Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 574/12·23.07.2012

Fahrerlaubnisentziehung nach ergänzender MPU-Stellungnahme bei falscher Tatsachengrundlage

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach einem Schwächeanfall mit Busunfall. Die Behörde stützte die Entziehung auf eine nachträgliche gutachtliche Stellungnahme, die wegen eines früheren Unfalls von rezidivierender Bewusstlosigkeit ausging. Das VG hob die Verfügung auf, weil die ergänzende Stellungnahme auf unzutreffenden Tatsachenannahmen beruhte und deshalb nicht verwertbar war. Maßgeblich blieb das ursprüngliche MPU-Gutachten, das Fahreignung (bei Kontrolluntersuchungen) bejahte.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Fahrerlaubnisentziehung wegen unverwertbarer Ergänzungsstellungnahme aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Fahrerlaubnis ist nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV nur zu entziehen, wenn die Ungeeignetheit oder fehlende Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen feststeht.

2

Ein medizinisch-psychologisches Gutachten kann eine Entziehungsentscheidung nicht tragen, soweit es auf unzutreffenden tatsächlichen Annahmen beruht und deshalb nicht verwertbar ist.

3

Eine nachträgliche gutachtliche Stellungnahme, die ein früheres Ereignis als Bewusstlosigkeitsrezidiv bewertet, setzt belastbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine Bewusstlosigkeit beim früheren Ereignis voraus.

4

Besteht kein hinreichender tatsächlicher Anhalt für die in einem Ergänzungsgutachten zugrunde gelegte Risikoannahme, bleibt das Ergebnis des ursprünglichen MPU-Gutachtens maßgeblich.

5

Ist die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtswidrig, ist die Ordnungsverfügung insgesamt aufzuheben; die Behörde hat ggf. Auflagen anhand der tragfähigen Gutachtengrundlage zu prüfen.

Relevante Normen
§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 3 StVG i.V.m. § 46 FeV§ 154 Abs. 1 VwGO

Tenor

Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

2

Der 1965 geborene Kläger war nach Aktenlage zuletzt bis zum März 2011 im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse D. Am 23. Dezember 2010 erlitt er als Fahrer eines Linienbusses einen Schwächeanfall und verursachte einen Verkehrsunfall, bei dem 24 Personen verletzt wurden. Deshalb wurde er von der Beklagten mit Schreiben vom 5. Januar 2011 zur Vorlage eines amtsärztlichen Gutachtens aufgefordert. Darauf hin sprach er am 13. Januar 2011 bei der Beklagten vor und gab an, dass zur Klärung der Ursachen für die Bewusstlosigkeit noch mehrere Untersuchungen durchgeführt werden müssten. Entsprechende ärztliche Gutachten werde er vorlegen. Er sei bis auf weiteres arbeitsunfähig und werde bis zu einer Entscheidung der Beklagten kein KFZ führen.

3

In der Folgezeit reichte der Kläger Berichte des Neurologisch-Psychotherapeutischen Zentrums S. vom 15. Februar 2011, der Lungenfachärztlichen Praxis X. vom 16. Januar 2011, der radiologischen Gemeinschaftspraxis I. vom 13. Januar 2011 sowie des Facharztes für Innere Medizin - Kardiologie - Dr. O. vom 5. und 25. Januar 2011 zu den Akten.

4

Das angeforderte amtsärztliche Gutachten legte der Kläger trotz Erinnerung der Beklagten vom 2. März 2011 zunächst nicht vor. Mit Schreiben vom 26. Mai 2011 zu der Absicht angehört, die Fahrerlaubnis deshalb zu entziehen, übergab der Kläger nunmehr die amtsärztliche Bescheinigung vom 2. Mai 2011. Diese kam zu dem Ergebnis, dass in Anbetracht der Vielzahl der körperlichen Erkrankungen und des erst neu entdeckten, noch einzustellenden Diabetes Mellitus sowie der psychischen Beeinträchtigungen eine medizinisch-psychologische Begutachtung (MPU) erforderlich sei. Diese wurde darauf hin von der Beklagten am 16. Juni 2011 angeordnet.

