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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 741/15·11.05.2015

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach mehreren verkehrsauffälligen Vorfällen. Die Behörde forderte die Vorlage eines amtlichen Gutachtens, das der Kläger trotz Einverständniserklärung nicht einreichte. Nach Anhörung entzog die Behörde die Fahrerlaubnis; das VG hält die Verfügung für rechtmäßig, da die vorgetragenen Anhaltspunkte nicht substantiiert bestritten wurden.

Ausgang: Klage gegen die Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Fahrerlaubnis kann entzogen werden, wenn konkrete Tatsachen das Vorliegen von Eignungsmängeln für das sichere Führen von Kraftfahrzeugen begründen.

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Die Verwaltungsbehörde darf die Vorlage eines amtlich anerkannten Gutachtens anordnen, um die Fahreignung zu klären; die Nichtvorlage eines solchen Gutachtens kann die Entziehung rechtfertigen, wenn weitere ernsthafte Anhaltspunkte für Ungeeignetheit vorliegen.

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Vor Erlass einer Entziehungsverfügung ist dem Betroffenen rechtliches Gehör zu gewähren; genügt der Betroffene im Verfahren nicht substantiierte Gegenangaben, bleibt die behördliche Entscheidung in der Regel bestehen.

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Das Verwaltungsgericht überprüft die Behördengründe auf ihre Rechtmäßigkeit; sind die von der Behörde dargelegten Tatsachen nicht widerlegt, ist die Klage abzuweisen.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der am         00.00.0000 geborene Kläger wendet sich mit der vorliegenden Klage gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis durch den Beklagten.

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Der Kläger fiel in der Vergangenheit mehrfach im Verkehr auf. Am 7. Mai 2014 verursachte er einen Verkehrsunfall, indem er zunächst an einer Verkehrsampel hielt, bei deren Umschalten auf Grün jedoch mit seinem Fahrzeug rückwärts auf das hinter ihm stehende Fahrzeug rollte. Auf Hupen der Fahrzeugführerin reagierte der Kläger nicht. Anschließend fuhr er davon und wendete unerlaubt an der nächsten Kreuzung. Einige Zeit später am selben Tag befuhr er eine Einbahnstraße entgegen der vorgeschriebenen Richtung. Er wurde von Polizeibeamten zum Wenden aufgefordert. Im Folgenden konnten die Polizeibeamten beobachten, dass der Kläger einer Fußgängerin das Überqueren eines Fußgängerüberwegs nicht ermöglichte, obwohl die Absicht der Fußgängerin deutlich zu erkennen war.

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Am Morgen des 1. Juli 2014 verkeilte der Kläger beim Ausfahren aus seiner Garage das Auto derartig, dass er sich nicht mehr selbständig befreien konnte. Im anschließenden Gespräch mit den hinzugezogenen Polizeibeamten wirkte der Kläger weder zeitlich noch örtlich orientiert sowie äußerst zerstreut. Er war nicht in der Lage, auf die gestellten Fragen zu antworten.

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Unter Bezugnahme auf diese Vorfälle forderte der Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 14. August 2014 zur Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfers für den Kraftfahrzeugverkehr bis zum 20. Oktober 2014 auf. Das Gutachten solle die Ursachen für die beschriebenen Auffälligkeiten klären und eine Feststellung ermöglichen, ob der Kläger weiterhin uneingeschränkt zum Führen von Kraftfahrzeugen befähigt sei.

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Der Kläger erklärte sein Einverständnis mit der Begutachtung, legte jedoch kein Gutachten vor.

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Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger nach dessen Anhörung mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 5. Februar 2015 die Fahrerlaubnis. Zugleich forderte sie den Kläger unter Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 500,- € auf, den Führerschein spätestens 3 Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, und setzte eine Verwaltungsgebühr und Auslagen in Höhe von 103,65 € fest.

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Der Kläger hat am 16. Februar 2015 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 5. Februar 2015 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte auf den der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht konnte ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, da die Parteien hierauf verzichtet haben.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die angefochtene Verfügung vom 5. Februar 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden Ausführungen des Beklagten in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen das Gericht folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO. Dem hat der Kläger nichts entgegengesetzt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.