Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin wandte sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung aufgrund erheblicher Steuerrückstände und offener IHK-Beiträge. Streitpunkt war, ob die Behörde die Klägerin als unzuverlässig einstufen und die Untersagung auch auf andere Gewerbe sowie Leitungs- und Vertretungstätigkeiten ausdehnen durfte. Das Gericht wies die Klage ab, weil die Rückstände zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung erheblich waren und kein tragfähiges Sanierungskonzept vorlag. Ermessensfehler wurden nicht festgestellt; die Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden bestätigt.
Ausgang: Klage gegen erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerschulden als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Zuverlässigkeit im Gewerberecht ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung abzustellen.
Erhebliche und andauernde Nichterfüllung öffentlich-rechtlicher Zahlungspflichten (z. B. Steuerschulden, IHK-Beiträge) kann die Annahme fehlender Zuverlässigkeit und damit die Rechtfertigung einer Gewerbeuntersagung begründen.
Die Behörde kann im Rahmen ihres Ermessens eine Gewerbeuntersagung auf die selbständige Ausübung anderer Gewerbe sowie auf Vertretungs- und Leitungsbefugnisse erstrecken, wenn Tatsachen die Gefahr des Ausweichens auf andere Tätigkeiten begründen.
Ermessensentscheidungen der Behörde sind nur auf offensichtliche, sachfremde oder pflichtwidrige Ermessensausübung zu überprüfen; liegen nachvollziehbare und sachlich tragfähige Gründe vor, sind Ermessensfehler zu verneinen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung.
Sie ist seit dem 1. Mai 2009 mit dem Gewerbe „Fingernagelmodellage, Einzelhandel mit Modeschmuck, Fußpflege, Schminken und Gestalten von Hochsteckfrisuren zu Hochzeiten. Einzelhandel mit Körperpflegprodukten“ bei der Beklagten gemeldet.
Mit Schreiben vom 27. Januar 2015 teilte das Finanzamt C. -Mitte mit, die Klägerin schulde dort Steuern in Höhe von 10.141,31 €. Vollstreckungen hätten nicht zum Erfolg geführt. Die Klägerin habe die Vermögensauskunft abgegeben.
Die Beklagte leitete daraufhin ein Verfahren zur Gewerbeuntersagung gegen die Klägerin ein und ermittelte am 15. Oktober 2015 Steuerrückstände von 12.611,04 €. Bei der IHK bestand ein Beitragsrückstand von 296,43 €.
Mit Ordnungsverfügung vom 16. Oktober 2015 untersagte die Beklagte der Klägerin nach deren Anhörung und Anhörung der IHK auf Dauer die weitere Ausübung des Gewerbes „Fingernagelmodellage, Einzelhandel mit Modeschmuck, Fußpflege, Schminken und Gestalten von Hochsteckfrisuren zu Hochzeiten. Einzelhandel mit Körperpflegprodukten“ sowie die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person. Das Gewerbe sei spätestens am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung einzustellen. Für den Fall, dass die Klägerin der Anordnung nicht fristgerecht nachkomme, drohte die Beklagte unmittelbaren Zwang an. Die Klägerin sei im Hinblick auf die Nichterfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten als unzuverlässig anzusehen. Die Gewerbeuntersagung sei in Ausübung des eröffneten Ermessens auch auf alle weiteren Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person zu erstrecken. Es sei davon auszugehen, dass die Klägerin auf andere Gewerbe ausweiche.
Die Klägerin hat am 16. November 2015 Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, mit den Büroangelegenheiten von Beginn an ihren Ehemann beauftragt zu haben. Sie sei davon ausgegangen, dass dieser alle Erklärungs- und Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß erfülle. Ihren Ehemann habe sie nach Kenntnis der Steuerschulden sofort von allen Aufgaben entbunden. Ab Ende Oktober 2015 zahle sie wöchentlich 500,‑ € an das Finanzamt, so dass die Rückstände bis Ende März 2016 getilgt seien.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2015 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheides.
Am 11. April 2015 teilte das Finanzamt C. mit, die Klägerin habe dort Steuerrückstände von 10.916,11 €. Steuererklärungen habe sie bis 2014 abgegeben.
Durch Beschluss vom 15. März 2016 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. Oktober 2015 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat der Klägerin die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
Unabhängig davon sind die Abgabenrückstände der Klägerin weiterhin erheblich und gegenüber der Mitteilung des Finanzamtes, die zur Einleitung des Gewerbeuntersagungsverfahrens führte, nahezu unverändert. Die von der Klägerin angekündigte Rückführung der Schulden bis Ende März 2016 durch wöchentliche Raten in Höhe von 500,‑ € konnte offenbar nicht realisiert werden. Die Klägerin hat schließlich auch nicht im Einzelnen dargelegt, dass sie trotz der erheblichen Abgabenrückstände an einem sinnvollen und erfolgsversprechenden Sanierungskonzept arbeitet.
Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) sowie das angedrohte Zwangsmittel,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 12. April 2011 ‑ 4 A 1449/08 ‑, juris,
ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.