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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 5458/10·06.12.2011

Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“ nach Suchterkrankung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtBeamtenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte nach Widerruf ihrer Erlaubnis wegen Alkohol-/Drogenabhängigkeit die Wiedererteilung der Berufsbezeichnung „Krankenschwester“. Streitpunkt war, ob gesundheitliche Eignung und Zuverlässigkeit (§ 2 Abs. 1 Nr. 2, 3 KrPflG) wieder vorliegen und wie das Rückfallrisiko zu bewerten ist. Das VG hob den ablehnenden Bescheid auf und verpflichtete zur Neuerteilung. Mangels ausdrücklicher Wiedererteilungsregelung im KrPflG schloss es die Lücke analog über § 23 Abs. 2 KrPflG und stützte sich auf ein Gutachten, das ein nur geringes Rückfallrisiko auch bei Medikamentenzugriff annahm.

Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Beklagte zur (Neu-)Erteilung der Erlaubnis verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Fehlt im Krankenpflegegesetz eine Regelung zur Wiedererteilung einer nach altem Recht erteilten und später widerrufenen Erlaubnis, ist die Lücke im Lichte von Art. 12 GG durch analoge Anwendung von § 23 Abs. 2 KrPflG zu schließen.

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Ein Anspruch auf Wiedererteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung besteht, wenn die Widerrufsgründe entfallen sind und die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung und Zuverlässigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrPflG wieder vorliegen.

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Die Bewertung des Rückfallrisikos bei ehemals Abhängigen hat prognostisch unter Einbeziehung fachpsychiatrischer/suchtmedizinischer Erkenntnisse zu erfolgen; ein lebenslang erhöhtes Risiko schließt die Berufszulassung nicht aus, wenn es im konkreten Fall nur gering ist.

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Hinweise in einem Gutachten, stressbelastete Einsatzbereiche zu vermeiden, rechtfertigen die Versagung einer unteilbaren Berufserlaubnis nicht, wenn das Gutachten das Rückfallrisiko insgesamt als gering einstuft.

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Ein verbleibendes geringes Rückfallrisiko steht der Wiedererteilung nicht entgegen, wenn es dem allgemeinen, auch bei unauffälligen Personen bestehenden Restrisiko vergleichbar ist.

Relevante Normen
§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 23 Abs. 2 KrPflG§ 1, 2 KrPflG§ Art. 12 GG§ 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrPflG

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 19. November 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" antragsgemäß neu zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die 1960 geborene Klägerin erhielt mit Datum vom 1. Oktober 1994 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester". Diese Erlaubnis widerrief die Beklagte mit Bescheid vom 6. August 2003, da inzwischen bekannt und durch fach-psychiatrische Begutachtung bestätigt worden war, dass die Klägerin von Drogen, Alkohol und Medikamenten abhängig und damit zur weiteren Berufsausübung ungeeignet war. Ihren Widerspruch mit der Begründung, zwar sei der Widerruf zum damaligen Zeitpunkt unumgänglich, nicht jedoch die endgültige Entziehung, wies die Bezirksregierung E. mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2004 zurück.

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Mit Schreiben vom 17. Mai 2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Wiedererteilung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" und bat um eine neue Begutachtung. Die Erlaubnis sei ihr auf Grund einer Suchterkrankung entzogen worden. Sie habe die vergangenen Jahre intensiv genutzt, um an Therapie- und anderen Rehabilitationsmaßnahmen teilzunehmen. Sie habe auch im März ein Praktikum bei einem ambulanten Pflegedienst absolviert.

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Zur Vorlage entsprechender Nachweise aufgefordert legte die Klägerin zunächst ein Drogenscreening und ein ärztliches Attest ihres behandelnden Arztes Dr. R. vor. Mit diesem wird bestätigt, dass sich die Klägerin von April 2004 bis Mai 2010 in seiner ambulanten Substitutionstherapie befunden und diese nunmehr erfolgreich beendet habe. Sie habe sich stets an vereinbarte Abreden gehalten und die psychosoziale Betreuung regelmäßig besucht. Die Tagesdosis habe kontinuierlich reduziert werden können, ohne dass ein Beigebrauch oder Rückfall aufgetreten sei. Auf Grund der äußerst positiven Entwicklung habe die Substitution als "Take-Home-Vergabe" erfolgen können. Außerdem legte sie einen Bericht des Vereins "Arzt Mobil H. e.V." vom 21. Juni 2010 über ihre psychosoziale Betreuung vor.

