Erweiterte Gewerbeuntersagung wegen Steuerrückständen und Erklärungspflichtverletzungen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine auf § 35 Abs. 1 GewO gestützte (erweiterte) Gewerbeuntersagung für seinen Schuh- und Schlüsseldienst. Streitpunkt war, ob Steuerrückstände, wiederholte Verstöße gegen steuerliche Erklärungspflichten und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen. Das VG Gelsenkirchen hielt die Untersagungsverfügung für rechtmäßig, da im maßgeblichen Zeitpunkt erhebliche Rückstände, fortgesetzte Pflichtverletzungen und fehlende Sanierungsperspektive vorlagen. Eine etwaige behördliche Zusicherung, vorübergehend nicht zu untersagen, band wegen nachträglicher Sachlagenänderung nicht mehr. Die Klage wurde abgewiesen.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der gewerberechtlichen Zuverlässigkeit und der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
Erhebliche Steuerrückstände in Verbindung mit wiederholter, über Jahre andauernder Nichtabgabe oder verspäteter Abgabe steuerlicher Erklärungen können die Annahme gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit im Sinne von § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO rechtfertigen.
Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft sind ein gewichtiges Indiz für fehlenden Leistungswillen und können bei der Zuverlässigkeitsprognose herangezogen werden.
Eine behördliche Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW bindet die Behörde bei nachträglicher wesentlicher Änderung der Sachlage (§ 38 Abs. 3 VwVfG NRW) nicht mehr, wenn die Zusicherung bei Kenntnis der Änderung aus rechtlichen Gründen nicht hätte erteilt werden dürfen.
Für eine positive Zukunftsprognose kann die Darlegung eines tragfähigen und erfolgversprechenden Sanierungskonzepts erforderlich sein; bloß gelegentliche Teilzahlungen genügen hierfür regelmäßig nicht.
Leitsatz
Gewerberecht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Rubrum
V
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung durch die Beklagte.
Er ist seit dem 23. Oktober 2009 mit dem Gewerbe „Schuh- und Schlüsseldienst“ in Bochum angemeldet. Mit Schreiben vom 29. November 2016 regte das Finanzamt C. die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens an. Zur Begründung wurde angeführt, dass für den Kläger Betriebssteuerrückstände ‑ insbesondere aus Umsatzsteuervorauszahlungen aus den Jahren 2015 und 2016 ‑ in Höhe von rund 5.737,33 Euro bestünden. Vollstreckungsversuche seien erfolglos verlaufen. Steuererklärungen seien nur zum Teil, letztmalig die Umsatzsteuererklärungen für den Veranlagungszeitraum 2014, abgegeben worden.
Ermittlungen der Beklagten im August 2017 ergaben, dass für den Kläger seit September 2015 fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen der Nichtabgabe der Vermögensauskunft bzw. mit dem Vermerk „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“, vorhanden waren. Gewerbesteuerrückstände bei der Beklagten waren nicht zu verzeichnen. Im Oktober 2017 beliefen sich die Steuerrückstände, u.a. aus Umsatzsteuervoranmeldungen aus dem Jahr 2017, nach Mitteilung des Finanzamtes C. -Süd auf 5.716,53 Euro, Säumniszuschläge bestanden i.H.v. 1.018,00 Euro. Die Beklagte hörte den Kläger unter dem 15. November 2017 zur beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Eine Reaktion hierauf erfolgte nicht.
Im Januar 2018 teilte das Finanzamt C. -Süd mit, dass die Steuerrückstände auf 6.143,38 Euro zuzüglich 1.156,50 Euro Säumniszuschläge gestiegen waren. Die Beklagte hörte die Handwerkskammer E. am 16. Januar 2018 unter Nennung der Summe der Steuerrückstände des Klägers und unter Verweis auf seine fünf Eintragungen im Schuldnerverzeichnis zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung an. Daraufhin teilte die Handwerkskammer E. mit, dass am selben Tag eine ausführliche Erörterung mit dem Kläger in seinem Betrieb stattgefunden habe. Der Kläger habe gegenüber der Handwerkskammer E. angegeben, dass fehlende Umsatzsteuervoranmeldungen und -erklärungen zurzeit von seinem Steuerberater bearbeitet und kurzfristig vorgelegt würden. Es sei beabsichtigt, mit dem Finanzamt C. -Süd eine Ratenzahlungsvereinbarung zu treffen, um die geschuldeten Umsatzsteuern 2015 und 2016 in Höhe von 7.299,88 Euro zu zahlen und nach Möglichkeit den Erlass der Säumniszuschläge zu beantragen. Alternativ solle mit dem Vater des Klägers bezüglich eines Darlehens gesprochen werden und die Steuerrückstände in einer Summe getilgt werden. Laufenden Zahlungs- und Erklärungsverpflichtungen würde er ab sofort pünktlich und in voller Höhe nachgekommen. Die Handwerkskammer empfahl der Beklagten, das Verfahren zunächst für sechs Monate auszusetzen, um dem Kläger Gelegenheit zu geben, fehlende Erklärungen nachzureichen und auf Steuerrückstände Ratenzahlungen zu leisten. Sofern nach sechs Monaten festgestellt werde, dass der Kläger weiterhin gegen laufende Zahlungs- und Erklärungspflichten verstoße und die in Aussicht gestellten Zahlungen nicht erfolgt seien, bestünden keine Bedenken gegen eine Entscheidung nach der sich dann ergebenden Aktenlage. Im Februar 2018 leistete der Kläger eine Zahlung von 300,00 Euro an das Finanzamt C. -Süd.
