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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 6071/13·20.05.2014

Wiedererteilung der Fahrerlaubnis nach Alkoholmissbrauch: fehlende Abstinenzzeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte nach Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Trunkenheitsfahrt (BAK 1,75 ‰) die Wiedererteilung mehrerer Fahrerlaubnisklassen. Streitpunkt war, ob er seine Fahreignung trotz MPU-Gutachtens wiedererlangt hat. Das Gericht wies die Klage ab, weil weiterhin Alkoholmissbrauch i.S.d. FeV vorliege und die nach den Begutachtungsleitlinien regelmäßig erforderliche Abstinenz (regelmäßig ein Jahr, mind. sechs Monate) nicht nachgewiesen sei. Sprachliche Schwierigkeiten begründeten weder Zweifel an der Verwertbarkeit der MPU noch die Notwendigkeit eines weiteren Gutachtens.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen fortbestehender Nichteignung (Alkoholmissbrauch/fehlende Abstinenz) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach Nr. 8.1 Anlage 4 FeV schließt Alkoholmissbrauch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aller Klassen aus; Alkoholmissbrauch liegt vor, wenn Alkoholkonsum und Führen eines Fahrzeugs nicht hinreichend sicher getrennt werden.

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Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,6 ‰ oder mehr ist die Fahrerlaubnisbehörde nach § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV zur Anforderung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens verpflichtet.

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Die Wiederherstellung der Fahreignung nach Alkoholmissbrauch setzt eine stabile und motivational gefestigte Änderung des Trinkverhaltens voraus; je nach Fall ist kontrolliertes Trinken ausreichend oder Abstinenz zu fordern.

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Ist aufgrund der Vorgeschichte kontrollierter Alkoholkonsum voraussichtlich nicht erreichbar, ist für die Wiedererlangung der Fahreignung grundsätzlich eine Abstinenzzeit von regelmäßig einem Jahr, mindestens jedoch sechs Monaten, erforderlich.

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Ein weiteres Gutachten ist nur einzuholen, wenn das vorliegende Eignungsgutachten ungenügend ist; ist es schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, besteht hierfür keine Veranlassung.

Relevante Normen
§ FeV § 13 Satz 1 Nr. 2c§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV§ Ziffer 8.1-8.2 der Anlage 4 zur FeV§ 13 Satz 1 Nr. 2c FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE und L.

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Dem Kläger wurde im Jahr 1999 die Fahrerlaubnis erteilt. Am 30. Juli 2007 führte er mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,30 mg/l ein Kraftfahrzeug. Durch rechtskräftigen Strafbefehl des Amtsgerichts M.     wurde ihm am 3. August 2012 die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er im Juli 2012 mit einer Blutalkoholkonzentration – BAK – von 1,75 ‰ einen Lastkraftwagen geführt hatte.

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Am 25. März 2013 beantragte der Kläger die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE und L.

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Mit Schreiben vom 16. April 2013 forderte die Beklagte ihn auf, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Sie stützte die Aufforderung darauf, dass der Kläger im Juli 2012 mit einer BAK von mehr als 1,6 ‰ ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr geführt habe. Zudem handele es sich um eine Wiederholungstat.

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Das daraufhin erstellte Gutachten des U.   O.    V.    vom 13. Juni 2013 kommt zu dem Ergebnis, dass Beeinträchtigungen im psychisch-funktionalen Leistungsbereich vorliegen, die das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges in Frage stellen. Der Kläger habe in zwei Testverfahren (Cognitrone und Linienverfolgungstests) den erforderlichen Prozentrang unterschritten. Zudem sei zu erwarten, dass er auch zukünftig ein Kraftfahrzeug unter Alkoholeinfluss führen werde. Bei ihm liege ein Alkoholmissbrauch vor und ein kontrollierter Alkoholkonsum sei ihm mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich, so dass in der Regel die Kraftfahreignung erst nach einem Jahr der Abstinenz wiedererlangt werden könne. Diese liege nach den eigenen Angaben des Klägers nicht vor. Außerdem habe er keine hinreichende Motivation für einen dauerhaften und stabilen Alkoholverzicht und Strategien zur Rückfallvermeidung ausführen können. Allgemein zu den erhobenen Befunden führt das Gutachten aus, dass der Kläger sich genügend kooperativ gezeigt habe, so dass die notwendigen Hintergrundinformationen zu erhalten waren.

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Unter dem 26. Juli 2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigen Ablehnung seines Wiedererteilungsantrags an. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 15. August 2013, er sei auf den Führerschein dringend angewiesen, um Arbeit zu finden. Die im Gutachten empfohlenen Maßnahmen könne er aufgrund seiner finanziellen Situation nicht wahrnehmen.

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Die Beklagte lehnte den Wiedererteilungsantrag mit Bescheid vom 22. November 2013 ab. Zur Begründung führte sie aus, das Gutachten des U.   O.    habe ergeben, dass der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei.

