Ärztliche Vorprüfung: Migräne als Dauerleiden rechtfertigt keine Säumnisgenehmigung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte die Genehmigung ihres Fernbleibens vom zweiten Tag der schriftlichen Ärztlichen Vorprüfung (Herbst 2000) wegen Migräne. Streitig war, ob Prüfungsunfähigkeit durch Migräne einen „wichtigen Grund“ i.S.d. § 19 Abs. 1 S. 2 ÄAppO für das Nichtwerten des Prüfungsteils darstellt. Das VG verneinte dies, weil die wiederholt in Prüfungssituationen auftretenden Migräneattacken als Dauerleiden eine persönlichkeitsbedingte generelle Leistungseinschränkung darstellten. Die Säumnis blieb daher unentschuldigt; der Prüfungsteil wurde mit „ungenügend“ bewertet und die Vorprüfung insgesamt als nicht bestanden gewertet.
Ausgang: Verpflichtung zur Genehmigung der Säumnis im schriftlichen Prüfungsteil wegen Migräne als Dauerleiden abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Prüfungstermin gilt nur dann als aus wichtigem Grund nicht unternommen (§ 19 Abs. 1 S. 2 ÄAppO), wenn der Prüfling durch einen Umstand gehindert ist, der nicht das normale Leistungsbild prägt, insbesondere bei vorübergehender krankheitsbedingter Prüfungsunfähigkeit.
Ein Dauerleiden liegt vor, wenn ein konstitutionelles oder auf unabsehbare Zeit andauerndes Leiden als persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit das normale Leistungsbild des Prüflings bestimmt.
Niederschläge eines Dauerleidens im Prüfungsergebnis verfälschen den Aussagewert der Prüfung grundsätzlich nicht; Rücktritt oder Säumnis können deshalb regelmäßig nicht als wichtiger Grund anerkannt werden.
Wiederholtes Auftreten gleichartiger gesundheitlicher Beeinträchtigungen in Prüfungssituationen kann die Einordnung als Dauerleiden stützen, auch wenn die akute Prüfungsunfähigkeit im Einzelfall ärztlich bestätigt ist.
Versäumt der Prüfling ohne anzuerkennenden wichtigen Grund einen Prüfungstermin oder unterbricht die Prüfung, ist der betroffene Prüfungsabschnitt mit „ungenügend“ zu bewerten (§ 19 Abs. 1 S. 1 ÄAppO) mit den sich daraus ergebenden Folgewirkungen nach der ÄAppO.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3335/01 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Tatbestand
Die Klägerin bewarb sich erstmals mit Schreiben vom 29. Mai 1998 beim Landesversorgungsamt Nordrhein-Westfalen ‑ Landesprüfungsamt für Medizin und Pharmazie ‑ um die Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung. Noch vor der Entscheidung über die Zulassung teilte sie mit Schreiben vom 6. Juli 1998 mit, dass sie am Prüfungstermin im August 1998 nicht teilnehmen könne.
Im November 1998 stellte sie erneut einen Antrag auf Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung. Am ersten Tag des schriftlichen Teils, dem 11. März 1999, nahm sie an der Prüfung teil. Am zweiten Tag, dem 12. März 1999, teilte sie dem Landesversorgungsamt telefonisch mit, sie könne die Prüfung wegen Migräne nicht fortsetzen. Sie reichte ein amtsärztliches Attest vom 12. März 1999 nach, aus dem sich ergab, dass sie aufgrund einer akuten Migräne mit starker Allgemeinsymptomatik vom 12. bis 15. März 1999 arbeits- und prüfungsunfähig sei.
Für den auf den 18. März 1999 anberaumten mündlichen Prüfungsteil meldete sie sich ebenfalls am Prüfungstag telefonisch wegen Migräne und Übelkeit ab. Nach einem nachgereichten amtsärztlichen Attest vom 18./23. März 1999 bestand Arbeits- und Prüfungsunfähigkeit bis zum 20. März 1999 wegen einer akuten Migräneattacke.
Mit Bescheid vom 7. April 1999 genehmigte das Landesversorgungsamt den Rücktritt der Klägerin von der Prüfung.
