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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 5288/15·12.04.2016

Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Abgabenrückständen abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin wandte sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen erheblicher Steuer- und Gewerbesteuerrückstände. Zentrale Frage war die Zuverlässigkeit der Gewerbetreibenden und die Rechtmäßigkeit der Ausdehnung auf andere Gewerbe. Das Gericht hält die Untersagung für rechtmäßig: maßgeblich sind die zum Wirksamwerden bestehenden Abgabenrückstände, ein Sanierungskonzept liegt nicht vor und das Ermessen wurde fehlerfrei ausgeübt. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung als unbegründet abgewiesen wegen erheblicher Abgabenrückstände und fehlendem Sanierungskonzept; Ermessen der Behörde nicht fehlerhaft

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gewerbeuntersagung nach §35 Abs.1 GewO ist zulässig, wenn der Gewerbetreibende infolge erheblicher öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen ist.

2

Die Ausdehnung der Untersagung auf weitere Gewerbe ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene auf andere Tätigkeiten ausweichen wird.

3

Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung abzustellen.

4

Das Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts und das Ausbleiben substantiierter Entgegnungen im Verfahren sprechen gegen die Annahme der Zuverlässigkeit.

5

Die behördliche Ausübung des Ermessens bei erweiterter Gewerbeuntersagung ist nur auf Rechtsfehler überprüfbar; ein Ermessensfehler liegt vor, wenn wesentliche Erwägungen nicht oder fehlerhaft berücksichtigt wurden.

Relevante Normen
§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.

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Sie ist seit dem 2. August 2011 mit dem Gewerbe „Groß- und Einzelhandel mit Maschinen jeglicher Art und deren Zubehör“ bei der Beklagten gemeldet.

4

Mit Schreiben vom 26. März 2014 teilte das Finanzamt I.     mit, die Klägerin schulde dort Steuern in Höhe von 26.914,91 €. Forderungspfändungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin habe die Vermögensauskunft abgegeben. Seit 2011 habe sie keine Erklärungen eingereicht.

5

Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin ein und ermittelte am 11. November 2015 Steuerrückstände von 38.762,65 €. Am 12. November 2015 bestanden bei der Stadt I.     zudem Gewerbesteuerrückstände von 27.632,61 €.

6

Mit Ordnungsverfügung vom 17. November 2015 untersagte die Beklagte der Klägerin nach deren Anhörung und Anhörung der IHK C.      auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Groß- und Einzelhandel mit Maschinen jeglicher Art und deren Zubehör“ sowie die Ausübung aller anderen Gewerbe und ordnete die sofortige Vollziehung an. Das Gewerbe sei 2 Wochen nach Zustellung der Verfügung einzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,‑ € an. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Nichterfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf andere Gewerbe ausweiche.

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Die Klägerin hat am 11. Dezember 2015 Klage erhoben, diese aber nicht begründet.

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Die Klägerin beantragt sinngemäß,

9

die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2015 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

12

Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.

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Am 7. April 2015 teilte das Finanzamt I.     mit, die Klägerin habe dort Steuerrückstände von 40.203,15 €. Bei der Stadt I.     waren Gewerbesteuern in Höhe von 18.834,‑ € offen; in der Beitreibung waren zudem IHK-Beiträge von 1.018,75 €.

14

Durch Beschluss vom 8. März 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Das Gericht konnte entscheiden, obwohl für die Klägerin niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da die Klägerin mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 17. November 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:

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Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.

20

St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.

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Unabhängig davon sind die Abgabenrückstände der Klägerin weiterhin erheblich. Am 7. April 2016 betrugen sie beim Finanzamt I.     über 40.000,‑ €. Der Stadt I.     schuldete die Klägerin nahezu 19.000,‑ €; in der Beitreibung sind dort zudem ca. 1.000,‑ € IHK-Beiträge.

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Die Klägerin hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass sie trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet. Vielmehr hat sie die Klage weder begründet, noch ist für die Klägerin jemand zur mündlichen Verhandlung erschienen.

23

Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO),

24

vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,

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ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.

26

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

27

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.