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Das daraufhin im Gesundheitsamt der Beklagten von der Fachärztin für Neurologie, Psychiatrie und Psychotherapie S. im August/November 2010 erstattete psychiatrische Gutachten fällt im Ergebnis negativ aus. Wegen der Alkohol- und Heroinabhängigkeit der Klägerin sei diese seit 2003 in Behandlung gewesen; eine Substitution mit Methadon seit 2004 sei im Mai 2010 erfolgreich beendet worden. Die Klägerin trinke nicht regelmäßig Alkohol; Cannabis habe sie bis vor einem Jahr an Wochenenden geraucht und dann eingestellt. Es sei glaubhaft, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Drogen mehr eingenommen würden. Von ihren 4 Söhnen zwischen 23 und 13 Jahren lebe nur der jüngste, den sie auch bei den Hausaufgaben unterstütze, in ihrem Haushalt. Sie interessiere sich für eine Weiterbildung als Demenzberaterin und habe sich bereits kaufmännisch weitergebildet. Sie wolle wieder in ihren Beruf, da dieser ihr sehr viel Freude gemacht habe. Trotz der schlimmen Zeiten in den letzten Jahren sei sie nicht rückfällig geworden. Sie lebe von Hartz IV, habe aber keine Schulden; nur bei ihrem Ex-Mann habe sie sich für die Renovierung der Wohnung etwas Geld geliehen. Das Cannabis habe ein Bekannter besorgt, zu dem aber kein Kontakt mehr bestehe. Sie habe inzwischen keinen Suchtdruck mehr, mache sich aber Sorgen um den ältesten Sohn, der ebenfalls alkoholabhängig sei. In einem begleitenden Schreiben gab die Gutachterin an, dass die Angaben glaubhaft seien, jedoch auf Grund der Vorgeschichte und des daraus folgenden Suchtgedächtnisses und Suchtdrucks die Gefahr zu groß sei, dass die Klägerin erneut Drogen und Btm-pflichtige Medikamente zu sich nehmen könnte, wenn diese mittelbar oder unmittelbar zur Verfügung stünden. Um die Klägerin und die ihr anvertrauten Patienten nicht zu gefährden, sollte sie nicht als Krankenschwester arbeiten; andere Berufe könne sie uneingeschränkt ausüben.

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Darauf hin lehnte die Beklagte den Antrag, die Erlaubnis zur Führung der (neuen) Berufsbezeichnung "Gesundheits- und Krankenpflegerin" zu erteilen, unter Übernahme der Argumentation der Gutachterin aus ihrem begleitenden Schreiben mit Bescheid vom 19. November 2010 ab.

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Die Klägerin hat am 2. Dezember 2010 die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie (zunächst) vor, die Beklagte habe den Sachverhalt, der zum Widerruf geführt habe, unrichtig aufgeklärt. Darüber hinaus könne die Prognose aus dem Jahr 2003 nicht ohne weiteres auf die heutige Zeit übertragen werden; insoweit sei eine neue Begutachtung angezeigt. Auf der Grundlage des vom Gericht eingeholten Gutachtens müsse ihr die Erlaubnis wiedererteilt werden.

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Die Klägerin beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. November 2010 zu verpflichten, ihr die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" antragsgemäß erneut zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung trägt sie nach Vorlage des Gutachtens Dr. M. vor, dass die Voraussetzungen für die Erteilung der beantragten Berufsbezeichnung weiterhin nicht vorlägen. Laut Gutachten sollten bei der Klägerin chronische Überforderungssituationen ausgeschlossen werden, um einen Rückfall in den Drogenkonsum zu vermeiden. Die Erlaubnis könne aber nur uneingeschränkt erteilt werden, da die Person die Gewähr dafür bieten müsse, dass sie auch psychisch so stabil sei, unter stressbelasteten Situationen ihren Beruf auszuüben. Auch könne der Gutachter bei der Vorgeschichte der Klägerin einen Rückfall nicht vollständig ausschließen. Da sich die Klägerin auch keiner psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung unterzogen habe und deshalb wahrscheinlich keine Veränderung ihrer Strategien, mit Stress und Überforderung umzugehen, erfolgt sei, werde die Rückfallgefahr in den Drogenkonsum als hoch eingeschätzt. Deshalb könne die Wiedererteilung der Erlaubnis nicht verantwortet werden.