Mit Schreiben vom 20. Mai 1999 bewarb sie sich wiederum um Zulassung zur Ärztlichen Vorprüfung. Am 19. August 1999, dem ersten Tag des schriftlichen Teils der Prüfung, nahm sie an der Prüfung teil. Am folgenden Tag meldete sie sich telefonisch wegen Migräne von der Prüfung ab. Ein entsprechendes amtsärztliches Attest vom 20. August 1999 reichte sie nach. Darin heißt es, die Klägerin habe sich zur Untersuchung vorgestellt, weil sie beginnend am späten Vormittag des Vortages zunehmend unter Migränebeschwerden gelitten habe; bereits am frühen Morgen des Untersuchungstages hätten ihre Beschwerden einen derartigen Grad erreicht, dass sie nicht mehr dazu in der Lage gewesen sei, an der schriftlichen Prüfung teilzunehmen; Arbeitsunfähigkeit bestehe voraussichtlich bis einschließlich 22. August 1999. Am mündlichen Prüfungsteil der Ärztlichen Vorprüfung nahm die Klägerin am 6. September 1999 teil und erzielte dabei die Note ausreichend.
Mit Schreiben vom 21. September 1999 genehmigte das Landesversorgungsamt das Säumnisgesuch der Klägerin bezüglich des schriftlichen Prüfungsteils und kündigte an, sie zur Nachholung dieses Prüfungsteils im Rahmen der Frühjahrsprüfung 2000 von Amts wegen zu laden. Ergänzend führte es aus: Bei der von ihr geltend gemachten Migräne könne es sich um ein sogenanntes - grundsätzlich nicht genehmigungsfähiges - Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung handeln. Es werde deshalb fürsorglich darauf hingewiesen, dass sie nicht damit rechnen könne, dass ein von ihr zukünftig vorgelegtes Rücktritts-/Säumnisgesuch, basierend auf dem Beschwerdebild des migränoiden Formenkreises, nochmals genehmigt werde.
Die Klägerin erzielte dann im schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung im März 2000 die Note mangelhaft. Mit Bescheid vom 4. April 2000 teilte das Landesversorgungsamt der Klägerin mit, dass sie die Ärztliche Vorprüfung nicht bestanden habe. Dieser Bescheid ist bestandskräftig geworden.
Mit Schreiben vom 22. Mai 2000 stellte die Klägerin auch für den Herbsttermin 2000 der Ärztlichen Vorprüfung einen Antrag auf Zulassung, dem entsprochen wurde. Am ersten Tag der schriftlichen Prüfung, dem 17. August 2000, nahm sie an der Prüfung teil. Am 18. August 2000 teilte sie dem Landesversorgungsamt telefonisch mit, sie leide seit dem Vorabend an Migräne und könne deshalb die schriftliche Prüfung nicht fortsetzen. In dem nachgereichten amtsärztlichen Attest vom 18. August 2000 heißt es hierzu, die Klägerin sei vorstellig geworden, nachdem sie in der vorhergehenden Nacht erneut an einer akuten Migräneattacke mit starken Kopfschmerzen und Übelkeit erkrankt sei; am Morgen des Untersuchungstages habe sie zwecks Einleitung von Behandlungsmaßnahmen ihren Hausarzt aufsuchen müssen; sie sei nicht dazu in der Lage gewesen an der anstehenden Klausur teilzunehmen. Für den Untersuchungstag bestehe Arbeitsunfähigkeit.
Am 6. September 2000 teilte das Landesversorgungsamt der Klägerin telefonisch mit, sie brauche zum mündlichen Prüfungsteil nicht zu erscheinen. Mit Bescheid vom 25. September 2000 erklärte es die Ärztliche Vorprüfung der Klägerin im Herbst 2000 für nicht bestanden; ihr Säumnisgesuch bezüglich des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung werde nicht genehmigt, so dass die Ärztliche Vorprüfung insgesamt mit der Note ungenügend bewertet werden müsse; damit sei sie gleichzeitig von der Teilnahme am mündlichen Prüfungsteil ausgeschlossen. Zur Begründung führte das Landesversorgungsamt in dem Bescheid aus: Die Klägerin sei der schriftlichen Prüfung am zweiten Prüfungstag wegen eines Migränevorfalls ferngeblieben. Mit dieser Erkrankung habe sie schon zum wiederholten Male ein Rücktritts- bzw. Säumnisgesuch begründet. Bereits mit der bestandskräftigen Säumnisgenehmigung vom 21. September 1999, die ausdrücklich im Rahmen einer Ausnahmeentscheidung erfolgt sei, sei sie darauf hingewiesen worden, dass ein von ihr zukünftig vorgelegtes Rücktritts- bzw. Säumnisgesuch, basierend auf einer Erkrankung des migränoiden Formenkreises, nicht mehr genehmigt werden könne. Ihr Säumnisgesuch, das auch in der jetzigen Prüfungsphase erneut mit dieser ein Dauerleiden darstellenden Erkrankung begründet werde, könne daher nicht erneut genehmigt werden.