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Der Kläger hat am 19. Dezember 2013 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er habe die Kraftfahreignung wiedererlangt und das Gutachten des U.   O.    werde seinen sprachlichen Schwierigkeiten nicht gerecht. Deutsch sei nicht seine Muttersprache und daher habe er die wesentlichen Veränderungen in seinem Leben gegenüber der Zeit der Alkoholauffälligkeiten nicht entsprechend verdeutlichen können. Zum Beispiel habe er zu seinem früheren Konsum nicht sagen wollen, dass er nicht viel getrunken habe, sondern dass er nicht oft getrunken habe, bei diesen wenigen Gelegenheiten jedoch viel. Die entsprechende Frage des Gutachters habe er nicht verstanden. Die Defizite in den Leistungstests seien ebenfalls auf seine sprachlichen Schwierigkeiten zurückzuführen. Er habe angenommen, ihm würde vor Beginn der Tests erklärt, wie diese ablaufen. Durch das Warten auf diese Erklärung habe er große Teile der Tests verpasst und daher schlechte Ergebnisse erzielt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung des Bescheides vom 22. November 2013 dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE und L zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf das Gutachten des U.   O.    , das keine Schlüsse auf sprachliche Missverständnisse zulasse.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A, BE und L, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen dieser Klassen ungeeignet ist. Der Ablehnungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Der Kläger ist derzeit aufgrund eines nicht überwundenen Alkoholmissbrauchs zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV - ist insbesondere derjenige ungeeignet, bei dem Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen. Nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV schließt Alkoholmissbrauch die Eignung zum Führen von Fahrzeugen aller Klassen aus. Alkoholmissbrauch liegt nach Ziffer 8.1 der Anlage 4 zur FeV vor, wenn das Führen von Fahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden. Nach Ziffer 8.2 der Anlage 4 ist die Eignung nach Beendigung des Missbrauchs wieder gegeben, wenn die Änderung des Trinkverhaltens gefestigt ist. Nach diesen Maßstäben ist der Kläger zum Führen von Kraftfahrzeugen der begehrten Klassen ungeeignet. Dies ergibt sich aus dem zu Recht angeforderten medizinisch-psychologischen Gutachten des U.   O.    vom 13. Juni 2013.

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Das Gutachten, das die Beklagte gemäß § 13 Satz 1 Nr. 2c FeV anfordern musste, weil der Kläger im Juli 2012 einen Lastkraftwagen mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ führte, legt plausibel und nachvollziehbar dar, dass der Kläger derzeit nicht zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist, da bei ihm ein Alkoholmissbrauch vorliegt, den er noch nicht in der erforderlichen Weise überwunden hat.

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Welche Voraussetzungen zu erfüllen sind, damit nach einem Alkoholmissbrauch die Kraftfahreignung wiederhergestellt wird, ergibt sich im Einzelnen aus den Begutachtungsleitlinien zur Kraftfahreignung (Berichte der Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand: 1. Mai 2014, Mensch und Sicherheit, Heft M 115). Die Begutachtungsleitlinien werden unter Heranziehung von Experten aus verschiedenen Fachrichtungen erstellt und sind daher als antizipiertes Sachverständigengutachten, dem ein entsprechendes verkehrsmedizinisches Erfahrungswissen zu Grunde liegt, zur Würdigung des Sachverhalts und zur Beurteilung der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen heranzuziehen.

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Vgl. Schubert/Schneider/Eisenmenger, Begutachtungs-Leitlinien zur Kraftfahreignung, 2. Auflage 2005, S. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 27. April 2012 - AN 10 S 12.00548 -, juris, Rdnr. 24.

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Die Begutachtungsleitlinien führen unter Ziffer 3.13.1 aus, dass ein Alkoholmissbrauch dann vorliegt, wenn ein Bewerber oder Inhaber einer Fahrerlaubnis - ohne bereits alkoholabhängig zu sein - das Führen eines Kraftfahrzeuges und einen die Fahrsicherheit beeinträchtigenden Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher trennen kann. Missbrauch ist nach den Richtlinien insbesondere nach einer einmaligen Fahrt unter hoher Alkoholkonzentration anzunehmen. In der Begründung zu Ziffer 3.13.2 führen die Richtlinien weiter aus, dass bei Werten um oder über 1,5 ‰ ein chronischer Alkoholkonsum mit besonderer Gewöhnung und dem Verlust der kritischen Einschätzung des Verkehrsrisikos anzunehmen sei.

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Aufgrund der beim Kläger am 3. Juli 2012 festgestellten Blutalkoholkonzentration von 1,75 ‰ liegt in seinem Fall ein Alkoholmissbrauch vor. Dies legt das Gutachten des U.   O.    nachvollziehbar und plausibel dar.