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Mit Beschluss vom 9. Mai 2011 ist der Klägerin Prozesskostenhilfe bewilligt und Beweis erhoben worden durch Einholung eines Gutachtens zu den Fragen:

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Hat die Klägerin ihre Suchtproblematik hinsichtlich Alkohols, sonstiger Drogen und Medikamenten derzeit überwunden?

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Wie ist aus heutiger Sicht prognostisch auf Dauer die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls zu beurteilen - auch und gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass eine Krankenschwester zwangsläufig dienstlich (allein-) verantwortlichen Zugriff auf Medikamente, ggfs. auch auf Drogen haben muss - ?

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Der Gutachter Herr Dr. med. Thomas M. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie der Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie der Universität E1. -F. , kommt in seinem fachpsychiatrischen, psychotherapeutischen und suchtmedizinischem Gutachten vom 31. August 2011 zusammenfassend zu folgenden Ergebnissen:

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a) Aufgrund der Ergebnisse meiner psychiatrischen Untersuchung der Probandin und der suchtmedizinischen Anamnese komme ich unter Berücksichtigung des hier durchgeführten Drogenscreenings sowie der nach Aktenlage von dem behandelnden Arzt und amtsärztlicherseits durchgeführten Drogenscreenings zu dem Ergebnis, dass Frau G. ihre Suchterkrankungen hinsichtlich Alkohols, sonstiger Drogen und Medikamente überwunden hat. Seit März 2004 wurde von Frau G. glaubhaft kein Heroin mehr und neben dem ärztlich verordneten und dosierten Methadon auch kein sonstiges abhängigkeitserzeugendes Medikament auf Opioidbasis mehr eingenommen. Seit März 2009 hat Frau G. den vormals schädlichen Konsum von Cannabis überwunden. Seit Mai 2010 ist die Substitutionsbehandlung mit Methadon bei Frau G. beendet. Für die Glaubhaftigkeit der Angaben spricht neben den regelmäßig negativen Drogenscreenings, die der ehemals bei Frau G. Methadon verordnende Arzt, Dr. R. (...) weiterhin auf Wunsch der Probandin unangekündigt durchführt, auch das negative Drogenscreening im Rahmen der amtsärztlichen Untersuchung (...) sowie auch das von mir durchgeführte, negative Drogenscreening im Rahmen der hiesigen Untersuchung. Im Rahmen des hiesigen Drogenscreenings wurde auch unangekündigt eine Messung etwaiger Rückstände von Beruhigungsmitteln vom Benzodiazepintyp durchgeführt, da Frau G. im Rahmen ihrer derzeitigen Tätigkeit in einem Heim für psychisch Kranke Zugang zu diesen Beruhigungsmittel hat und diese auch an Patienten ausgibt. Auch das Ergebnis dieser Untersuchung war negativ.

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b) Frau G. litt bis Januar 2004 an einer manifesten Alkoholabhängigkeit, die seither anhaltend remittiert ist, allerdings nach suchtmedizinischer Erfahrung ein lebenslang im Vergleich zum Nichtsuchtkranken erhöhtes Risiko der Entwicklung eines Rückfalls bedingt. Im Falle der Probandin ist jedoch zu berücksichtigen, dass das diesbezügliche Suchtverhalten durch eheliche und familiäre Konflikte ausgelöst und unterhalten wurde, die bereits langjährig nicht mehr bestehen. Die Entwicklung eines Abhängigkeits-syndroms von Opioiden wurde bei Frau G. durch ein Überforderungserleben am Arbeitsplatz im Rahmen einer Leitungsfunktion begünstigt. Es ist zu berücksichtigen, dass Frau G. auch im Rahmen der Opioid- und vorübergehenden Heroinabhängigkeit stets in ihrem bürgerlichen Hintergrund integriert blieb und nie in die sogenannte Drogenszene abglitt. Eine psychische Abhängigkeit von Opioiden ist aufgrund der diesbezüglich fehlenden Wirkung von Methadon bereits ab März 2004 bei Frau G. nicht mehr anzunehmen, weil die Probandin während der Teilnahme am Methadonprogramm glaubhaft keine anderen Opioide konsumierte. Der bis zum Jahr 2009 fortgesetzte, unregelmäßige Konsum von Cannabis ist vor dem Hintergrund der Suchtproblematik zwar kritisch zu sehen, führte jedoch nie zur Entwicklung eines Abhängigkeitssyndroms und konnte von Frau G. aus eigenem Antrieb beendet werden, was auf eine relativ gute Nervenkraft und Willensstärke hinweist. Überdies ist zu berücksichtigen, dass bei Frau G. keine wesentlichen psychischen oder körperlichen Erkrankungen vorliegen, die die Belastbarkeit reduzieren könnten. Auch liegt keine konstitutionelle, charakterliche Unzuverlässigkeit vor, sondern ist die Persönlichkeit nach meinen Untersuchungsergebnissen im Gegenteil durch ein hohes Leistungsideal, Gewissenhaftigkeit und Zuverlässigkeit gekennzeichnet. Davon zweifellos abweichende, frühere Verhaltensweisen (Entwenden von Betäubungsmitteln am Arbeitsplatz) waren Teil des Suchtverhaltens im Rahmen der aktiven Suchterkrankungen und nicht Ausdruck der Persönlichkeit.