Hiergegen legte die Klägerin mit Schreiben vom 6. Oktober 2000 Widerspruch ein. Das Landesversorgungsamt holte im Widerspruchsverfahren eine ergänzende Stellungnahme des Gesundheitsamts der Stadt Bochum zu dem amtsärztlichen Attest vom 18. August 2000 ein. In dieser Stellungnahme vom 22. Dezember 2000 heißt es: Die Klägerin sei seit März 1999 wiederholt beim Gesundheitsamt gewesen, nachdem sie bei fast identischem Verlauf ihrer Beschwerden jeweils am ersten Prüfungstag bzw. in den Stunden danach typische Migränesymptome entwickelt habe, die die weitere Teilnahme an einer Prüfung völlig ausgeschlossen hätten. Am 18. August 2000 sei sie gekommen, nachdem vorab Behandlungsmaßnahmen durch ihren Hausarzt eingeleitet worden seien. Dieses sei wohl rechtlich auch so vorgesehen und sei im übrigen medizinisch dringend notwendig gewesen, weil die Beschwerden akut gewesen seien. Infolgedessen könne jedoch verständlicherweise die Diagnose Migränekopfschmerz durch die Amtsärztin lediglich aufgrund ihrer gründlichen Anamnese bestätigt werden. Darüber hinaus habe die Unterzeichnerin sowohl 1999 als auch in diesem Jahr die Klägerin eingehend über den offensichtlichen Zusammenhang zwischen Prüfungsstress und Migräneauslösung aufgeklärt, auch im Hinblick auf ihre weitere Berufsplanung. Nichtsdestotrotz bestehe kein Zweifel an der Prüfungsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen an den maßgeblichen Tagen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 11. Januar 2001 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, aus den wiederholt in Prüfungssituationen aufgetretenen Migräneanfällen ergebe sich, dass offensichtlich ein Zusammenhang zwischen Prüfungsstress und Migräneauslösung bestehe. Dabei handele es sich um eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit der Klägerin, die in Prüfungssituationen jeweils akut in Erscheinung trete. Persönliche konstitutionelle Leistungsschwächen dieser Art seien für die Befähigung für den Arztberuf von genereller Bedeutung. Aufgrund der Regelmäßigkeit, mit der die Migräneattacken in Prüfungssituationen auftauchten, sei das beklagte Amt zu Recht davon ausgegangen, dass ein Ausnahmetatbestand, der einen Rücktritt noch einmal rechtfertigen würde, nicht vorliege.
Hiergegen hat die Klägerin am 6. Februar 2001 rechtzeitig Klage erhoben.
Die Ärztliche Vorprüfung bestand sie auch bei einem weiteren Prüfungsversuch im Frühjahr 2001 nicht. Am schriftlichen Teil der Prüfung nahm sie nach eigenen Angaben trotz Migräne teil.
Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin u.a. vor: Ihr könne nicht entgegengehalten werden, dass sie bereits vor dem hier fraglichen Termin schon einmal ebenfalls aufgrund eines akuten Migräneanfalls genehmigt von einer Ärztlichen Vorprüfung zurückgetreten sei. Die Ansicht der Beklagten, bei ihrer Migräneerkrankung handele es sich um eine persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkung der Leistungsfähigkeit sei weder fundiert noch von rechtlicher Relevanz. Dass die Erkrankung generell gegen ihre Eignung spreche, den Arztberuf auszuüben, sei weder zutreffend noch geeignet, die angefochtene Entscheidung zu stützen. Der Beklagten stehe es nicht zu, einen Zusammenhang zwischen ihrer Migräneerkrankung und ihrer generellen Prüf- bzw. Berufsfähigkeit herzustellen. Die Migräne trete in Schüben auf und zwar nicht nur in Prüfungssituationen, sondern auch dann, wenn sie sich sonst in Stresssituationen befinde. Allerdings gebe es auch Stresssituationen, in denen kein Migräneschub auftrete. Bisher seien diese Migräneschübe immer erst nach ihrem Auftreten behandelt worden; eine prophylaktische Vorausbehandlung vor einem bestimmten Termin, um damit einen Schub zu vermeiden, sei bisher nicht möglich gewesen.
