Klage gegen Wegnahme, Veräußerung und Halteverbot von Rindern abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger, Landwirt, führte Klage gegen drei Ordnungsverfügungen wegen schwerwiegender Tierschutzmängel (Wegnahme, Veräußerung, Halteverbot) und deren Bestätigung im Widerspruchsbescheid. Das Gericht hält die Maßnahmen für rechtmäßig: Die Voraussetzungen des § 16a TierSchG seien erfüllt, die Befunde durch Amtstierärzte und Bilddokumentation belegen wiederholte und erhebliche Verstöße. Wegen fehlender Bemühungen des Klägers und fehlender Aussicht auf Abhilfe seien die Eingriffe verhältnismäßig.
Ausgang: Klage des Landwirts gegen Wegnahme, Veräußerung und Halteverbot der Rinder als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 16a TierSchG kann die zuständige Behörde Tiere wegnehmen, diese auf Kosten des Halters anderweitig unterbringen, weggenommene Tiere veräußern und das Halten von Tieren untersagen, wenn wiederholte oder grobe Verstöße gegen die allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung vorliegen und die Fortsetzung der Zuwiderhandlungen zu erwarten ist.
Eine sofortige Wegnahme und ggf. Veräußerung der Tiere ist verhältnismäßig, wenn aus den festgestellten schwerwiegenden und länger andauernden Mängeln sowie aus der fehlenden Einsicht oder den fehlenden finanziellen Mitteln des Halters nicht zu erwarten ist, dass sich die Zustände kurzfristig tierschutzgerecht verbessern.
Behördliche Feststellungen der Amtstierärzte, gestützt auf Lageberichte und Bilddokumentation, können das erforderliche Tatsachengerüst begründen; das Gericht darf sich gem. § 117 Abs. 5 VwGO die Begründungen der Behörde zu eigen machen, sofern sie schlüssig sind.
Eingriffe in grundrechtlich geschützte Bereiche wie Art. 12 und Art. 14 GG können durch das Staatsziel Tierschutz (Art. 20a GG) und nach Prüfung der Verhältnismäßigkeit gerechtfertigt werden, wenn der Schutz der Tiere und die Verhütung künftiger Verstöße überwiegen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist von Beruf Landwirt auf dem von seinem Vater übernommenen Gehöft in E. , wo er neben Ackerbau auch eine Rinderhaltung betrieb. Allerdings ist er nach eigenen Angaben seit vielen Jahren hauptberuflich anderweitig tätig.
Am 25. März 2003 führte der Beklagte eine örtliche Kontrolle der Tierhaltung im Betrieb des Klägers durch. Dabei wurden sowohl tierschutzrelevante Mängel wie hygienische Probleme bei der Milchproduktion festgestellt; eine Ordnungsverfügung wurde aber nicht erlassen. Hinsichtlich der Einzelheiten einschließlich der angefertigten Bilder wird auf Blatt 1 - 20 des Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakte Heft 1 - BA 1) Bezug genommen. Bei einer weiteren Kontrolle am 7. Dezember 2005 ergaben sich keine tierschutzrelevanten Hinweise, Blatt 32 BA 1.
Bei einer unangemeldeten Überprüfung der Tierhaltung des Klägers am 24. August 2007 stellten die Amtstierärzte des Beklagten eine solche Vielzahl an erheblichen Verstößen gegen den Tierschutz (betreffend Wasser- und Futterversorgung; fehlende tierärztliche Versorgung; erhebliche und unbehandelte Verletzungen mehrerer Tiere; hygienische und Belichtungsmängel; unhaltbare sonstige Haltungsbedingungen) fest, dass auf Grund einer mündlich erlassenen Verfügung eine sofortige Wegnahme der vorhandenen 29 Rinder erforderlich wurde. Da der Kläger zunächst nicht anwesend war, wurde auch unter Mithilfe der Polizei ein verschlossener Stall geöffnet. Als er nach mehreren Stunden erschien, hielt er die festgestellten Mängel nicht für so erheblich; seine Tierhaltung sei nur nicht immer optimal. Hinsichtlich der Einzelheiten der festgestellten Mängel und des Ablaufs der Kontrolle wird auf den Aktenvermerk der Amtstierärzte vom 24. September 2007 Blatt 111 - 125 BA 1 sowie auf die am 24. August 2007 gefertigten Bilder Blatt 149 - 184 BA 1 und Blatt 219 - 254 BA 2 Bezug genommen.
