Feststellungsklage auf Anerkennung ugandischer Fahrerlaubnis abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass seine in Uganda am 3.7.2012 erteilte Fahrerlaubnis in Deutschland berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen. Streitpunkt ist, ob die ausländische Erteilung trotz bestehendem Wohnsitz in Deutschland anzuerkennen ist. Das Verwaltungsgericht weist die Klage ab, weil die Fahrerlaubnis wegen des deutschen Wohnsitzes zum Zeitpunkt der Erteilung keine Gültigkeit in Deutschland erlangt. Die Feststellungsklage war zwar zulässig, aber unbegründet.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Anerkennung der ugandischen Fahrerlaubnis wegen Wohnsitz in Deutschland als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine im Ausland erteilte Fahrerlaubnis ist in der Bundesrepublik nicht anzuerkennen, wenn der Berechtigte im Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in Deutschland hatte.
Eine Feststellungsklage ist zulässig, wenn der Kläger ein schutzwürdiges Feststellungsinteresse darlegt, etwa durch eine behördliche Verweigerung der Anerkennung und bereits erfolgte strafgerichtliche Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis.
Das Verwaltungsgericht kann nach § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, wenn die Sache keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Vollstreckbarkeit richtet sich nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Rubrum
Der am °°°°°° geborene Kläger begehrt mit der vorliegenden Klage die Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seiner in Uganda erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Der Kläger wurde am 13. September 2011 aus einer Strafhaft entlassen. Er ist seit dem 1. September 2011 ununterbrochen unter der Anschrift X.---------straße°°° in °° gemeldet. Seit der Haftentlassung bezieht er Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Am 4. Juni 2012 reiste er nach Uganda und heiratete dort eine ugandische Staatsangehörige. In Uganda erhielt der Kläger am 3. Juli 2012 eine „Driving Permit“. Am 12. Juli 2012 kehrte er aus Uganda zurück. Seitdem hält er sich nahezu ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland auf. Lediglich einige Wochenenden hat der Kläger im nahen Ausland verbracht. Die Ehefrau des Klägers blieb zunächst in Uganda und reiste erst im September 2012 in die Bundesrepublik ein.
Der Kläger ist nicht im Besitz einer deutschen Fahrerlaubnis. Durch Urteile des Amtsgerichts S. vom 8. Juli 2013 ‑ 911 Js 9/12 ‑ und vom 19. Mai 2014 ‑ 911 Js 217/13 ‑ wurde der Kläger wegen mehrfachen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt, da die zuständigen Strafgerichte der Auffassung waren, die in Uganda erworbene Fahrerlaubnis berechtige den Kläger nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik Deutschland.
Im März 2013 sprach der Kläger bei dem Beklagten unter Vorlage seines ugandischen Führerscheins vor. Mit Schreiben vom 2. April 2013 teilte der Beklagte ihm mit, dass seine in Uganda erworbene Fahrerlaubnis in Deutschland keine Gültigkeit habe, da er im Zeitpunkt der Erteilung seinen Wohnsitz in °° gehabt habe.
Der Kläger hat am 13. Februar 2014 die vorliegende Feststellungsklage erhoben. Für diese bestehe ein Feststellungsinteresse, da der Beklagte ihm die Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen in der Bundesrepublik abgesprochen habe und er bereits zweimal wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt worden sei. Er sei als Wanderarbeiter anzusehen. Auf Dauer wolle er mit seiner Ehefrau in Uganda leben. Diese habe dort einen Frisiersalon.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
festzustellen, dass er aufgrund seiner in Uganda am 3. Juli 2012 erteilten Fahrerlaubnis berechtigt ist, Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft er sich darauf, dass der Kläger bei Erteilung der Fahrerlaubnis in Uganda und auch seitdem seinen Wohnsitz in Deutschland gehabt habe.
Mit Beschluss vom 22. August 2014 hat das Gericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die hiergegen eingelegt Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 21. November 2014 ‑ 16 E 1039/14 ‑ als unzulässig verworfen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der beigezogenen Akten der Staatsanwaltschaft C. ‑ 911 Js 9/12 ‑ und ‑ 911 Js 217/13 ‑.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte nach Anhörung der Parteien nach § 84 Verwaltungsgerichtsordnung ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt hinreichend geklärt ist.
Die Klage hat keinen Erfolg. Die Feststellungsklage ist zwar zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen an Anspruch auf die von ihm begehrte Feststellung, dass er berechtigt ist, mit seiner in Uganda erworbenen Fahrerlaubnis Kraftfahrzeuge in der Bundesrepublik Deutschland zu führen. Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in dem Beschluss der Kammer vom 22. August 2014, mit dem der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt wurde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung