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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 6298/08·09.03.2010

Klage gegen Ablehnung der Anerkennung als Ausbildungsstätte nach BBiG abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBerufsbildungsrecht (BBiG)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der gemeinnützige Verein begehrte die Anerkennung als Ausbildungsstätte für den Beruf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation. Die Behörde lehnte ab, weil räumliche/technische Voraussetzungen und die durchgehende Verfügbarkeit fachlich und pädagogisch geeigneter Ausbilder nicht nachgewiesen wurden. Das VG wies die Klage ab, da erforderliche Nachweise (insb. Ausbildereignungsnachweis, substantiiertes Ausbildungskonzept) fehlten.

Ausgang: Klage auf Anerkennung als Ausbildungsstätte wegen fehlender Nachweise zu Ausbilderqualifikation und Ausstattung abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anerkennung als Ausbildungsstätte setzt voraus, dass Art und Einrichtung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung geeignet sind und hierfür ein ausreichender Arbeitsanfall besteht (§§ 27 Abs.1, 28 Abs.1 BBiG).

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Zur fachlichen Eignung der Ausbilder gehören neben beruflichen Kenntnissen auch berufs- und arbeitspädagogische Fertigkeiten; diese sind regelmäßig durch einen Ausbildereignungsnachweis (AusbEignV) oder gleichgestellten Abschluss zu belegen (§ 30 BBiG i. V. m. AusbEignV).

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Nachweispflicht für das Vorliegen der Voraussetzungen der Ausbildungsberechtigung; bloße Behauptungen ohne substantiierten Nachweis genügen nicht.

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Fehlen Nachweise zur Ausbildereignung und zur dauerhaften Verfügbarkeit geeigneter Ausbilder sowie zur Eignung der räumlichen/technischen Ausstattung, rechtfertigt dies die Ablehnung des Anerkennungsantrags durch die zuständige Behörde.

Relevante Normen
§ BBiG §§ 27 Abs 1, 28§ AusbildereinigungsVO 2009 §§ 2, 3§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG§ 28 Abs. 1 S. 2 BBiG§ 30 Abs. 1 BBiG

Leitsatz

Anerkennung als Ausbildungsstätte im Sinne des Berufsbildungsgesetzes

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger, ein gemeinnütziger Verein, der die Durchführung von kulturellen Veranstaltungen und Gesprächskreisen, die Förderung kultureller Veranstaltungen durch Teilnahme und Sponsoring und die Wahrung des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des Bundes- und Landesnaturschutzgesetzes NRW zum Zweck hat, bietet über einen Kooperationsvertrag mit der Jugendhilfe F. gGmbH vom 15. Oktober 2007 fortlaufend qualifizierte Arbeitsgelegenheiten für jugendliche Arbeitslose für jeweils 9 Monate. Dabei werden seit 2007 durchschnittlich 5 Jugendliche eingesetzt, drei im handwerklichen Bereich und zwei im kaufmännischen Bereich.

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Im September/Oktober 2008 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Anerkennung als Ausbildungsstätte für den Beruf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation mit einem Ausbildungsplatz. Als Ausbilderin stehe hierfür Frau W. zur Verfügung, die die Abschlussprüfung zur Industriekauffrau nachweisen könne. Frau W. arbeite nebenamtlich wöchentlich ca. 15 Stunden für den Verein, während ihre Hauptbeschäftigung 30 Stunden/Woche umfasse. Im Verein falle genügend Büroarbeit an, um eine ordnungsgemäße Ausbildung zu gewährleisten.

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Nachdem die Beklagte sich im Vorfeld bei Gesprächen ablehnend gegen die Anerkennung als Ausbildungsstätte ausgesprochen hatte, suchte der Kläger am 23. September 2008 zunächst um vorläufigen Rechtsschutz nach. Dieser Antrag wurde mit Beschluss der Kammer vom 27. Oktober 2008 - nach einer Besichtigung der Betriebsstätte durch den Berichterstatter - abgelehnt (7 L 1181/08).

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Mit Bescheid vom 5. November 2008 - dieses Datum entspricht dem Bescheid, den der Kläger vorgelegt hat, während die Beklagte einen auf den 4. November 2008 ausgestellten Bescheid zu den Vorgängen gereicht hat -, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Ausbildungsstätte ab. Der Kläger verfüge weder über die technischen noch über die räumlichen Verhältnisse für eine Ausbildungsstätte. Es stehe auch kein Ausbilder durchgehend zur Verfügung. Letztlich sein kein ausreichender Arbeitsanfall für eine kaufmännische Ausbildung nachgewiesen.

