Widerruf und Rückforderung der Gründungsprämie bei Wegfall des Subventionszwecks
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte eine Gründungsprämie; die Bewilligung erfolgte 2006, Auszahlung 2006. Nach ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin 2007 stellte die Behörde fest, dass die persönlichen Voraussetzungen (24 Vollzeitmonatsleistungen) nicht erfüllt seien und widerrief 2009 den Bescheid. Das VG bestätigt den Widerruf: Der Antrag und die Richtlinien belegen eine Zuwendung an die natürliche Antragstellerin; der Subventionszweck erfüllte sich nicht mehr, sodass Widerruf und Rückforderung rechtmäßig sind.
Ausgang: Klage gegen Widerruf und Rückforderung der Gründungsprämie als unbegründet abgewiesen; Widerruf rechtmäßig
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zuwendungsantrag, der eindeutig von einer natürlichen Person gestellt wird, begründet die Zuwendung gegenüber dieser natürlichen Person, auch wenn die Adressierung des Bescheids irreführend auf eine Gesellschaft verweist.
Ein rechtmäßiger Verwaltungsakt kann nach § 49 Abs. 3 VwVfG NRW widerrufen werden, wenn der Zweck der Zuwendung nicht (mehr) erreicht ist oder Nebenbestimmungen verletzt wurden.
Erfolgt die Aufgabe der förderrelevanten Tätigkeit durch die begünstigte natürliche Person und entfällt dadurch der Förderzweck (z. B. dauerhafte Existenzgründung), rechtfertigt dies den Widerruf und die Rückforderung der Zuwendung.
Die Behörde nutzt ihr Ermessen im Widerrufsverfahren fehlerfrei, wenn sie den Subventionszweck, die Fördervoraussetzungen und die Verhältnismäßigkeit abwägt und dies hinreichend begründet.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin beantragte am 4. Juli 2005 die Gewährung einer Gründungsprämie gemäß den "Richtlinien über die Gewährung einer arbeitsplatzschaffenden Existenz-gründungshilfe für Existenzgründerinnen und Existenzgründer in Nordrhein-Westfalen" (- Richtlinien -, Blatt 29 ff der Gerichtsakte). Nach dem zugrunde liegenden Unternehmenskonzept beabsichtigte sie, zusammen mit Herrn B. eine GmbH zu gründen, deren Tätigkeit mit "Digitaler Vertrieb und Promotion von Musik über das Internet" beschrieben wurde. Dabei sollte die Klägerin sowohl Gesellschafterin wie Geschäftsführerin dieser noch zu gründenden Gesellschaft werden, um die Förderbedingungen zu erfüllen. Die GmbH wurde im Dezember 2005 mit Sitz in H. gegründet und ins Handelsregister eingetragen.
Mit Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2006 bewilligte die Beklagte die beantragte Zuwendung in Höhe von 10.000 EUR, um ihr "die Gründung einer arbeitsplatzschaffenden, wachstumsorientierten und nachhaltigen selbstständigen Existenz zu erleichtern". Der Bescheid war mit folgender Anschrift versehen:
°°°°°°°.com
A°°°°°°. S°°°°°.
°°°°°°°°str.9
°°°°° °°°°°°°°°°°°°
Die Mittel wurden dann im April 2006 ausgezahlt.
Mit Schreiben vom 8. März 2007 forderte die Beklagte die Klägerin auf, den ersten Nachweis über die zunächst geschaffenen Arbeitsplätze zu erbringen. Nach Vorlage entsprechender Unterlagen bestätigte die Beklagte der Klägerin, dass sie die erste Bedingung der Richtlinien erfüllt habe.
Als die Beklagte im April 2009 die abschließenden Nachweise der geschaffenen Arbeitsplätze anforderte, ermittelte sie, dass die Klägerin bereits im Februar 2007 als Geschäftsführerin aus der GmbH ausgeschieden und die GmbH inzwischen von H1. nach C. umgezogen war. Da nach Auffassung der Beklagten damit nur der Zeitraum April 2006 bis Februar 2007 für die Klägerin zu berücksichtigen war und für diesen Zeitraum lediglich 8 statt der erforderlichen 24 Vollzeitbeschäftigungsmonate anzurechnen waren, hörte sie die Klägerin mit Schreiben vom 23. Juli 2009 zu einem möglichen Widerruf an.
