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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 5963/14·22.09.2015

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach positivem Drogenbefund abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach positivem Drogenvortest (Amphetamin, THC) an. Zentrale Frage war, ob der nachgewiesene Drogenkonsum die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen rechtfertigt. Das Gericht bestätigte den Bescheid zugunsten der Behörde, da Amphetaminnachweis und erhöhte THC‑COOH‑Werte die Eignung ausschließen und keine besonderen Umstände vorgetragen wurden.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV ist gerechtfertigt, wenn aufgrund der Vorgaben in Anlage 4 zur FeV der Betroffene als Drogenkonsument als ungeeignet ausgewiesen ist.

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Ein einmaliger Konsum sogenannter harter Drogen (z. B. Amphetamin) schließt regelmäßig die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen aus, unabhängig davon, ob unter dem Einfluss gefahren wurde.

3

Erhebliche THC‑COOH‑Werte in Verbindung mit dem fehlenden Nachweis einer zeitlichen Trennung zwischen Konsum und Verkehrsteilnahme begründen die Annahme der Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen.

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Der Betroffene muss besondere Gründe substantiiert darlegen und beweisen, die trotz nachgewiesenem Drogenkonsum die Kraftfahreignung begründen; bleibt entsprechender Vortrag aus, ist die Entziehung nicht zu beanstanden.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

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Der am °°°°° geborene Kläger ist seit September 2007 Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen B, MSL und seit September 2011 der Klasse C.

4

Am 12. Oktober 2014 wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf Amphetamin und THC getestet. Ausweislich des polizeilichen Vermerks räumte der Kläger den Konsum von Amphetamin und Cannabis ein. Er habe am Abend des 11. Oktober 2014 einen Joint geraucht. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Labor L.     ein Amphetamin-Wert von 50 µg/l, ein THC-Wert von 2,5 µg/l und ein THC-COOH-Wert von 32 µg/l ermittelt.

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Mit Bescheid vom 2. Dezember 2014, zugestellt am 5. Dezember 2014, entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,‑‑ Euro an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, da der Kläger als Konsument von Amphetamin nach Nr. 9.1 der Anlage 4 zur Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs sei. Darüber hinaus sei der Kläger auch wegen der Einnahme von Cannabis nach Nr. 9.2 der Anlage 4 zur FeV ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs, da dieser nicht zwischen dem Konsum und der Verkehrsteilnahme getrennt habe. Bei dem ermittelten THC-COOH-Wert sei von einem erheblichen Cannabis-Konsum auszugehen.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 31. Dezember 2014 Klage erhoben.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch Beschluss vom 24. August 2015 ist der Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden.

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Die Beteiligten haben sich durch die Schriftsätze vom 21. September 2015 und vom 22. September 2015 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Bescheid der Beklagten vom 2. Dezember 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑ zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV jedenfalls durch den nachgewiesenen Konsum von Amphetamin als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Insoweit wird auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) verwiesen, denen das Gericht folgt. Bereits der einmalige Konsum sogenannter harter Drogen, zu denen auch Amphetamin zählt, schließt regelmäßig die Kraftfahreignung aus, wobei nicht maßgeblich ist, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Auto geführt wurde.

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OVG NRW, Beschluss vom 7. April 2014 ‑ 16 B 89/14 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 2013 ‑ 16 B 718/13 ‑, juris.

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Besondere Gründe dafür, dass der Kläger trotz des nachgewiesenen Konsums von Amphetamin zum Führen eines Kraftfahrzeugs geeignet ist, sind weder ersichtlich noch durch den Kläger dargelegt worden.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.