Der Klageschrift beigefügt war u. a. ein Attest des Arztes für Innere Krankheiten Dr. med. aus vom 18. August 2000. Darin heißt es: Bei der Klägerin sei seit Jahren eine Migräne bekannt; seit dem Abend des Vortages sei es zu einem erneuten starken Migräneanfall gekommen mit Übelkeit, Lichtempfindlichkeit, Lärmempfindlichkeit und Erbrechen; die Klägerin sei daher nicht in der Lage, am zweiten Teil des Physikums teilzunehmen.
Die Klägerin beantragt,
den Prüfungsbescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen vom 25. September 2000 und den Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 11. Januar 2001 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Säumnis der Klägerin im schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung vom Herbst 2000 zu genehmigen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die gemäß § 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet, da der angefochtene Bescheid des Landesversorgungsamtes Nordrhein-Westfalen - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - in Gestalt des Widerspruchsbescheids der Beklagten vom 11. Januar 2001 rechtmäßig ist und deshalb die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat nämlich keinen Anspruch darauf, dass ihr Säumnisgesuch bezüglich des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2000 genehmigt wird. Zu Recht ist damit gemäß § 16 Abs. 3 der Approbationsordnung für Ärzte - ÄAppO - ihr Ausschluss von der mündlichen Prüfung und gemäß § 13 Abs. 3 ÄAppO die Ärztliche Vorprüfung im Herbst 2000 insgesamt für nicht bestanden erklärt worden.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 ÄAppO erhält ein Prüfling u. a. dann für einen Prüfungsabschnitt oder Prüfungsteil die Note „ungenügend“, wenn er einen Prüfungstermin versäumt oder wenn er die Prüfung unterbricht. Dies ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Klägerin ist zum zweiten Tag der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2000, nämlich am 18. August 2000 nicht mehr zur schriftlichen Prüfung angetreten, nachdem sie den ersten Prüfungstag am 17. August 2000 noch absolviert hatte.
Ein wichtiger Grund für den Abbruch des schriftlichen Teils der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2000 lag in der Person der Klägerin nicht vor. Daher kann dieser Prüfungsteil nicht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 2 ÄAppO als nicht unternommen gelten. Ein wichtiger Grund ist vor allem dann gegeben, wenn der Prüfling krankheitsbedingt prüfungsunfähig ist. Darauf beruft sich die Klägerin. Sie hat sich beim Landesprüfungsamt am 18. August 2000 telefonisch wegen Migräne krank gemeldet und hierzu unverzüglich ein amtsärztliches Attest vom selben Tag nachgereicht, aus dem sich ergibt, dass sie in der Nacht zwischen den beiden Prüfungstagen an einer akuten Migräneattacke mit starken Kopfschmerzen und Übelkeit erkrankt war, die sie außerstande setzte, an der am 18. August 2000 anstehenden schriftlichen Vorprüfung teilzunehmen. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass dieses Attest die gesundheitliche Situation der Klägerin zutreffend beschreibt und dass die Klägerin demzufolge am 18. August 2000 prüfungsunfähig erkrankt war.
Gleichwohl gibt diese gesundheitliche Beeinträchtigung der Klägerin keinen wichtigen Grund für den Rücktritt von der Ärztlichen Vorprüfung. Bei ihrer Migräne handelt es sich nämlich um ein Dauerleiden in dem Sinne, wie es von Rechtsprechung und Literatur für das Prüfungsrecht entwickelt worden ist.
vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. Dezember 1985 - 7 B 210.85 -, DÖV 1986, 477; Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2 Prüfungsrecht, 3. Aufl. 1994, Rdnr. 155, jeweils mit weiteren Nachweisen.