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Unter Berücksichtigung des Vorgenannten und der Stabilisierung der sozialen Beziehungen der Probandin halte ich daher einen Rückfall in die aktive Alkohol-, Drogen- oder Medikamentenabhängigkeit bei Frau G. für wenig wahrscheinlich, auch und gerade unter Berücksichtigung der Tatsache, dass sie als Krankenschwester zwangsläufig dienstlich alleinverantwortlichen Zugriff auf Medikamente und ggfs. auch Betäubungsmittel haben muss. Diese Beurteilung wird zusätzlich belegt durch die Angaben, dass Frau G. bereits im Rahmen ihrer aktuellen Tätigkeit als Patientenbetreuerin in einer Einrichtung für psychisch Kranke mit abhängigkeitserzeugenden Beruhigungsmitteln umgeht, die weit weniger streng kontrolliert werden als Opioide, ohne dass sich Hinweise ergeben, dass Frau G. ihren diesbezüglichen Zugang missbraucht haben könnte. Gleichwohl kann ein Rückfall in den Drogenkonsum nach der Vorgeschichte einer mehrjährigen Abhängigkeit von Alkohol und Opioiden nicht vollständig ausgeschlossen werden. Im Falle der Probandin ist das Risiko jedoch auch bei Wiederaufnahme einer Tätigkeit als Krankenschwester als gering einzuschätzen. Entscheidender ist aufgrund des Persönlichkeitsprofils die Vermeidung einer chronischen Überforderungssituation, so dass besonders stressbelastete Arbeitsumgebungen wie z. B. Intensiv- und Notfallabteilungen oder palliative, onkologische Abteilungen ebenso wie die Überantwortung von Leitungsfunktionen vermieden werden sollten.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (Beiakte Heft 1) und das Gutachten Dr. M. (Beiakte Heft 2).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester". Der angefochtene Bescheid ist deshalb rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage für die beantragte Erlaubniserteilung ist eine analoge Anwendung von § 23 Abs. 2 des Gesetzes über die Berufe in der Krankenpflege vom 16. Juli 2003 (BGBl. I, 1442) in der aktuellen Fassung (Krankenpflegegesetz - KrPflG -). Dies ergibt sich aus Folgendem: Da das bis dahin gültige Krankenpflegegesetz vom 4. Juni 1985, auf dessen Grundlage die Klägerin 1994 die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" erhalten hatte und 2003 der Widerruf erfolgte, durch das Krankenpflegegesetz zum 1. Januar 2004 aufgehoben worden ist, ist das Gesetz alter Fassung von 1985 vorliegend nicht mehr anwendbar. Da die Klägerin aber auch nicht die (neue) Ausbildung auf der Grundlage des Krankenpflegegesetzes absolviert hat, kommt eine Erlaubnis für eine Berufsbezeichnung neuen Rechts nach §§ 1 und 2 KrPflG ebenfalls nicht in Betracht. Darüber hinaus gibt es im Krankenpflegegesetz keine Regelung, wie im Falle eines Widerrufs einer Erlaubnis (§ 2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 KrPflG) über eine Wiedererteilung der Erlaubnis (alten oder neuen Rechts) zu entscheiden ist. Da aber die Gründe für einen Widerruf unter Beachtung der Berufsfreiheit des Art. 12 GG nicht notwendig lebenslang vorliegen müssen - sowohl die Zuverlässigkeit wie die gesundheitlichen Voraussetzungen können wieder anzunehmen sein -, ist insoweit davon auszugehen, dass eine gesetzliche Regelungslücke vorliegt, die durch Analogie zu schließen ist. Bei einer Ausbildung alten Rechts wie bei der Klägerin ist deshalb nach Auffassung der Kammer § 23 Abs. 2 KrPflG analog anzuwenden, so dass bei Wiedervorliegen von Zuverlässigkeit und Gesundheit ein Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Berufsbezeichnung alten Rechts als "Krankenschwester" gegeben ist.