5

Die MPU des TÜV Nord (Begutachtungsstelle E. ) vom 12. Oktober 2011 kommt unter Berücksichtigung der schon zuvor wie auch innerhalb der Begutachtung vorgelegter ärztlicher Berichte abschließend zu dem Ergebnis, dass trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges gewährleistet ist. Dabei werden regelmäßige ärztliche Kontrollunter-suchungen für erforderlich gehalten. Zuvor heißt es:

6

Aus psychologischer Sicht ist festzustellen, dass Herr B. sowohl krankheitseinsichtig ist als auch eine verantwortungsvolle Einstellung glaubhaft machen konnte. Derzeit unterzieht sich Herr B. einer Psychotherapie, da er noch immer unter den Folgen des Unfalls leidet. Eine sofortige Rückkehr in den alten Beruf wird von Herrn B. nicht angestrebt. Nachvollziehbarer Weise möchte er sich jedoch die Möglichkeit erhalten, wieder als Fahrer tätig zu werden, wenn er sich dazu in der Lage fühlt. Eine Überschätzung der eigenen Leistungsfähigkeit war nicht erkennbar.

7

Auf Anregung der Staatsanwaltschaft E1. , die hinsichtlich des Unfalls vom 23. Dezember 2010 ermittelte (100 Js 1160/11) und die nach Aktenlage davon ausging, dass der Kläger bei einem Verkehrsunfall am 21. Juni 2009 möglicherweise auch damals an einer Bewusstseinsstörung gelitten haben könnte, bat die Beklagte die Begutachtungsstelle mit Schreiben vom 8. November 2011 um Mitteilung, ob unter Kenntnis dieses Sachverhalts ein anderes Begutachtungsergebnis festgestellt worden wäre.

8

Die ergänzende "Gutachtliche Stellungnahme" des TÜV Nord vom 17. November 2011 hat folgenden Wortlaut:

9

Die von uns abgegebene Beurteilung bezüglich der Kraftfahrtauglichkeit in dem von uns erstellten Gutachten basiert u.a. aus verkehrsmedizinischer Sicht auf den bis zum Untersuchungstag bekannt gewordenen Fakten und Informationen. Es ist nun davon auszugehen, dass es bei Herrn B. bereits zweimal (im Juni 2009 und Dezember 2010) zu Verkehrsauffälligkeiten (mit hoher Wahrscheinlichkeit jeweils mit Bewusstseinsverlust) gekommen ist. Es ist nicht auszuschließen, dass die behandelnden bzw. konsultierten Ärzte bei Kenntnis der rezidivierenden Bewusstlosigkeit zu einem anderen oder zusätzlichen Ergebnis in ihrer Diagnostik gekommen wären.

10

Vor diesem Hintergrund kann die abgegebene verkehrsmedizinische Beurteilung nicht mehr aufrecht erhalten werden, da ein Wiederholen von Bewusstlosigkeitszuständen derzeit nicht ausgeschlossen werden kann. Es ergeben sich keine Hinweise darauf, dass sich das Risiko für ein weiteres Rezidiv als gering einstufen ließe.

11

Aus verkehrspsychologischer Sicht ist Folgendes festzustellen:

12

Der jetzt bekannt gewordene Unfall vom 21.06.2009, der bei der Medizinisch-Psychologischen Untersuchung kein Aktenbestandteil war, ändert die am Untersuchungstag zugrunde gelegte Befundlage entscheidend. Insbesondere stellt sich das Verantwortungsbewusstseins des Herrn B. über die eigene bzw. von ihm ausgehende Gefährdung jetzt als deutlich zu gering ausgeprägt dar. So entstand in der damaligen psychologischen Exploration der Eindruck, dass es sich bei dem Unfall vom Dezember 2010 um eine einmalige Situation handelte. Offenbar war dies aber nicht der Fall. Insofern ist nicht nachvollziehbar, dass sich Herr B. mit den bislang nicht gänzlich geklärten ursächlichen Bedingungen für seine Bewusstlosigkeit zufriedenstellt und eine zukünftige Berufsausübung nicht massiv in Zweifel zieht.