In ihrem Schreiben vom 22. September 2009 trug die Klägerin vor, dass die Gründungsprämie nicht ihr persönlich, sondern ihr als Vertreterin der GmbH gewährt worden sei. Ihre Gesellschaftsanteile sowie ihre Rechte und Pflichten seien von Herrn S. übernommen worden. Im Übrigen habe die Gesellschaft die erforderlichen Beschäftigungsmonate (über-) erfüllt.
Mit dem hier streitigen Widerrufs- und Rückforderungsbescheid vom 8. Oktober 2009 widerrief darauf hin die Beklagte ihren Zuwendungsbescheid vom 15. Februar 2006 und forderte die Gründungsprämie in Höhe von 10.000 EUR zurück. Gemäß § 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) dürfe ein rechtmäßiger Verwaltungsakt für die Vergangenheit widerrufen werden, wenn der Zweck der Zuwendung nicht (mehr) erreicht werden könne bzw. wenn gegen Nebenbestimmungen verstoßen werde. Vorliegend seien die erforderlichen 24 Vollzeit-Arbeitsmonate nicht erreicht. Da die Zuwendung ihr persönlich und nicht der GmbH gewährt worden sei, könne auch nur auf die Arbeitsplätze bis zu ihrem Ausscheiden als Geschäftsführerin abgestellt werden. Die vorgetragenen Gründe rechtfertigten es nicht, vom Widerruf und der Rückforderung abzusehen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Bescheid Blatt 206 - 209 des Verwaltungsvorgangs (Beiakte Heft 1) Bezug genommen.
Darauf hin hat die Klägerin am 9. November 2009 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass die Gründungsprämie nicht ihr persönlich, sondern der GmbH bewilligt worden sei, wie sich (auch) aus der Adressierung des Zuwendungsbescheides ergebe. Darüber hinaus seien die erforderlichen Arbeitsplätze durch die GmbH unzweifelhaft geschaffenen worden, so dass den Förderbedingungen entsprochen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vortrages wird auf den Inhalt der Klageschrift vom 9. November 2009 sowie ihrer Schriftsätze vom 30. Dezember 2009 und 1. Juni 2010 Bezug genommen.
Die Klägerin beantragt,
den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2009 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihre Auffassung, dass die Zuwendung der Klägerin persönlich gewährt worden sei und diese die erforderlichen 24 Vollzeit-Monate nicht habe belegen können.
Das Verfahren ist mit Beschluss vom 1. Juni 2010 auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Insoweit folgt das Gericht zunächst und im Grundsatz der Begründung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheides und kann daher gemäß § 117 Abs. 5 VwGO von einer ausführlichen weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen. Entscheidend dafür ist, dass der der Zuwendung zugrunde liegende Antrag vom 4. Juli 2005 eindeutig von der Klägerin persönlich gestellt worden ist, wie sich aus dem Namen, dem Geburtsdatum, dem Geschlecht und der Nationalität ergibt. Gemäß Ziffer 3 der Richtlinien können auch nur natürliche Personen eine solche Zuwendung erhalten. Da der Zuwendungsbescheid auf diesen Antrag der Klägerin und die Richtlinien Bezug nimmt und auch im übrigen entsprechend formuliert ist (s.o. Absatz 2 des Tatbestandes), ist dieser vom Wortlaut her an die Klägerin persönlich gerichtet und inhaltlich nur ihr zuzurechnen. Daran kann auch die Adressierung nichts ändern, zumal diese ohnehin den korrekten, vollständigen Gesellschaftsnamen mit dem Zusatz "GmbH" nicht aufweist und die Klägerin auch nicht als deren Geschäftsführerin benennt.
Entgegen der Auffassung der Klägerin ist auch der Subventionszweck trotz der Schaffung der erforderlichen Vollzeitbeschäftigungsmonate nicht erreicht. Denn primäres Ziel der Förderung ist eine (möglichst dauerhafte) Existenzgründung einer privaten Person; dieses Ziel ist offensichtlich vorliegend durch die Aufgabe der Geschäftstätigkeit der Klägerin verfehlt. Deshalb ist die Auffassung der Beklagten, der Subventionszweck sei nicht erreicht und die Nebenbestimmung hinsichtlich der Arbeitsplätze nicht eingehalten worden (§ 49 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwVfG NRW), zutreffend. Im Übrigen hat die Beklagte ermessensfehlerfrei (intendiertes Ermessen) sich für den Widerruf und die Rückforderung entschieden; auch insoweit kann auf die zutreffende Begründung des Bescheides verwiesen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 der Zivilprozessordnung.