Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 855/08·22.07.2008

Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen klageabweisung

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger klagt gegen die Untersagungsverfügung des Beklagten, ihm künftig ein Gewerbe sowie Vertretungs- und Leitungsfunktionen zu untersagen. Zentral ist, ob Unzuverlässigkeit vorliegt und die Untersagung erforderlich ist. Das Gericht bestätigt die Rechtmäßigkeit der Verfügung: maßgeblich waren erhebliche Beitragsrückstände, eidesstattliche Versicherungen und eine Verurteilung wegen Insolvenzverschleppung. Die Klage wird daher als unbegründet abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung und Widerspruchsbescheid als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Ausübung eines Gewerbes kann nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt werden, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.

2

Die Untersagung kann nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter oder Leitungsbeauftragter sowie auf andere Gewerbe erstreckt werden, soweit dies rechtlich und ermessensfehlerfrei erfolgt.

3

Ein bereits formell abgemeldetes Gewerbe hindert die Fortsetzung eines Untersagungsverfahrens nicht, wenn das Verfahren während der Gewerbeausübung eingeleitet worden ist (§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO).

4

Bloße Verweisungen auf verfassungs- oder unionsrechtliche Konflikte genügen nicht: Substantiiert vorgetragene konkrete Anhaltspunkte sind erforderlich, sonst können solche Rügen zurückgewiesen werden.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 GewO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 3 GewO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger war früher Geschäftsführer der C. GmbH, die ab März 1993 im Malerbetrieb tätig war und im November 2003 wegen Insolvenz aufgelöst wurde.

3

Der Kläger selbst meldete im Oktober 2003 rückwirkend zum September 2001 das Gewerbe „Maler und Lackierer" an. Wegen rückständiger Krankenkassenbeiträge wurde gegen ihn im Juli 2004 ein Insolvenzverfahren (Beiakte Heft 2) eingeleitet; dessen Eröffnung lehnte das Amtsgericht I. durch Beschluss vom 26. Oktober 2004 (106 IN 155/04) mangels Masse ab; denn der Kläger hatte im April 2003 die eidesstattliche Versicherung (EV) abgegeben und war offenbar zahlungsunfähig und vermögenslos.

4

Im Mai 2005 beantragte die Gemeinnützige Urlaubskasse/Zusatzversorgungskasse für das Maler- und Lackiererhandwerk (Urlaubskasse) die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens, da der Kläger seinen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachkäme und inzwischen Rückstände von knapp 16.000 EUR aufgelaufen seien.

5

Weitere Erhebungen des Beklagten ergaben in der Folgezeit, dass zusätzlich beim Finanzamt E. -V. Rückstände von ca. 1.700 EUR, bei der Berufsgenossenschaft der C1. (BG C2. ) von ca. 1.100 EUR und der Handwerkskammer E. von ca. 550 EUR bestanden. Außerdem ergab sich aus dem Führungszeugnis, dass der Kläger durch Strafbefehl des Amtsgerichts T. vom 21. August 2003 wegen Insolvenzverschleppung zu einer Geldstrafe verurteilt worden war.

6

Zu einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) angehört trug der Kläger mit Schreiben vom 30. Juli 2005 vor, die Zahlen seien nicht aktuell; laufende Zahlungen leiste er und er werde mit der Handwerkskammer ein Sanierungskonzept ausarbeiten. Diese empfahl zunächst eine Aussetzung für sechs Monate; dem kam der Beklagte auch nach.

7

Als im März 2006 der Beklagte Rückstände von ca. 21.000 EUR ermittelte, empfahl die Handwerkskammer wegen zugesagter Zahlungen erneut eine Aussetzung um drei Monate.

8

Zum 30. Juni 2006 meldete der Kläger sein Gewerbe ab. Bereits zum 1. Januar 2006 war eine britische Firma Malerfachbetrieb C. Limited angemeldet worden, als deren Geschäftsführer der Kläger fungierte.

9

Mit der hier angefochtenen Verfügung vom 12. September 2006 untersagte der Beklagte dem Kläger die künftige selbständige Ausübung des Gewerbes „Maler und Lackierer" sowie eines jeden anderen Gewerbes und jede weitere Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes Beauftragten. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 8.400 EUR, bei der Urlaubskasse von ca. 19.300 EUR und bei der BG C2. von ca. 2.700 EUR. Hinzu kam die EV vom 11. April 2003 und das Insolvenzverfahren einschließlich der entsprechenden Verurteilung. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 77 ff. der Beiakte Heft 3 Bezug genommen.

10

Seinen Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass die Gewerbeuntersagung einem verfassungswidrigen Berufsverbot gleichkomme und auch mit EU - Regelungen nicht zu vereinbaren sei. Die Rückstände bei der Urlaubskasse seien unzutreffend; außerdem zahle er Raten. Auch seien die Zahlungsrückstände nicht bewusst oder fahrlässig herbeigeführt worden; sie seien auf erhebliche Forderungsausfälle zurückzuführen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf das Schreiben vom 20. Dezember 2006 Bezug genommen (Bl. 115 ff der Beiakte Heft 3).