Um ein Dauerleiden handelt es sich danach bei konstitutionellen oder sonst auf unabsehbare Zeit andauernden Leiden. Solche Dauerleiden stellen in der Person des Prüflings begründete, persönlichkeitsbedingte generelle Einschränkungen seiner Leistungsfähigkeit dar. Derartige Merkmale sind Bestandteil seiner Persönlichkeit und damit seiner Befähigung und Leistungsfähigkeit überhaupt. Ihre Folgen bestimmen deshalb im Gegensatz zu sonstigen krankheitsbedingten Leistungsminderungen das normale Leistungsbild des Prüflings. Wenn sie sich im Prüfungsergebnis niederschlagen, wird dessen Aussagewert gerade nicht verfälscht.
In der Migräneattacke, die die Klägerin zum Ausstieg aus dem schriftlichen Teil der Ärztlichen Vorprüfung im Herbst 2000 veranlasst hat, manifestierte sich ein Dauerleiden in diesem Sinne. Die Klägerin hatte sich zuvor schon dreimal, nämlich am 12. März 1999, am 18. März 1999 und am 20. August 1999 wegen akuter Migräne vom schriftlichen oder mündlichen Prüfungsteil der Ärztlichen Vorprüfung abgemeldet. Sie war auch nach dem letzten Vorfall vom Landesprüfungsamt im Bescheid vom 21. September 1999 schriftlich darauf hingewiesen worden, dass es sich bei der von ihr geltend gemachten Migräne um ein Dauerleiden im Sinne der Prüfungsrechtsprechung handele, so dass eine dadurch verursachte Säumnis grundsätzlich nicht genehmigungsfähig sei. Die im Widerspruchsverfahren eingeholte ergänzende Stellungnahme der Amtsärztin der Stadt Bochum vom 22. Dezember 2000 bestätigt, dass zwischen Prüfungsstress und Migräneauslösung ein offensichtlicher Zusammenhang besteht und dass dieser Zusammenhang bereits im Jahre 1999 erkennbar war. Darauf ist die Klägerin auch hingewiesen worden. Das im Klageverfahren eingereichte Attest des die Klägerin behandelnden Arztes vom 18. August 2000 beginnt sogar mit der Feststellung, dass bei ihr seit Jahren eine Migräne bekannt sei. Dies alles hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Dort hat sie ausgeführt, dass die Migräneschübe in Stresssituationen aufträten; so habe sie auch bei der Prüfung im Frühjahr 2001 wieder unter Migräne zu leiden gehabt, sie sei allerdings in der Prüfung geblieben und habe sie nicht bestanden. Es gebe auch Stresssituationen, in denen kein Migräneschub auftrete. Bislang sei eine prophylaktische Vorausbehandlung vor einem bestimmten Termin, um damit einen Schub zu vermeiden, nicht möglich gewesen.
Nach alledem handelt es sich bei den Migräneattacken der Klägerin um Ausdruck eines ihre Persönlichkeit prägenden Dauerleidens. Die Möglichkeit, die Prüfung an migränefreien Tagen abzuhalten, erscheint nach den gemachten Erfahrungen äußerst unwahrscheinlich, ist andererseits aber auch nicht ausgeschlossen. Darauf kommt es indes nicht an. Entscheidend ist vielmehr, dass die Klägerin mit der Möglichkeit von Migräneattacken jederzeit und insbesondere unter Stress rechnen muss. Es ist auch nicht absehbar, ob und ggfs. wann sich der Gesundheitszustand der Klägerin durch ärztliche Behandlung bessern lässt. In absehbarer Zeit ist dies jedenfalls schon deshalb nicht möglich, weil die Klägerin eine entsprechende Behandlung noch nicht einmal begonnen hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. In dem Antrag, der das angefochtene Urteil bezeichnen muss, sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen. In Angelegenheiten der Kriegsopferfürsorge und des Schwerbehindertenrechts sowie der damit in Zusammenhang stehenden Angelegenheiten des Sozialhilferechts sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Vereinigungen der Kriegsopfer und Behinderten zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Prozeßvertretung befugt sind. In Abgabenangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen. In Angelegenheiten der Beamten und der damit in Zusammenhang stehenden Sozialangelegenheiten sowie in Personalvertretungsangelegenheiten sind als Prozessbevollmächtigte auch Mitglieder und Angestellte von Gewerkschaften zugelassen, sofern sie kraft Satzung oder Vollmacht zur Vertretung befugt sind.