13

Warum Herr B. seinen ersten Unfall verschwieg bzw. ob er dies bewusst tat, kann letztlich nicht geklärt werden.

14

Dazu teilte der Kläger mit, dass es unzutreffend sei, dass bei dem Verkehrsunfall 2009 eine Bewusstlosigkeit eine Rolle gespielt habe. Dazu sei er beim TÜV auch nicht befragt worden. Vielmehr sei die ursprüngliche Annahme des TÜV Nord zutreffend, dass es sich bei dem Unfall im Dezember 2010 um eine einmalige Situation gehandelt habe.

15

Mit der hier streitigen Verfügung vom 2. Januar 2012 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis der Klassen C1E, CE und A, verfügte die Führerscheinabgabe innerhalb von 1 Woche, drohte für die Nichteinhaltung der Abgabefrist ein Zwangsgeld an, ordnete die sofortige Vollziehung an, setzte eine Verwaltungsgebühr von 200 EUR fest und erhob Auslagen in Höhe von 2,25 EUR. Die zunächst im Ergebnis positive MPU sei durch die spätere Stellungnahme der Begutachtungsstelle, die auf einem umfassenden Sachverhalt beruhe, nicht aufrecht zu erhalten. Der Kläger müsse deshalb als ungeeignet angesehen werden, so dass ihm die Fahrerlaubnis zu entziehen sei.

16

Darauf hin hat der Kläger am 31. Januar 2012 die vorliegende Klage erhoben.

17

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe zwar an den Unfall vom Juni 2009 wegen der dabei erlittenen Kopfverletzung keine Erinnerung, aber ein Bewusstseinsverlust sei nicht Ursache des Unfalls gewesen. Dies ergebe sich auch nicht aus der damaligen Ermittlungsakte. Deshalb gehe die Stellungnahme des TÜV Nord vom 17. November 2011 von falschen Voraussetzungen aus. Nach dem Ergebnis der MPU sei er nicht ungeeignet.

18

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

19

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 aufzuheben.

20

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

21

die Klage abzuweisen,

22

und bezieht sich auf die streitige Ordnungsverfügung.

23

Das Gericht hat die Strafakte der Staatsanwaltschaft E2. 312 Js 1135/09 hinsichtlich des Verkehrsunfalls vom 21. Juni 2009 beigezogen. Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sowie der Strafakte der Staatsanwaltschaft E2. 312 Js 1135/09 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

25

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter entschieden werden, da sich die Parteien damit einverstanden erklärt haben, § 87a Abs. 2 und 3, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

26

Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist begründet, da die streitige Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 rechtwidrig ist und den Kläger in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

27

Eine Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) zu entziehen, wenn sich jemand als ungeeignet oder nicht befähigt zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nach dem Ergebnis der MPU des TÜV Nord vom 12. Oktober 2011 nicht gegeben. Denn danach ist trotz der festgestellten Gesundheitsstörungen bzw. Erkrankungen das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges gewährleistet. Davon geht auch die Beklagte aus, so dass insoweit eine weitere Begründung entbehrlich ist.

