Fahrerlaubnisentziehung wegen medizinischer Ungeeignetheit: Klage abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem ein ärztliches TÜV-Gutachten erhebliche somatische und psychische Erkrankungen feststellte. Zentrale Frage war, ob die Kraftfahreignung trotz eines positiven Attests des behandelnden Arztes zu versagen ist. Das VG Gelsenkirchen folgte dem nachvollziehbaren Gutachten und wies die Klage ab. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden angeordnet.
Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnis ist gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV zu entziehen, wenn ein nachvollziehbares und schlüssiges ärztliches Gutachten ergibt, dass der Inhaber ungeeignet ist, ein Kraftfahrzeug sicher zu führen.
Bei der Beurteilung der Kraftfahreignung ist die Gesamtprognose aus somatischen und psychischen Erkrankungen maßgeblich; ein positives Attest, das wesentliche somatische Risiken nicht berücksichtigt, kann einem umfassenden Gutachten nicht gleichstehen.
Das Verwaltungsgericht kann der rechtlichen und tatsächlichen Begründung einer Ordnungsverfügung folgen, wenn diese schlüssig und nachvollziehbar ist (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Die Entscheidung des Gerichts ist nicht gehindert, wenn die Behörde der mündlichen Verhandlung fernbleibt, sofern sie zuvor auf die Möglichkeit der Entscheidung in ihrer Abwesenheit hingewiesen wurde.
Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach §§ 154, 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.
Im August 2015 erhielt der Beklagte eine Mitteilung darüber, dass der Kläger an mehreren Krankheiten leide, die seine Kraftfahreignung in Frage stellten. Aus einem übersandten Bericht des St. D. -Krankenhaus X. vom 20. März 2015 ergeben sich im Wesentlichen folgende Diagnosen: Pneumonie mit septischer Verlaufsform bei vorbestehende Obesitas Hypoventilationssyndrom, ventilatorische Insuffizienz, Zustand nach Einleitung einer BIPAP-Heimbeatmung, pulmonale Sarkoidose 2. Grades, globale kardiale Dekompensation bei Verdacht auf koronale Herzerkrankung, Tachyarrhythmia Absoluta, akute auf chronische Niereninsuffienz im Rahmen der Sepsis, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose, bekannte Schizophrenie und arterielle Hypertonie.
Das in der Folge angeordnete und vorgelegte ärztliche Gutachten des TÜV O. vom 26. November 2015 kommt zu dem Ergebnis, dass der Kläger aufgrund der seit mehr als 30 Jahren bestehenden Schizophrenie mit ausgeprägter Residualsyptomatik sowie der schweren Herz- und Lungenerkrankungen ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr nicht sicher führen könne.
Mit Bescheid vom 7. Januar 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung abzuliefern und drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 200,-- Euro an. Die sofortige Vollziehung wurde angeordnet. Nach dem vorgelegten Fahreignungsgutachten sei davon auszugehen, dass der Kläger zum gegenwärtigen Zeitpunkt ungeeignet sein, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.
Der Kläger hat am 4. Februar 2016 Klage erhoben. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Dr. T. habe bestätigt, dass eine Fremd- oder Eigengefährdung nicht gegeben sei.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 7. Januar 2016 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung.
Mit Beschluss vom 15. Juli 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Das Gericht kann entscheiden, obwohl für den Beklagten niemand zur mündlichen Verhandlung erschienen ist, da dieser in der Ladung auf die Möglichkeit hingewiesen wurde.
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 7. Januar 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung -VwGO-). Zur Begründung verweist das Gericht auf die rechtlichen und tatsächlichen Ausführungen in der angegriffenen Verfügung, denen es folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ergänzend ist lediglich auszuführen:
Die Fahrerlaubnis ist auf der Rechtsgrundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen worden. Nach § 3 Abs. 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber der Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies ist bei dem Kläger nach dem nachvollziehbaren und schlüssigen Gutachten des TÜV O. vom 26. November 2015 aufgrund seiner erheblichen schweren Erkrankungen der Fall. Soweit sich der Kläger in der Klagebegründung auf die Bescheinigung des Dr. T. vom 15. Dezember 2015 bezieht, in der eine Fremd- oder Eigengefährdung des Klägers verneint und eine gute Therapiemotivation bescheinigt wird, ist darauf hinzuweisen, dass der TÜV O. bereits wegen der schweren Herz-, Lungen- und Nierenerkrankung des Klägers zu einem negativen Ergebnis gekommen ist. Auf diese gesundheitlichen Aspekte bezieht sich die Bescheinigung des Dr. T. nicht.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.