Ausbildungsverhältnisses keine Rolle spielt. Auch soweit der Kläger mit dem Hinweis, dass "einem Wollenden kein Unrecht geschehen könne", die Rechtmäßigkeit der Untersagung in Zweifel ziehen will, kann dem nicht gefolgt werden, da die sexuellen Handlungen nach den rechtskräftigen Feststellungen des Amtsgerichts F. gegen den Willen der Zeugin erfolgt sind. Im Übrigen ergibt sich aus dem (2.) Urteil des Landgerichts F. vom 24. November 2009, dass der Kläger nicht nur mit der Zeugin H. eine Schmerzensgeldzahlung über 4.000 EUR abgeschlossen hat, sondern auch mit einer weiteren ehemaligen Auszubildenden über 1.000 EUR. Auch aus der Stellungnahme der Auszubildenden S. an die Beklagte vom 5. Januar 2009 geht hervor, dass ungewollte Umarmungen und "PO-Klatschen" auch ihr passiert sein sollen mit der Bemerkung "Hab´ Dich nicht so!".
Aus alledem ergibt sich, dass der Kläger mehrfach gegen seine Pflichten als Ausbilder verstoßen und mehrere Auszubildende - in einem Fall sogar strafrechtlich relevant - gegen deren Willen sexuell belästigt bzw. genötigt hat.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.