Unmittelbar im Anschluss an die Wegnahme der Tiere ergab sich auf Grund der ansonsten erforderlichen langwierigen tierärztlichen Behandlung die Notwendigkeit, drei Bullen zu schlachten, vgl. auch die Bilder Blatt 96 - 100 BA 1. Dazu erteilte der Kläger seine Zustimmung; der dabei erzielte Erlös von 1.632,06 EUR wurde an ihn ausgezahlt.
Mit Datum vom 27. September 2007 erließ der Beklagte eine schriftliche Bestätigung seiner mündlichen Ordnungsverfügung vom 24. August 2007. Gemäß dieser wurden dem Kläger auf der Grundlage von § 16a Satz 2 Nr. 2 des Tierschutzgesetzes (TierSchG) die 29 Rinder fortgenommen und auf seine Kosten anderweitig pfleglich untergebracht; die sofortige Vollziehung wurde bestätigt bzw. angeordnet. Hinsichtlich der Einzelheiten der Feststellungen und der Begründung wird auf die umfangreiche Verfügung Blatt 126 - 148 BA 1 verwiesen. Zusätzlich wurde der Kläger zu der beabsichtigten Veräußerung der Rinder wie zu einem geplanten Haltungsverbot angehört.
Unter dem selben Datum des 27. September 2007 erstattete der Beklagte außerdem eine Strafanzeige wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz. In diesem Verfahren wurde der Kläger durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts E. vom 5. März 2008 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu 20 EUR verurteilt - 5 Cs 28 Js 395/07 (20/08) -, Blatt 433 BA 3.
Mit weiterer Verfügung vom 29. Oktober 2007, die für sofort vollziehbar erklärt wurde, ordnete der Beklagte die Veräußerung der weggenommenen Tiere an. Da eine Kuh nach der Wegnahme verendet war, die drei Bullen geschlachtet und vier Kälber neu geboren waren, handelte es sich um 29 Tiere. Auch hier wird hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung auf diese Verfügung Blatt 256ff BA 2 Bezug genommen. Der bei der Veräußerung erzielte Erlös betrug 7.420 EUR. Die Haltungs-und Unterbringungskosten der weggenommenen Tiere bis zum Verkauf sind noch nicht ermittelt und ein Kostenbescheid darüber ist bisher nicht erlassen worden.
Mit Datum vom 26. Oktober 2007 untersagte der Beklagte dem Kläger sofort vollziehbar das Halten und Betreuen von Rindern aller Rassen; auch hier wird hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung auf die umfangreiche Verfügung Blatt 200 - 218 BA 2 Bezug genommen.
Gegen alle drei Ordnungsverfügungen erhob der Kläger jeweils rechtzeitig Widerspruch, den er mit Schreiben vom 17. Dezember 2007 zusammengefasst wie folgt begründete: Da die Mitarbeiter des Beklagten die Betriebs-und Geschäftsräume in seiner Abwesenheit betreten hätten, werde eine Verletzung von Art. 13 des Grundgesetzes (GG) ausdrücklich gerügt. Auch hätten die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Wegnahme der Tiere nicht vorgelegen, da wegen des Eingriffs in seine Grundrechte aus Art. 12 und 14 GG diese eng auszulegen seien. Eine Anordnung von Maßnahmen unter Fristsetzung wäre ausreichend gewesen. Die Wegnahme und Veräußerung der Tiere sei unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen. Dies gelte auch für das Haltungsverbot, denn bei früheren Kontrollen 2003 und 2005 hätte sich gezeigt, dass er in der Vergangenheit stets zuverlässig gehandelt habe.
Die drei Widersprüche wurden mit einem Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen vom 13. Januar 2009, zugestellt am 19. Januar 2009, zurückgewiesen. Hinsichtlich der Begründung wird auf den umfangreichen Bescheid Blatt 3 - 21 des Verwaltungsvorgangs des Landesamtes BA 4 Bezug genommen.