28

Das Ergebnis der MPU wird auch nicht durch die weitere "Gutachtliche Stellungnahme" des TÜV Nord vom 17. November 2011 in Frage gestellt, da diese auf falschen tatsächlichen Annahmen basiert. So geht diese Stellungnahme ersichtlich davon aus, dass auch der Unfall im Juni 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit auf einen Bewusstseinsverlust zurückzuführen und deshalb die Bewusstlosigkeit beim Unfall im Dezember 2010 bereits als Rezidiv einzustufen ist. Für eine solche Annahme gibt es aber weder nach Angaben des Klägers noch nach einer Auswertung der hinsichtlich des Unfallgeschehen aus Juni 2009 vorhandenen Strafakte auch nur ansatzweise einen Anhaltspunkt. In diesem Ermittlungsverfahren hat der Kläger, gegen den wegen "fahrlässiger Körperverletzung bei Verkehrsunfall" ermittelt worden war, persönlich lediglich im "Äußerungsbogen Beschuldigter" die Rubrik "Ich gebe die Straftat(en) zu" angekreuzt, ohne weitere Angaben zu machen. Die auf Seite 36 der Strafakte vom Rechtsanwalt des Geschädigten(!) gemachte und von der Staatsanwaltschaft E1. im Schreiben an die Beklagte vom 28. Oktober 2011 und der Beklagten in ihrem Schreiben an den TÜV Nord vom 8. November 2011 der Vermutung einer (ersten) Bewusstlosigkeit zugrunde liegenden Angabe,

29

"ließ der Verursacher mitteilen, dass er keine Erinnerung an den Unfall habe",

30

kann schon vom Wortlaut her nicht als eine Bewusstlosigkeit als Unfallursache verstanden werden, sondern besagt lediglich, dass der Kläger sich nicht an das Unfallgeschehen erinnern könne. Hinzu kommt, dass der Zeuge S., der sich auf seinem Krad unmittelbar neben dem Kläger befand, am Unfalltag gegenüber der Polizei - so deren Protokoll - angegeben hat, der Kläger habe zu spät gesehen, dass sich die (Krad-) Kolonne zusammengezogen habe, und sei deshalb auf den vor ihn fahrenden Geschädigten aufgefahren. In seiner Zeugenäußerung vom 24. Juni 2009 hat er es dann mit eigenen Worten so formuliert:

31

Am 21.6.2009, ca. 14:20 Uhr, nach Abfahren in Kolonne aus der D. . fahren Herr B. und ich nebeneinander. "Kolonnenfahrt = 2 Motorräder nebeneinander immer hintereinander her." Beim Auffahren auf die Schnellstraße Ri. S1. bremsten die vorausfahrenden Motorräder stark ab. Ich konnte von der rechten Seite besser sehen, weil die Kolonne einen kleinen Bogen fuhr. Herr B. hat das Bremsen der vor ihm fahrenden Maschine zu spät gesehen und ist dann in das Heck dieser reingefahren. Ich habe noch gesehen, dass er versucht hat nach links auszuweichen, das hat allerdings nicht mehr gereicht. Die Kolonne war für ein solches Manöver zu dicht beisammen.

32

Da die Akte keine weiteren Erkenntnisse bietet, gibt es insbesondere im Hinblick auf die vom Zeugen geschilderte Ausweichreaktion für eine Bewusstlosigkeit des Klägers zu diesem Zeitpunkt keine Anhaltspunkte. Damit basiert die weitere Stellung-nahme des TÜV Nord vom 17. November 2011 auf unzutreffenden Annahmen und ist deshalb nicht verwertbar. Insbesondere kann damit nicht das Ergebnis der MPU vom 12. Oktober 2011 in Frage gestellt werden. Auf dessen Grundlage ist die Entziehungsverfügung der Beklagten vom 2. Januar 2012 nicht haltbar und deshalb insgesamt aufzuheben.

33

Da vorliegend allein zu entscheiden ist, ob die Entziehung der Fahrerlaubnis hinsichtlich der noch vorhandenen Klassen rechtmäßig war, sind weitere Ausführungen nicht erforderlich. Allerdings wird die Beklagte nunmehr zu prüfen haben, ob und ggfs. welche Auflagen auf der Grundlage des Ergebnisses der MPU erforderlich sind.

34

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.