Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung wegen Aufstellung von „Fun Games“ abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Betreiberin einer Spielhalle, klagte gegen die Festsetzung von Zwangsgeldern wegen Aufstellung nicht zugelassener „Fun Game“-Geräte und fehlender Prüfzeichen. Das Gericht hielt die Zwangsgeldfestsetzung im Wesentlichen für rechtmäßig und verwies auf die bereits begründete Ordnungsverfügung; Teile des Anspruchs (1.500 EUR) sind mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden. Die übrigen Zwangsgelder bleiben beizutreiben, insbesondere wegen fortbestehender Unterlassungspflicht.
Ausgang: Klage gegen Zwangsgeldfestsetzung abgewiesen; Teilbetrag von 1.500 EUR als unzulässig angesehen, übrige Zwangsgelder rechtmäßig und vollstreckbar
Abstrakte Rechtssätze
Eine Zwangsgeldfestsetzung zur Durchsetzung einer Unterlassungsverfügung ist rechtmäßig, wenn die festgestellten Verstöße hinreichend dokumentiert sind und der Betroffene keine substantiierten Einwendungen geltend macht.
Fehlt das fortbestehende Rechtsschutzinteresse (z. B. weil die Behörde erklärt, einen Teilbetrag nicht mehr beitreiben zu wollen), ist die Klage insoweit unzulässig.
Die Möglichkeit der Vollstreckung eines Zwangsgeldes besteht auch nach Erreichen des ursprünglich verfolgten Zwecks fort, sofern eine fortbestehende Unterlassungspflicht besteht und die Maßnahme noch durchsetzbar ist.
Das Gericht darf über die Klage auch in der Abwesenheit ordnungsgemäß geladener Parteien entscheiden, wenn diese auf die Entscheidung bei Nichterscheinen hingewiesen wurden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin besitzt seit 1996 eine Erlaubnis gemäß § 33 i der Gewerbeordnung - GewO - zum Betrieb einer Spielhalle in E. , N.------straße 179.
Nach Änderung der Spielverordnung - SpielV - zum 1. Januar 2006 wies die Beklagte die in ihrem Bereich ansässigen Betriebe auf die wichtigsten Neuerungen und deren Auswirkungen für die Spielhallen hin.
Bei einer örtlichen Überprüfung im Januar 2008 wurden in der Spielhalle der Klägerin verschiedene Verstöße gegen die SpielV festgestellt, u.a. hatte die Klägerin zahlreiche sog. Fun Game Spielgeräte aufgestellt, an einigen Apparaten war kein Prüfzeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt angebracht. Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2008 gab die Beklagte der Klägerin auf, die festgestellten Verstöße zu beseitigen bzw. zu unterlassen, u.a. wurde unter Ziff. 1 die Aufstellung und der Betrieb der Fun Games unter Androhung von 750 EUR Zwangsgeld je Spielgerät im Falle weiterer Verstöße untersagt und unter Ziff. 5 aufgegeben, jeweils Originalzulassungszeichen an den aufgestellten Geräten anzubringen und für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld von 500,-- EUR pro Gerät angedroht.
Am 24. September 2009 fand eine Nachkontrolle im Betrieb der Klägerin statt, bei der insgesamt noch 11 Fun Game-Unterhaltungsspielgeräte vorgefunden wurden und drei weitere Geräte, die kein Originalprüfzeichen aufwiesen.
Daraufhin setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2009 gegen die Klägerin ein Zwangsgeld von insgesamt 9.750 EUR fest, das sich aus 11 Einzelzwangsgeldern à 750 EUR wegen Verstoßes gegen Ziff. 1 der Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2008 (Verbot des Aufstellens und Betreibens sog. Fun Games) und 3 Zwangsgeldern à 500 EUR wegen nicht angebrachter Prüfzeichen zusammensetzt. Ferner wurden weitere Zwangsgelder in Höhe von 1000 EUR je Gerät bei Zuwiderhandeln gegen Ziff. 1 und 750 EUR pro Gerät bei Nichtbefolgen von Ziff. 5 der Grundverfügung angedroht.
Gegen die ihr am 13. Oktober 2009 zugestellte Zwangsgeldfestsetzung hat die Klägerin am 12. November 2009 Klage erhoben, die sie trotz mehrfacher Aufforderung nicht begründet hat. Auf die Mitteilung der Beklagten, dass ein Teil der Zwangsgelder wegen Schließung der Spielhalle nicht mehr beigetrieben werde, hat sie nicht reagiert. Zur mündlichen Verhandlung am 25. März 2011 ist sie nicht erschienen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
die Zwangsgeldfestsetzung der Beklagten vom 12. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte, die das Verfahren in Höhe eines Teilbetrages von 1.500 EUR für erledigt erklärt hat, weil sie die Zwangsgelder wegen Nichtanbringung der Prüfzeichen an drei Geräten nach Aufgabe der Spielstätte nicht mehr beitreiben wolle,
beantragt,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten (Beiakte Heft 1).
Entscheidungsgründe
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des gesetzlichen Vertreters der Klägerin in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.
Sie ist wegen eines Betrages von 1500 EUR mangels fortbestehenden Rechtsschutzinteresses unzulässig geworden, nachdem die Beklagte kundgetan hat, diesen Betrag nach der Aufgabe der Spielstätte durch die Klägerin nicht mehr beitreiben zu wollen.
Im übrigen ist die Klage unbegründet.
Die Zwangsgeldfestsetzung und erneute Androhung eines Zwangsgeldes vom 12. Oktober 2009 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Das Gericht nimmt zur Begründung Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt, § 117 Abs. 5 VwGO. Dem hat die Klägerin nichts entgegengesetzt. Die bei der Besichtigung am 24. September 2009 in der damals noch von der Klägerin betriebenen Spielstätte N.------straße 179 vorgefundenen Fun Game Spielgeräte sind im Protokoll und in Lichtbildern sowie durch Eintragung der Standorte im Lageplan der Spielhalle dokumentiert. Die Klägerin hat diesen Feststellungen auch nichts entgegengesetzt, was Anlass zu einer Überprüfung bieten könnte.
Die weitere Vollstreckung des Zwangsgeldes in Höhe von noch 8.250 EUR ist auch nicht ausgeschlossen, weil die Beklagte im Januar 2011 festgestellt hat, dass der Inhaber der Spielstätte gewechselt hat. Mit der in der Ordnungsverfügung vom 14. Februar 2008 ausgesprochenen Untersagung, sog. Fun Games Geräte aufzustellen und zu betreiben, ist eine Unterlassungspflicht begründet worden, so dass die festgesetzten Zwangsgelder insoweit auch noch nach Zweckerreichung beizutreiben sind (§ 60 Abs. 3 S. 2, letzter Halbsatz des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.