Am 17. Februar 2009 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung vertieft er sein Widerspruchsvorbringen, dass die Wegnahme und die Veräußerung der Tiere angesichts des Eingriffs in seine Grundrechte der Berufsausübung (Art. 12 GG) und des Eigentums (Art. 14 GG) unverhältnismäßig und damit rechtswidrig gewesen seien. Die Tierhaltung auf seinem Hof sei nicht zu beanstanden gewesen, jedenfalls hätte die Anordnung von Maßnahmen unter Fristsetzung genügt. Hinsichtlich dieser beiden Ordnungsverfügungen bestehe auch wegen geltend zu machender Amtshaftungsansprüche und wegen seines Rehabilitationsbedürfnisses ein Feststellungsinteresse. Das weiterhin verfügte Haltungsverbot sei rechtswidrig, weil die am 24. August 2007 festgestellten Zustände auf eine einmalige Situation zurück zu führen sei, wie die zuvor ohne Beanstandungen durchgeführten Kontrollen belegten. Ggfs. hätte ein Sachkundenachweis verlangt werden können.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Ordnungsverfügungen vom 27. September 2007 und vom 29. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2009 rechtswidrig waren,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 26. Oktober 2007 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz vom 13. Januar 2009 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Verfügungen.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 16. März 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (BA 1 - 4) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Feststellungs- und Anfechtungsklage (§§ 43 bzw. 42 der Verwaltungsgerichts-ordnung - VwGO -) hat unbeschadet etwaiger Zulässigkeitsfragen insgesamt keinen Erfolg.
Die streitigen Verfügungen des Beklagten vom 27. September 2007 (Wegnahme der Rinder), vom 29. Oktober 2007 (Veräußerung der Rinder) und vom 26. Oktober 2007 (Rinderhaltungsverbot) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind rechtmäßig und verletz(t)en den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Die Verfügungen finden ihre Rechtsgrundlage in § 16a Sätze 1 und 2 Nr. 2 bzw. Nr. 3 TierSchG. Danach hat die zuständige Behörde zur Beendigung festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße gegen Tierschutzbestimmungen die notwendigen Anordnungen zu treffen; sie kann insbesondere demjenigen, der den allgemeinen Vorschriften zur Tierhaltung (§ 2 TierSchG) wiederholt oder grob zuwiderhandelt und dadurch den Tieren erhebliche oder länger anhaltende Schmerzen oder Leiden zufügt oder erhebliche Schäden zugefügt hat, die Tiere wegnehmen und auf Kosten des Halters anderweitig pfleglich unterbringen, die weggenommenen Tiere ggfs. veräußern und auch das Halten und Betreuen von Tieren untersagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass er weiterhin derartige Zuwiderhandlungen begehen wird.
Alle diese Voraussetzungen waren und sind hier erfüllt. Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die umfangreichen Begründungen der drei Ordnungsverfügungen des Beklagten sowie des Widerspruchsbescheides Bezug genommen, die sich das Gericht zu Eigen macht, § 117 Abs. 5 VwGO. Die dortigen Ausführungen werden durch die in den Akten befindlichen Bilder eindrucksvoll bestätigt. Die insoweit vom Kläger vorgetragenen Einwände sind offensichtlich falsch und können nur seine Uneinsichtigkeit gegenüber tierschutzrechtlichen Belangen bestätigen. Die festgestellten Mängel der Tierhaltung dauerten - wie ebenfalls in den Verfügungen ausführlich dargestellt - auch schon längere Zeit an, und es war angesichts der Uneinsichtigkeit des Klägers wie seiner fehlenden finanziellen Möglichkeiten, die er in der mündlichen Verhandlung eindrucksvoll dargestellt hat, nicht zu erwarten, dass sich daran in absehbarer Zukunft würde etwas Entscheidendes ändern können. So hat der Kläger weder damals noch bis heute offenbar irgendwelche Bemühungen unternommen, die Zustände auf dem Hof für eine tierschutzgerechte Tierhaltung zu verändern oder auch nur - ggfs. mit dem Beklagten - die Bedingungen dafür zu erörtern, um so die Voraussetzungen für eine Aufhebung des Halteverbotes gemäß § 16a Satz 2 Nr. 3 letzter Halbsatz TierSchG zu ermöglichen. Nach alledem stellt sich die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger auch die Rinderhaltung zu untersagen, nicht als unverhältnismäßig dar.
Das Gericht hat nicht unberücksichtigt gelassen, dass der Kläger bisher für die Bestreitung seines Lebensunterhaltes auch auf die Nutztierhaltung angewiesen war und das Rinderhaltungsverbot daher für ihn als (nebenberuflichem) Landwirt einen erheblichen Eingriff in seine Erwerbsmöglichkeiten darstellt. Dies muss der Kläger aber hinnehmen, weil die Schaffung tierschutzgerechter Bedingungen allein in seiner Sphäre liegt. Der respektvolle, tierschutzgerechte Umgang mit Tieren ist durch Art. 20a GG und Art. 29a der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum Staatsziel erhoben. Dem ist der Einzelne durch Einhaltung der tierschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet, auch wenn er Tiere zu rein erwerbswirtschaftlichen Zwecken hält.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivil-prozessordnung.