11

In der Folgezeit ergab sich die Frage, ob die vom Kläger ausgeübte Geschäftsführertätigkeit bei der britischen Limited von der Gewerbeuntersagungsverfügung erfasst war. Dazu stellte der Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2007 klar, dass dies nicht der Fall sei, weil „... jede weitere Tätigkeit als Vertretungsberechtigter ..." untersagt worden sei (Bl. 146 der Beiakte Heft 3).

12

Bei der Vorlage an die Widerspruchsbehörde im April 2007 waren die Rückstände auf über 31.000 EUR angestiegen (Urlaubskasse 18.600 EUR, Finanzamt 10.300 EUR, BG C2. 2.800 EUR); die EV war am 30. Oktober 2006 erneuert worden.

13

Mit Widerspruchsbescheid vom 14. Januar 2008 wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 12 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen. Zu diesem Zeitpunkt war der Rückstand bei der Urlaubskasse auf Grund von Verrechnungen auf ca. 8.450 EUR gesunken; auch beim Finanzamt waren durch Erklärungen und Zahlungen nur noch 900 EUR offen; nur die Rückstände bei der BG C2. betrugen unverändert ca. 2.800 EUR.

14

Daraufhin hat der Kläger am 15. Februar 2008 die vorliegende Klage erhoben.

15

Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass die Ordnungsverfügung widersprüchlich und unbestimmt sei. Auch die behaupteten Rückstände bei der Urlaubskasse seien nicht zutreffend. Wenn er als Geschäftsführer der britischen Limited weiter tätig sein dürfe, dürfte auch eine andere gewerbliche Tätigkeit nicht untersagt werden.

16

Der Kläger beantragt,

17

den Bescheid des Beklagten vom 12. September 2006 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B1. vom 14. Januar 2008 aufzuheben.

18

Der Beklagte beantragt,

19

die Klage abzuweisen,

20

und bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.

21

Nach im Juni 2008 informatorisch eingeholten Auskünften belaufen sich die Rückstände des Klägers weiterhin bei der Urlaubskasse auf ca. 8.450 EUR und bei der Berufsgenossenschaft auf 2.860 EUR; die Rückstände beim Finanzamt sind getilgt.

22

Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. Juni 2008 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Widerspruchsbehörde sowie der Insolvenzakte des Amtsgerichts I. Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Entscheidungsgründe

24

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

25

Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden. Gemäß Satz 3 kann das Untersagungsverfahren fortgesetzt werden, auch wenn der Gewerbebetrieb während des Verfahrens aufgegeben wird.

26

Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

27

- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -

28

bei Erlass des Widerspruchsbescheides im Januar 2008 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe beziehungsweise Vertretungsberechtigte oder Leitungsfunktionen sind Rechts- oder Ermessensfehler nicht ersichtlich.

29

Im Hinblick auf das Widerspruchs- und Klagevorbringen ist nur noch das Folgende zu ergänzen: Die Abmeldung des Gewerbes zum 30. Juni 2006 hinderte die spätere Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht, da spätestens mit der förmlichen Anhörung durch Schreiben vom 8. Juli 2005 - also noch während der Gewerbeausübung - das Untersagungsverfahren eingeleitet worden war. Die Verfügung ist auch weder unbestimmt noch widersprüchlich. Sie untersagt zunächst jede künftige selbständige Gewerbeausübung und sodann jede weitere Tätigkeit als Vertreter oder in Leitungsfunktionen, wobei die aktuell ausgeübte Tätigkeit als Geschäftsführer der britischen Limited aus Rechtsgründen ausgenommen worden ist. Eine solche Beschränkung schien dem Beklagten im Hinblick auf § 35 Abs. 7a GewO geboten, da gegen die britische Limited als Gewerbetreibende ein Untersagungsverfahren nicht eingeleitet worden war.

30

Vgl. dazu: Marks in Landmann/Rohmer, Gewerbeordnung, Stand November 2007, § 35 Anm. 94 (Seite 88)

31

Da dem Kläger somit nicht einerseits Tätigkeiten erlaubt und andererseits verboten worden sind - wie er vorträgt -, sondern von der umfassenden Untersagung lediglich die konkret ausgeübte Tätigkeit aus Rechtsgründen ausgenommen worden ist, ist die Verfügung weder unbestimmt noch widersprüchlich. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, warum die Gewerbeuntersagung verfassungswidrig seien und gegen EU-Regelungen verstoßen sollte. Dass eine rechtmäßige Gewerbeuntersagung der Verfassung entspricht, ist nicht zweifelhaft. Auch entgegen stehende EU-Regelungen sind konkret weder vorgetragen noch ersichtlich. Deshalb bleibt abschließend nur die Feststellung, dass auch die (nicht unerheblich) reduzierten Rückstände im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheides von zusammen noch über 12.000 EUR für den früher ausgeübten selbständigen Gewerbebetrieb des Klägers noch als erheblich anzusehen sind und die Gewerbeuntersagung tragen, zumal der Kläger im Oktober 2006 erneut eine EV seiner Vermögenslosigkeit abgegeben hat.

32

Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.