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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 5441/09·12.08.2010

Klage gegen Auflage fester Sichtblenden in Spielhalle abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberecht (Spielhallenrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt eine Spielhalle und focht eine Ordnungsverfügung an, die die feste Montage und eine Mindesttiefe (0,80 m) von Sichtblenden zwischen Geldspielgeräten vorschreibt. Das Verwaltungsgericht hält die Auflage für eine zulässige, bestimmte Regelung (§ 35 VwVfG NRW) und weist die Klage ab. Die Behörde habe ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt; vor Ort zeigten verschiebbare Blenden die Nichteinhaltung der Vorgaben.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Anordnung fester Sichtblenden in der Spielhalle abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine inhaltlich konkretisierte Auflage in einer Ordnungsverfügung, die zu einem bestimmten Verhalten auffordert, ist als Regelung i.S.d. § 35 VwVfG anzusehen.

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Behörden dürfen zur Erfüllung des Zwecks der Spielverordnung konkrete Anforderungen an Anordnung und Befestigung von Sichtblenden stellen, soweit dies erforderlich ist, um die gleichzeitige Bespielbarkeit von mehr als zwei Geräten zu verhindern.

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Die Ausübung eines Ermessens bei der Konkretisierung verwaltungsrechtlicher Anforderungen ist nur auf Überschreitung der Ermessensgrenzen zu prüfen; eine sachgerecht begründete und bestimmte Maßnahme ist nicht zu beanstanden.

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Das Gericht darf tatsächliche Feststellungen durch Ortsbesichtigung und Vorführung gewinnen; wenn dabei Zuwiderhandlungen (z.B. verschiebbare Sichtblenden, Unterschreitung der Mindesttiefe) festgestellt werden, rechtfertigt dies die Anordnung konkreter Befestigungs- und Anordnungsauflagen.

Relevante Normen
§ 33i Abs. 1 GewO§ 3 Abs. 2 SpielV§ 33i Abs. 1 Satz 2 GewO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 18. September 2008 antragsgemäß die Erlaubnis gemäß § 33i Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) zum Betreiben einer Spielhalle im Gebäude J.--------straße 40a in C. unter mehreren Auflagen. Bei einer Grundfläche von ca. 122 qm seien gemäß § 3 Abs. 2 der Spielverordnung (SpielV) 10 Geldspielgeräte zulässig.

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Bei mehreren Überprüfungen im Jahre 2009 ergaben sich aus der Sicht des Beklagten u.a. Mängel hinsichtlich der zwar vorhandenen, aber unzureichenden Sichtblenden gemäß § 3 Abs. 2 SpielV. Mit Schreiben vom 5. Juni und 23. Juli 2009 forderte der Beklagte die Klägerin zur Beseitigung der Mängel auf und hörte sie vor dem Erlass einer Ordnungsverfügung an. Dazu nahm die Klägerin jeweils mit Schreiben vom 18. Juni und 24. August 2009 Stellung.

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Mit der hier streitigen Ordnungsverfügung vom 10. November 2009 ergänzte der Beklagte gemäß § 33i Abs. 1 Satz 2 GewO die erteilte Spielhallenerlaubnis um folgende Auflage Nr. 5:

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"Die Geldspielgräte sind einzeln oder in Gruppen mit jeweils höchstens 2 Geräten in einem Abstand von mindestens 1 m aufzustellen, getrennt durch eine fest montierte Sichtblende in einer Tiefe von mindestens 0,80 Meter, gemessen von der Gerätefront in Höhe mindestens der Geräte-oberkante."

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Zur Begründung heißt es zusammengefasst, dass die inzwischen vorhandenen Sichtblenden nicht fest montiert seien und deshalb so verschoben werden könnten und würden, dass die erforderliche Tiefe von 80 cm nicht eingehalten würde. Dies führe auch - wie festgestellt - tatsächlich dazu, dass Besucher (bis zu) 4 Geldspiel-geräte gleichzeitig bespielen könnten. Hinsichtlich der Einzelheiten der ausführlichen Begründung wird auf diese Verfügung Blatt 146 ff des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

