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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 52/09·08.04.2009

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Verweigerung von Drogenscreening wegen Drogenhandel

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln verurteilt, verweigerte die Anordnung des Beklagten zu einem Drogenscreening. Der Beklagte entzog ihm daraufhin die Fahrerlaubnis. Das Verwaltungsgericht hält die Anordnung des Screenings und den daraus folgenden Entzug der Fahrerlaubnis für rechtmäßig, da hinreichende Anhaltspunkte für Konsum und Eignungszweifel bestanden und die Weigerung die Nichteignung begründet.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Verweigerung des Drogenscreenings als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Rechtliche Anhaltspunkte für einen Betäubungsmittelkonsum rechtfertigen die Anordnung eines Drogenscreenings zur Klärung der Fahreignung.

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Die Weigerung, sich einem rechtmäßigen Drogenscreening zu unterziehen, ermöglicht der Behörde, aus dieser Verweigerung auf fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zu schließen.

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Indizien wie sichergestellte Konsumeinheiten, Verpackungsmaterial, Waage, Bargeldteilung und belastende Zeugenaussagen können hinreichende Eignungszweifel begründen.

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Ist die Eignung nicht ausgeräumt und bleibt der Betroffene dem Screening fern, ist die entziehende Ordnungsverfügung verhältnismäßig und rechtmäßig.

Relevante Normen
§ FeV §§ 11, 13§ 101 Abs. 2 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 11 Abs. 8 Fahrerlaubnisverordnung§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der °°°° geborene Kläger ist wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln im Zeitraum Januar 2006 bis Juli 2006 durch Urteil des Amtsgerichts S. vom 1. Juli 2008, rechtskräftig seit 9. Juli 2008, verurteilt worden. Im Zuge der Ermittlungen wurden aufgrund eines Durchsuchungsbeschlusses die Wohnung und der PKW des Klägers durchsucht. Im PKW wurden vier Verkaufseinheiten sichergestellt, zu denen der Kläger vor der Polizei angab, dies sei für seinen Eigenkonsum bestimmt gewesen; bei der Wohnungsdurchsuchung fand man insgesamt 34 Verkaufseinheiten Marihuana sowie im Kleiderschrank des Klägers gebrauchte und ungebrauchte Zip-lock-Tütchen, einen angerauchten Joint auf dem Tisch, eine Digitalwaage sowie Gegenstände mit Marihuanaanhaftungen sowie Bargeld in gestückelten Scheinen und eine Liste mit Namen und Beträgen. Ein Zeuge sagte im Rahmen der Ermittlung aus, dass er mit dem Kläger zwei- bis dreimal Drogen zum Eigenbedarf getauscht habe.

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Nachdem der Beklagte Kenntnis vom Strafverfahren erlangt hatte, forderte er den Kläger unter dem 12. November 2008 auf, sich einem Drogenscreening zu unterziehen und entzog ihm mit für sofort vollziehbar erklärter Verfügung vom 15. Dezember 2008 die Fahrerlaubnis, nachdem der Kläger der Aufforderung zum Drogenscreening nicht nachgekommen war.

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Hiergegen hat der Kläger am 6. Januar 2009 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung hat die Kammer durch Beschluss vom 22. Januar 2009 abgelehnt (7 L 4/09). Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er habe den Beklagten seinerzeit um Fristverlängerung bis zum 31. Dezember 2008 gebeten; darauf habe der Beklagte nicht reagiert. Im Übrigen rechtfertige der bloße Besitz von Betäubungsmittel für sich alleine noch keine Überprüfung der Fahreignung. Ihm selber könne kein Konsum zugeordnet werden. Der in seinem Aschenbecher gefundene Joint könne durchaus auch von seiner Freundin stammen. Eine Haaranalyse habe die Polizei nicht vorgenommen. Er sei auch nur wegen Handelns mit BTM verurteilt worden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt zur Begründung aus: Es lägen ausreichende Anhaltspunkte vor, dass der Kläger nicht nur Handel mit Marihuana betrieben sondern auch selber konsumiert habe. Dies ergäben die polizeilichen Ermittlungsakten. Der Kläger selbst habe auch behauptet, die in seinem PKW aufgefundenen vier Konsumeinheiten seien für den Eigenkonsum gedacht. Der Kläger habe mit keinem Wort im Strafverfahren oder hier den Konsum in Abrede gestellt. Die Menge von 48,5 g Marihuana sei erheblich und rechtfertige jedenfalls die Anordnung, sich einem Drogenscreening zu unterziehen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der des Verfahrens 7 L 4/09 und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 15. Dezember 2008 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Die Kammer nimmt zur weiteren Begründung hierauf Bezug und macht sich diese zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen hat die Kammer im Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes mit Beschluss vom 22. Januar 2009 im einzelnen diejenigen Anhaltspunkte aufgezeigt, die im Falle des Klägers den Verdacht nahe legen, dass er selber Konsument von Betäubungsmitteln ist. Auch hierauf nimmt die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug. Danach ist zur Klärung der aufgekommenen Eignungszweifel jedenfalls die Anordnung eines Drogenscreenings erforderlich gewesen, weshalb aus der - bis heute andauernden - Weigerung des Klägers, sich dem angeordneten Drogenscreening zu unterziehen, auf seine Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen geschlossen werden kann (vgl. § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnisverordnung).

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.