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Am 8. Dezember 2008 hat der Kläger Klage erhoben, mit der er das Ziel, als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden, weiterverfolgt. Zur Begründung führt er aus: Die Beklagte habe die Räumlichkeiten zu Unrecht beanstandet, obwohl dargelegt worden sei, dass er andere Räume beziehen werde. Er plane - so die Angaben des Vorsitzenden des Klägers im Erörterungstermin am 13. Januar 2010 -, in ein ca. 2.800 m² großes Gebäude umzuziehen, wo ihm ein Großraumbüro von 90 bis 100 m² zur Verfügung stehe. Der Umzug stehe unmittelbar bevor. Für die Ausbildung stünden drei Mitarbeiter zur Verfügung, die sämtlich eine abgeschlossene Ausbildung im kaufmännischen Bereich nachweisen könnten. Einer dieser Personen sei Handwerksmeister und als solcher für die Ausbildung geeignet im Sinne der maßgeblichen Vorschriften. Alle drei Personen arbeiteten ehrenamtlich im Verein und gingen im Übrigen einer Erwerbstätigkeit nach. Frau W. sei derzeit vollbeschäftigt in einer Immobilienfirma tätig, dürfe aber Arbeit mit nach Hause nehmen, so dass sie täglich in den Vereinsräumen anwesend sei. Die weiteren beiden Personen arbeiteten in Wechselschicht und stünden auch täglich über einige Stunden als Ausbilder zur Verfügung. Die technische Ausrüstung bestehe derzeit aus 4 Laptops, einem Fotokopierer und einem Hochleistungskopiergerät.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 5. November 2008 zu verpflichten, den Verein als Ausbildungsstätte für den Ausbildungsberuf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation im Sinne des Berufsbildungsgesetzes anzuerkennen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die Gründe ihres Bescheides und führt zusätzlich an, dass die als Ausbilder in Betracht kommenden Personen auch einen Ausbildereignungsnachweis führen müssten; daran fehle es.

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Am 13. Januar 2010 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der Kammer stattgefunden, in dessen Verlauf dem Kläger anheimgestellt wurde, binnen einer gesetzten Frist ein Ausbildungskonzept nebst Nachweisen zu den in Betracht kommenden Ausbildern vorzulegen. Dem ist der Kläger bis zur mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 1181/08 und die dort beigezogenen Vorgänge.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 5. November 2008, mit dem der Antrag des Klägers auf Ankernennung des Vereins als Ausbildungsstätte für einen Ausbildungsplatz im Beruf Kauffrau/Kaufmann für Bürokommunikation abgelehnt worden ist, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung keinen Anspruch darauf, als Ausbildungsstätte anerkannt zu werden.

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Die Berechtigung, Auszubildende einzustellen und auszubilden, setzt gem. §§ 27 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 des Berufsbildungsgesetzes - BBiG - voraus, dass die Ausbildungsstätte nach Art und Einrichtung für die Berufsausbildung geeignet ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 BBiG) und dass die Einrichtung daneben über Ausbilder verfügt, die persönlich und fachlich geeignet sind (§ 28 Abs. 1 S. 2 BBiG). Zur fachlichen Eignung gehören die beruflichen sowie die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Vermittlung der Ausbildungsinhalte erforderlich sind (§ 30 Abs. 1 BBiG).

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Der Kläger hat nicht dargetan und nachgewiesen, dass ihm geeignete Ausbilder/Ausbilderinnen zur Verfügung stehen, die die fachliche Eignung besitzen und für die Ausbildung kontinuierlich in erforderlichem Umfang zur Verfügung stehen. Darauf hat die Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Beschluss vom 27. Oktober 2008 - 7 L 1181/08) hingewiesen. Auf die dortigen Ausführungen wird zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug genommen. Der Kläger hat die seitdem verstrichene Zeit nicht genutzt, um die schriftlich vorgetragene und zuletzt im Erörterungstermin am 13. Januar 2010 behauptete fachliche Eignung der Ausbilder konkret und substantiiert darzutun. Bisher liegt einzig die - Kopie - eines Prüfungszeugnisses im Ausbildungsberuf "Bürokauffrau" der Frau W. vor. Damit wären deren berufliche Fertigkeiten, Fähigkeiten und Kenntnisse zwar ausreichend belegt (§ 30 Abs. 2 Nr. 1 BBiG). Die berufs- und arbeitspädagogischen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sind aber darüber hinaus durch eine Ausbildereignungsprüfung oder einen dieser gleichgestellten Abschluss nachzuweisen. Dies sieht die auf § 30 Abs. 5 BBiG beruhende Ausbilder-Eignungsverordnung in der bis zum 31. Juli 2009 geltenden Fassung vom 1. März 1999 - AusbEignV 1999 - wie auch die Nachfolgeverordnung vom 21. Januar 2009, die zum 1. August 2009 in Kraft getreten ist (BGBl I S. 88), ausdrücklich vor (vgl. §§ 2, 3 AusbEignV 1999 bzw. § 4 AusbEignV 2009).