Mit Schreiben vom 6. März 2018 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass sie von dem Inhalt des Gesprächs zwischen ihm und der Handwerkskammer E. vom 16. Januar 2018 Kenntnis erlangt habe und sie daher entschieden habe, dass das Gewerbeuntersagungsverfahren für sechs Monate ausgesetzt werde.
Im Juni 2018 teilte das Finanzamt C. -Süd mit, dass für den Kläger Steuerrückstände in Höhe von 6.748,10 Euro zuzüglich Säumniszuschlägen in Höhe von 1.502.00 Euro bestünden. Der Kläger sei nicht mit der Erhebungsstelle in Verbindung getreten. Eine Ratenzahlungsvereinbarung sei nicht getroffen worden. Er komme seinen Erklärungspflichten nicht nach. Die Umsatzsteuer 2016 sei wegen Nichtabgabe der Erklärung geschätzt worden. Umsatzsteuer-Voranmeldungen würden regelmäßig verspätet eingereicht. Die letzte freiwillige Zahlung sei am 21. Juni 2018 in Höhe von 200,00 Euro gezahlt worden. Auf Nachfrage der Beklagten teilte das Finanzamt C. -Süd im Juli 2018 mit, dass der Kläger im März desselben Jahres 300,00 Euro und im Mai, Juni und Juli jeweils 200,00 Euro gezahlt habe. Da die monatliche Steuerlast höher sei, erhöhten sich die Rückstände kontinuierlich. Es sei weder eine Ratenzahlung noch eine Stundung vereinbart worden. Die Beklagte entschied daraufhin, das Verfahren fortzuführen und hörte den Kläger unter dem 25. Juli 2018 erneut zur beabsichtigten erweiterten Gewerbeuntersagung an. Der Kläger äußerte sich nicht. Am 23. August 2018 beliefen sich die Steuerschulden des Klägers nach Auskunft des Finanzamtes C. -Süd auf 6.548,10 Euro zuzüglich Säumniszuschläge i.H.v. 1.616,00 Euro.
Mit Ordnungsverfügung vom 23. August 2018 untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Schuh- und Schlüsseldienst“ sowie (als sog. Erweiterte Gewerbeuntersagung) die weitere selbständige Ausübung eines jeden anderen Gewerbes und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftrage Person für das angegebene Gewerbe sowie für alle Gewerbe. Zudem forderte die Beklagte den Kläger auf, am Tag nach der Unanfechtbarkeit der Verfügung den Gewerbebetrieb einzustellen und die Betriebsräume geschlossen zu halten. Für den Fall der Nichtbeachtung drohte sie zum Zwecke der Durchführung der angeordneten Maßnahme unmittelbaren Zwang in Form der Versiegelung der Betriebsräume, ‑fahrzeuge und Gerätschaften an.
Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Der Kläger sei im Hinblick auf die Verletzung seiner steuerlichen Pflichten zur Abgabe von Steuererklärungen und Zahlung der im ausgeübten Gewerbe entstandenen Steuern sowie aufgrund der Eintragungen im Schuldnerverzeichnis als unzuverlässig anzusehen. Die Untersagung sei zum Schutze der Allgemeinheit erforderlich. Darüber hinaus sei sie dem Kläger die Untersagung aller anderen Gewerbe im Rahmen des auszuübenden Ermessens untersagt worden, da die öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen nicht nur typisch für dieses Gewerbe seien sondern in jedem anderen Gewerbe zu beachten seien. Die Wahrscheinlichkeit, dass dieser in andere Gewerbe ausweichen werde folge schon daraus, dass er trotz Unzuverlässigkeit an der gewerblichen Tätigkeit festgehalten habe und damit den Willen bekundet habe, sich in jedem Fall gewerblich betätigen zu wollen. Die Androhung unmittelbaren Zwangs sei erforderlich und angemessen, da die Gewerbeaufgabe nicht im Wege der Ersatzvornahme vorgenommen werden könne und eine Zwangsgeldfestsetzung wegen fehlender wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit ausscheide.