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Die Wiederherstellung der Eignung im Fall eines Alkoholmissbrauchs erfordert nach Ziffer 3.13.1 der Begutachtungsleitlinien eine ausreichende Änderung des Alkoholtrinkverhaltens, die stabil und motivational gefestigt sowie aus einem angemessenen Problembewusstsein heraus erfolgt ist. Eine ausreichen Änderung des Trinkverhaltens liegt vor, wenn Alkohol nur noch kontrolliert getrunken wird, so dass Trinken und Fahren zuverlässig getrennt werden können, oder wenn Alkoholabstinenz eingehalten wird. Diese ist zu fordern, wenn aufgrund der Lerngeschichte anzunehmen ist, dass sich ein konsequenter kontrollierter Umgang mit alkoholischen Getränken nicht erreichen lässt. In der Regel sollte die Abstinenzzeit ein Jahr, mindestens jedoch sechs Monate betragen.

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Das Gutachten des U.   O.    kommt nachvollziehbar und plausibel zu dem Ergebnis, dass beim Kläger derzeit nach einem Alkoholmissbrauch noch keine ausreichend lange Abstinenzzeit vorliegt. Diese Bewertung beruht auf der überzeugend dargestellten Annahme, dass dem Kläger ein kontrollierter Alkoholkonsum mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht möglich und daher Abstinenz zu fordern ist.

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Zum Zeitpunkt der Begutachtung war der Kläger nach eigenen Angaben seit etwa neun Wochen abstinent; der letzte Konsum habe Ostern 2013 stattgefunden. Diese Zeit ist nicht ausreichend. Dass der Gutachter diese Angaben aufgrund der vom Kläger angegebenen sprachlichen Hindernisse nicht richtig verstanden haben könnte, ist nicht ersichtlich. Das Gutachten enthält keine entsprechenden Hinweise. Der Gutachter hat vielmehr festgehalten, dass er ausreichende Informationen vom Kläger erhalten hat und dabei keine Verständigungsschwierigkeiten erwähnt. Dies ist konsistent mit der Wiedergabe der Aussagen des Klägers im psychologischen Gespräch. Die im Gutachten festgehaltenen Angaben lassen nicht erkennen, dass er – trotz sprachlicher Einschränkungen – den Kern der Fragen des Gutachters nicht verstanden oder die ihm wichtigen Aspekte nicht hätte schildern können. So hat er vergleichsweise ausführlich die Umstände seiner Fahrten unter dem Einfluss von Alkohol in den Jahren 2007 und 2012 dargestellt und insgesamt 70 Minuten mit dem Gutachter gesprochen (vgl. S. 9 des Gutachtens, Bl. 115 der Beiakte Heft 1). Auch die Häufigkeit seines Alkoholkonsums und die Trinkmengen konnte er den Aufzeichnungen zufolge durchaus in Einzelheiten schildern (vgl. S. 10 des Gutachtens, Bl. 116 Beiakte Heft 1). Wo er eine Frage nicht verstanden hat, hat er nachgefragt (vgl. etwa S. 11 des Gutachtens, Bl. 117 Beiakte Heft 1). Dass er auf weitere Nachfragen an anderen Stellen möglicherweise deshalb verzichtet hat, weil es ihm unangenehm war, oft oder wiederholt nachzufragen, fällt in seine Sphäre. Ohne solche Nachfragen muss der Gutachter nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der Begutachtete dem Gespräch nicht ausreichend folgen kann.

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Ob der Kläger aufgrund seiner sprachlichen Schwierigkeiten bei der Durchführung der Leistungstests so eingeschränkt war, dass diese zu Unrecht ein psychisch-funktionales Leistungsdefizit ergaben, kann offen bleiben. Entscheidend und ausreichend für die negative Prognose des Gutachtens ist bereits die erforderliche, aber nicht nachgewiesene Abstinenz des Klägers. Zudem sind auch hinsichtlich der Leistungstests dem Gutachten keine Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Kläger allein aufgrund seiner eingeschränkten Sprachkenntnisse die unzureichenden Ergebnisse erzielte.

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Es war nicht erforderlich, ein weiteres Gutachten zur Kraftfahreignung des Klägers einzuholen, wie es der Kläger in seiner Klageschrift – nicht aber gemäß § 86 Abs. 2 VwGO in der mündlichen Verhandlung – beantragt hat. Nach § 98 VwGO i.V.m. § 412 Zivilprozessordnung – ZPO – kann das Gericht eine neue Begutachtung durch dieselben oder durch andere Sachverständige anordnen, wenn es das vorliegende Gutachten für ungenügend erachtet,

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vgl. dazu im Fahrerlaubnisrecht BVerwG, Beschluss vom 13. August 1987 – 7 B 53/87 –, juris.

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Eines weiteren Gutachtens bezüglich des Klägers bedurfte es nicht. Das Gutachten des U.   O.    basiert auf nachvollziehbar erhobenen Befunden, enthält keine erkennbaren Mängel oder Widersprüche und beantwortet die Frage der Kraftfahreignung des Klägers umfassend und plausibel.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.