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Ein solcher Nachweis ist für Frau W. nicht erbracht. Der Kläger hat auch nicht vorgetragen, dass diese Mitarbeiterin über die notwendige berufs- und arbeitspädagogische Eignung verfügt. Soweit der Kläger sich auf den weiteren Mitarbeiter bezieht, der eine Handwerksmeisterprüfung absolviert haben soll, so ist ein solcher Abschluss zwar generell gem. § 6 Abs. 1 AusbEignV a.F. und n.F. geeignet, die Ausbildereignungsprüfung zu ersetzen. Der Kläger hat für diese Person aber bisher weder eine kaufmännische Ausbildung nachgewiesen, die die fachliche Eignung für den angestrebten Ausbildungsplatz belegen kann, noch hat er substantiiert dargetan, dass dieser Mitarbeiter in ausreichendem Maße zur Verfügung steht, um eine Vollausbildung im kaufmännischen Bereich zu gewährleisten. Sowohl im Vorfeld des Klageverfahrens als auch im gesamten Verlauf hat der Kläger stets Frau W. als Hauptbezugsperson für die/den Auszubildenden herausgestellt. Dass irgendeine Person, die - ehrenamtlich - beim Kläger tätig ist, über eine abgeschlossene Meisterprüfung verfügt, reicht ebenso wenig aus, den Kläger als Ausbildungsbetrieb anzuerkennen wie der Umstand, dass einzelne Mitarbeiter eine kaufmännische Ausbildung abgeschlossen haben. Mit Rücksicht darauf, dass im klägerischen Verein ausschließlich ehrenamtlich im Nebenberuf tätige Personen als Ausbilder in Betracht kommen, ist auch nicht ohne weiteres ersichtlich, dass diese bei Vollbeschäftigung im Erwerbsberuf in ausreichendem Maße für die geplante Ausbildung zur Verfügung stehen. Dass diese Voraussetzungen erfüllt sind, hat der Kläger, der die Berechtigung zur Ausbildung erstrebt, nachzuweisen. Die Anforderungen sind vor dem Hintergrund des Berufsbildungsgesetzes, meist jüngere Menschen für den nach der Ausbildung anstehenden Eintritt in das Berufsleben zu qualifizieren und es ihnen zu ermöglichen, über die Ausbildung einen dauerhaften Arbeitsplatz zu erhalten, gerechtfertigt. Eine Chance am Arbeitsmarkt ist nur gegeben, wenn die Ausbildung geeignet ist, die Betreffenden auf die hohen Anforderungen im Berufsleben vorzubereiten.

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Dem Kläger ist zuletzt im Erörterungstermin am 13. Januar 2010 Gelegenheit gegeben worden, nach im Einzelnen zu Protokoll gegebenen Vorgaben ein Ausbildungskonzept vorzulegen. Dabei ist ihm verdeutlich worden, dass die Frage der geeigneten Ausbilder/Ausbilderinnen zunächst im Vordergrund der Prüfung steht. Der Kläger hat zu diesem Gesichtspunkt keine weiteren Angaben gemacht. Sein Hinweis darauf, er sei wegen des Umzuges nicht in der Lage, etwa die Büroeinrichtung und die Räumlichkeiten nachzuweisen, bezieht sich nicht auf die Ausbilder. Jedenfalls hätte bis zum Termin der erforderliche Ausbildereignungsnachweis geführt werden können, um der Kammer Anlass zu geben, etwa zu einem späteren Zeitpunkt - nach Fertigstellung und Bezug der neuen Räumlichkeiten - der Frage nachzugehen, ob der Kläger über die erforderlichen räumlichen und bürotechnischen Voraussetzungen für den geplanten Ausbildungsplatz verfügt. Da bisher nicht erkennbar ist, dass geeignete Ausbilder zur Verfügung stehen, bedarf dies keiner weiteren Aufklärung.

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Sollte der Kläger in Zukunft die bislang bestehenden Defizite ausräumen können, so steht es ihm frei, bei der Beklagten erneut um Erhalt der Ausbildungsberechtigung nachzusuchen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.