Der Kläger hat am 20. September 2018 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die Begründung der Ordnungsverfügung genüge nicht, ihn „insgesamt und vollständig“ als unzuverlässig im Bereich von gewerblichem Handeln anzusehen. Die behauptete Nichtabführung von Steuern genüge dafür nicht. Die Behauptung der Beklagten, dass es beim Kläger am Willen fehle, seinen Verpflichtungen gegenüber den öffentlichen Aufgabenträgern nachzukommen, gehe fehl und stelle eine Mutmaßung dar.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. August 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung bezieht die Beklagte sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.
Durch Beschluss vom 26. November 2018 hat die Kammer den Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen.
Auf gerichtliche Anfrage hat das Finanzamt C. -Süd am 28. November 2018 mitgeteilt, dass die Rückstände des Klägers auf rund 8.300,00 Euro (Steuern inkl. Verspätungszuschläge 8.301,65 Euro) zuzüglich Säumniszuschläge in Höhe von 1.820,50 Euro gestiegen sind. Die letzte Zahlung sei am 17. Juli 2018 erfolgt. Seinen Steuererklärungspflichten sei er weiterhin nicht nachgekommen, so dass die Besteuerungsgrundlagen für die Umsatzsteuer im II. und III. Quartal 2018 geschätzt worden seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. August 2018 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Beklagte hat dem Kläger die Gewerbeausübung zu Recht auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO untersagt. Das Gericht verweist zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 117 Abs. 5 VwGO auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung, der das Gericht folgt. Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin:
Dem Erlass der Ordnungsverfügung am 23. August 2018 stand nicht eine insoweit bindende Zusicherung der Beklagten entgegen. Es ist nicht entscheidungserheblich, ob in dem Schreiben der Beklagten an den Kläger vom 6. März 2018 eine wirksame Zusicherung gem. § 38 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz Nordrhein-Westfalen ‑ VwVfG ‑ des Inhalts zu sehen ist, dass die Beklagte sich verpflichten wollte ‑ vor dem Hintergrund der Versprechungen des Klägers gegenüber der Handwerkskammer im Gespräch vom 16. Januar 2018 ‑ für sechs Monate, beginnend am dem 6. März 2018, keine Gewerbeuntersagung gegen den Kläger auszusprechen. Jedenfalls wäre die Beklagte an eine solche Zusicherung nicht mehr gebunden, da aufgrund der weiteren Verletzungen der steuerlichen Pflichten des Klägers zwischen dem 6. März 2018 und dem 23. August 2018 eine Veränderung der Sachlage im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW vorliegt und die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung ‑ hier wegen anzunehmender Unzuverlässigkeit des Klägers ‑ die Zusicherung aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen.
Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.
St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 ‑ 8 C 6/14 ‑, juris; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 ‑ 1 C 146/80 ‑, juris; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 ‑ 4 B 1480/14 ‑, juris.
Im entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Erlasses der Untersagungsverfügungen am 23. August 2018 lagen Tatsachen vor, die den Kläger als unzuverlässig erscheinen lassen. Es waren ‑ mit Blick auf den vergleichsweise kleinen Gewerbebetrieb ohne Angestellte erhebliche ‑ Steuerrückstände von rund 6.500,00 Euro zuzüglich Säumniszuschläge von rund 1.600,00 Euro zu verzeichnen. Zudem wurden steuerliche Erklärungspflichten, insbesondere hinsichtlich der Umsatzsteuer wiederholt und über einen Zeitraum von mehreren Jahren nicht bzw. verspätet erfüllt. Zudem sprechen die Eintragungen im Schuldnerverzeichnis wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft für einen fehlenden Leistungswillen des Klägers.
Ein sinnvolles und erfolgsversprechendes Sanierungskonzept hat der Kläger ‑ trotz gelegentlicher Ratenzahlungen an das Finanzamt im Jahr 2018 ‑ nicht ansatzweise dargelegt.
Die Beklagte hat ihr Ermessen im Hinblick auf die erweiterte Gewerbeuntersagung (§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO) ausgeübt. Ermessensfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.
B e s c h l u s s
Der Streitwert wird auf 20.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes. Maßgeblich ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der Fortsetzung seines Gewerbes. Dieses beläuft sich nach Ziffer 54.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom Juli 2013 für die erweiterte Gewerbeuntersagung auf 20.000,-- Euro.