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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4694/11·21.06.2012

Anfechtungsklage gegen Fahrerlaubnisentzug wegen Amphetaminkonsums abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht die Entziehung seiner Fahrerlaubnis an, nachdem eine Blutprobe einen Amphetaminwert von ca. 96 ng/ml ergab. Streitpunkt war, ob auch einmaliger Amphetaminkonsum die Entziehung rechtfertigt. Das Verwaltungsgericht hielt die Verfügung für rechtmäßig und wies die Klage ab, da nachgewiesener Konsum harter Drogen Ungeeignetheit und damit Entziehung zwingend begründe. Für die Wiedererteilung ist eine MPU nach § 14 Abs. 2 FeV erforderlich.

Ausgang: Anfechtungsklage gegen Entziehungsverfügung wegen nachgewiesenem Amphetaminkonsum als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Ist die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen aufgrund nachgewiesenen Konsums sogenannter harter Drogen gegeben, führt dies gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zur Entziehung der Fahrerlaubnis.

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Ein einmaliger Amphetaminkonsum schließt die Entziehung der Fahrerlaubnis nicht grundsätzlich aus; auch singulärer Konsum kann die fehlende Eignung begründen.

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Für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis ist regelmäßig der Nachweis durch eine medizinisch-psychologische Untersuchung nach § 14 Abs. 2 FeV zu führen, soweit die Ungeeignetheit auf Drogenkonsum beruht.

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Die Anfechtungsklage nach § 42 VwGO ist das geeignete Rechtsmittel zur Überprüfung einer verwaltungsbehördlichen Entziehungsverfügung; ist die Verfügung rechtmäßig, ist die Klage abzuweisen.

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Bei abweisender Entscheidung trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens nach § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidung kann vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Relevante Normen
§ 11, 13, 46 FeV§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG§ 14 Abs. 2 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1979 geborene Kläger wurde am 18. Mai 2011 gegen 18.25 Uhr als Fahrer eines KFZ polizeilich überprüft; dabei wurde festgestellt, dass er unter BTM-Einfluss stand. Er gab gegenüber der Polizei zunächst an vor Jahren, später letztmalig vor drei Tagen Drogen eingenommen zu haben. Darauf hin wurde ihm eine Blutprobe entnommen. Nach dem Gutachten von Prof. Dr. Daldrup (Institut für Rechtsmedizin der Universität Düsseldorf) vom 26. September 2011 betrug der festgestellte Amphetamin-Wert ca. 96 ng/ml.

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Nachdem der Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hatte, hörte er den Kläger unter dem 25. Oktober 2011 zur beabsichtigten Entziehung der Fahrerlaubnis an und entzog ihm mit für sofort vollziehbar erklärter Ordnungsverfügung vom 3. November 2011 die Fahrerlaubnis, da der Kläger nachweislich Amphetamin konsumiert habe und daher zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei..

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Am 10. November 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass der einmalige Konsum von Amphetaminen die Entziehung nicht rechtfertigen könne. Er sei von falschen Freunden geleitet worden.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

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die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 3. November 2011 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er trägt vor, selbst der einmalige Konsum von Amphetamin rechtfertige unabhängig von der Substanzkonzentration die Entziehung. Vorliegend habe der Kläger auch noch unter Drogeneinfluss ein KFZ geführt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten sowie der beigezogenen Bußgeldakte (s.o.) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die Entziehungsverfügung des Beklagten vom 3. November 2011 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Zur Begründung wird zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung Bezug genommen, § 117 Abs. 5 VwGO. Weiter verweist die Kammer auf die Begründung ihres Beschlusses vom 18. Januar 2012 zum Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe. Den dortigen Ausführungen ist der Kläger nicht entgegengetreten; zur mündlichen Verhandlung ist er nicht erschienen.

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Steht die Ungeeignetheit des Klägers aufgrund des nachgewiesenen Konsums sog. harter Drogen fest, ist die Entziehung der Fahrerlaubnis zwingende Folge, § 3 Abs. 1 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG). Der Kläger wird sich in einem etwaigen Wiedererteilungsverfahren einer medizinisch-psychologischen Untersuchung unterziehen müssen, um den Nachweis zu führen, dass er tatsächlich keine Drogen mehr konsumiert, § 14 Abs. 2 FeV.

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Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.