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Darauf hin hat die Klägerin am 11. Dezember 2009 Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, die Auflage wiederhole lediglich den Text von § 3 Abs. 2 Satz 2 SpielV und sei deshalb kein Verwaltungsakt. Zwar seien die Sichtblenden nicht verschraubt, aber mittels Klebeverfahren ausreichend befestigt. Auch seien die erforderlichen Abstände eingehalten und die Sichtblenden funktionsgerecht. Die Formulierung in § 3 Abs. 2 SpielV sei offenbar mehrdeutig auszulegen. Schon die vorhandene Entfernung zwischen den Zweiergruppen wirke einem übermäßigen Spiel entgegen. Da statistisch gesehen ein Spieler ca. 1,3 Geräte bespiele, könnten einzelne "Ausreißer" mit 4 Geräten nicht vollständig unterbunden werden. Im Übrigen bestünden Ermessensspielräume, da nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) die Spielverordnung die Sach- und Rechtslage nicht abschließend bestimme.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 10. November 2009 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die Begründung der Ordnungsverfügung. Zusätzlich trägt er vor, dass nicht lediglich der Verordnungstext wiederholt werde, sondern eine feste Montage verlangt werde. Bei allen Kontrollen seien die Sichtblenden verschoben gewesen, so dass die erforderlichen Abstände, die die Klägerin auch noch falsch berechne, nicht eingehalten worden seien.

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Das Verfahren ist mit Beschluss vom 7. Juni 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden; dieser hat vor Ort einen Erörterungstermin am 20. Juli 2010 durchgeführt. Die Parteien haben dabei zu Protokoll des Gerichts auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Da die Parteien auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben, konnte im schriftlichen Verfahren entschieden werden, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist nicht begründet. Denn die angefochtene Ordnungsverfügung ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung verweist das Gericht zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Begründung der angefochtenen Verfügung, macht sich diese im Grundsatz zu eigen (§ 117 Abs. 5 VwGO) und kann deshalb von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen.

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Im Hinblick auf die Klagebegründung wird ergänzend darauf hingewiesen, dass zunächst nicht zweifelhaft sein kann, dass die verfügte Auflage eine Regelung im Sinne § 35 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) enthält, da die Klägerin zu einem bestimmten Verhalten aufgefordert wird.

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Darüber hinaus ist die Feststellung des Beklagten zutreffend, dass die vorhandenen Sichtblenden nicht fest montiert sind und deshalb leicht verschoben werden können. Davon konnte sich das Gericht bei dem Erörterungstermin vor Ort am 20. Juli 2010 selbst überzeugen, da dort die Sichtblenden zu Demonstrationszwecken mehrfach verschoben wurden. Ob eine Befestigung in Form eines haltbareren (!) Klebever-fahrens in Betracht kommt oder eine sonstige Befestigung z.B. mit der Wand - wenn eine Verschraubung mit dem Boden technisch nicht möglich sein sollte, wie die Klägerin vorträgt -, ist zu Recht der Klägerin überlassen worden; entscheidend ist nur das Ergebnis.

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Soweit die Klägerin unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des OVG NRW -

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Beschluss vom 9. März 2007 - 4 B 2653/06 -, juris -

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die Auffassung vertritt, die Spielverordnung regele die Aufstellungsfragen nicht abschließend, die Behörden hätten insoweit Ermessen, ist dies zutreffend, vgl. Rdnr. 29 a.a.O. Allerdings hat vorliegend der Beklagte sein daraus folgendes Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Dies ergibt sich aus der weiteren Begründung des Beschlusses des OVG NRW und der dort zitierten amtlichen Begründung zur Spielverordnung in der BR-Drucksache 655/05 vom 30. August 2005. Gerade in einem Fall wie dem vorliegenden mit einer halbrunden Aufstellung der Spielgeräte in Zweier-Gruppen mit etwa 1 m Abstand sind Sichtblenden unumgänglich, um die Zielvorstellung des Verordnungsgebers, eine gleichzeitige Bespielbarkeit von mehr als zwei Geräten wirkungsvoll zu verhindern, umzusetzen. Dass dabei die Sichtblenden so angeordnet werden müssen, dass die erforderliche Tiefe von 8o cm in jedem Fall auch tatsächlich erreicht wird - vgl. insoweit die bildliche Darstellung Blatt 56 der Gerichtsakte, ist bei Anlegung dieses Ziels selbstverständlich. Die im Ortstermin demonstrierte Messmethode der Klägerin führt hingegen nicht zur Einhaltung der erforderlichen Tiefe von (mindestens) 80 cm. Damit ist die Ordnungsverfügung mit dieser abstrakten Formulierung auch bestimmt genug. Dass auch wegen neuerer Geldspielgeräte mit kürzeren Spielabläufen auf Abstände zwischen den Geldspielgeräten bzw. Zweier-Gruppen und Sichtblenden nicht verzichtet werden kann, hat das OVG NRW in dem zitierten Beschluss ebenfalls überzeugend begründet; darauf kann verwiesen werden.

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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.