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Auf der Grundlage des Gutachtens Dr. M. geht die Kammer davon aus, dass die im Jahre 2003 festgestellte Unzuverlässigkeit der Klägerin und ihre mangelnde gesundheitliche Eignung auf Grund der damaligen Drogenabhängigkeit seit einiger Zeit überwunden ist und auch prognostisch das Rückfallrisiko als so gering zu bewerten ist, dass die Klägerin Anspruch auf die beantragte Wiedererteilung der Erlaubnis zur Berufsbezeichnung "Krankenschwester" hat.

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Zunächst kommt der Gutachter zu dem Ergebnis, dass die Klägerin ihre früheren Suchterkrankungen vollständig überwunden hat und derzeit keinen Drogen- oder Medikamentenmissbrauch mehr betreibt. Da davon ausweislich der amtsintern erstellten Begutachtung auch die Beklagte selbst ausgeht und die Angaben der Klägerin als glaubhaft ansieht, bedarf dies vorliegend keiner vertieften Erörterung.

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Im Gegensatz zur Beklagten hat die Kammer aber auch keine durchgreifenden Zweifel an der vom Gutachter gestellten positiven Zukunftsprognose, nach der ein Rückfall "wenig wahrscheinlich" sei. Diese auch nicht für eine Tätigkeit als Krankenschwester eingeschränkte Prognose wird ausdrücklich unter Einbeziehung der suchtmedizinischen Erfahrung ausgesprochen, dass bei Suchtkranken im Vergleich zu Nichtsuchtkranken ein lebenslang erhöhtes Risiko der Entwicklung eines Rückfalls bestehe. Dieses Ergebnis des Gutachtens scheint der Kammer gerade auch unter Berücksichtigung der dargestellten Lebens- und Familiengeschichte der Klägerin und der nach 2004 konsequenten langjährigen Aufarbeitung ihres Drogenproblems nachvollziehbar.

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Soweit die Beklagte im Hinblick auf die abschließenden Bemerkungen des Gutachters, die Klägerin solle auf Grund ihres Persönlichkeitsprofils chronische Überforderungssituationen und stressbelastete Arbeitsumgebungen wie Intensiv- und Notfallabteilungen vermeiden, der Auffassung ist, dass diese Einschätzung des Gutachters wegen der Unteilbarkeit bzw. Unbeschränkbarkeit der Erlaubnis deren erneute Erteilung ausschließe, dürfte dies auf einem Missverständnis des Gutachtens beruhen. Denn auch und gerade unter Berücksichtigung dieses Persönlichkeitsprofils der Klägerin und der generellen Erfahrung, dass ein Rückfall bei einer Vorgeschichte einer mehrjährigen Abhängigkeit nicht vollständig ausgeschlossen werden kann, hat der Gutachter im Falle der Klägerin dieses Risiko "als gering" eingeschätzt. Seine abschließende Bemerkung zur Vermeidung stressbelasteter Arbeitsumgebungen kann also nur dahin verstanden werden, dass das ohnehin schon geringe Rückfallrisiko noch weiter reduziert sein würde, wenn solche stressbelasteten Arbeitsumgebungen vermieden werden könnten. Selbst wenn dies aber nicht (immer) der Fall sein sollte, bliebe das Rückfallrisiko gering. Anhaltspunkte für die Einschätzung der Beklagten, die Rückfallgefahr werde als "hoch" eingeschätzt, sind demnach dem Gutachten nicht zu entnehmen. Darüber hinaus gehende Gründe für ihre Bewertung hat die Beklagte nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht ersichtlich. Das geringe Risiko, dass die Klägerin rückfällig werden könnte, steht einer erneuten Erlaubniserteilung nicht entgegen, denn es ist ähnlich dem allgemeinen Risiko einzuschätzen, dass auch bei anderen, bislang nicht auffällig gewordenen Personen generell besteht.

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Auf der Grundlage des Gutachtens steht deshalb zur Überzeugung der Kammer fest, dass die charakterlichen und gesundheitlichen Probleme der Klägerin i.S. § 2 Abs. 1 Nr. 2 und 3 KrPflG inzwischen überwunden sind, so dass die Klägerin unter Beachtung von Art. 12 GG einen Anspruch auf die erneute Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung "Krankenschwester" hat.

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Der Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 709 der Zivilprozessordnung. Die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.