Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die ihm wegen erheblicher Steuer‑ und Beitragsrückstände sowie weiterer Negativmerkmale die Ausübung seines Gewerbes und weiterer selbständiger Tätigkeiten untersagte. Streitgegenstand war die Rechtmäßigkeit der erweiterten Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab und folgte der Begründung der Behörde: maßgeblich sei der Zeitpunkt des Wirksamwerdens, die anhaltenden hohen Rückstände und das Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts; Ermessensfehler lägen nicht vor.
Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung wegen erweiterter Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit eines Gewerbetreibenden ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung abzustellen.
Eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist gerechtfertigt, wenn erhebliche öffentlich‑rechtliche Zahlungspflichten nicht erfüllt werden und damit die ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes gefährdet erscheint.
Bei Anordnung oder Androhung von Zwangsmitteln hat die Behörde ihr Ermessen auszuüben; die Maßnahme ist rechtmäßig, solange keine Ermessensfehler ersichtlich sind.
Andauernde Steuerrückstände, Beitragsrückstände, Eintragungen im Schuldnerverzeichnis oder einschlägige strafrechtliche Verurteilungen können die Unzuverlässigkeit begründen, sofern der Betroffene kein überzeugendes, erfolgversprechendes Sanierungskonzept darlegt.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Er ist seit dem 1. November 2007 mit dem Gewerbe „Einbau von genormten Baufertigteilen“ bei der Beklagten gemeldet.
Mit Schreiben vom 3. April 2013 teilte die L. Krankenkasse mit, der Kläger schulde dort Beiträge in Höhe von 4.214,83 €. Seit er Angestellte beschäftige, habe er erst eine Zahlung geleistet.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen den Kläger ein und ermittelte im November 2015 Steuerrückstände von 30.436,06 € (1. SteuerNr.) und 20.315,09 € (2. SteuerNr.). Bei der Berufsgenossenschaft Holz und Metall bestand zudem Beitragsrückstand von 5.266,68 €. Zudem bestanden für den Kläger mehrere Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Das Amtsgericht C. verurteilte den Kläger am 10. November 2011 ‑ 37 Js 316/11 79 Cs 155/11 ‑ wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 30 Fällen zu einer Geldstrafe.
Mit Ordnungsverfügung vom 24. November 2015 untersagte die Beklagte dem Kläger nach dessen Anhörung und Anhörung der IHK auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Einbau von genormten Baufertigteilen“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Das Gewerbe sei spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen. Für den Fall, dass der Kläger der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte eine Zwangsgeld in Höhe von 2.500,‑ € an. Der Kläger sei im Hinblick auf die Nichterfüllung seiner öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger auf andere Gewerbe ausweiche.
Der Kläger hat am 28. Dezember 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Berechnungen des Finanzamtes seien teilweise nicht nachvollziehbar. Er sei um Begleichung seiner Rückstände bemüht.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Am 13. April 2015 teilte das Finanzamt C. mit, der Kläger habe dort unter der SteuerNr. 306/5028/1594 Einkommenssteuerrückstände von 22.729,09 € und unter der SteuerNr. 306/5028/1991 rückständige Betriebssteuern von 31.350,61 €, insgesamt somit 54.079,70 €.
Durch Beschluss vom 23. Februar 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. November 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
Unabhängig davon sind die Abgabenrückstände des Klägers weiterhin erheblich und gegenüber dem Zeitpunkt der Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens sogar noch leicht angestiegen. Die von dem Kläger angekündigten Maßnahmen zur Rückführung haben offenbar zu keinem Erfolg geführt. Der Kläger hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass er trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sowie das angedrohte Zwangsmittel,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.