Ablehnung der Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage der MPU
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis Klasse B; zuvor war die Fahrerlaubnis entzogen worden. Aufgrund mehrerer Vorstrafen forderte die Behörde die Vorlage eines MPU, das nicht vorgelegt wurde, weil die Klägerin die Gebühren nicht zahlte. Das VG sieht die Klägerin als ungeeignet an und weist die Verpflichtungsklage ab. MPU und Antragsgebühren hat die Antragstellerin zu tragen.
Ausgang: Klage auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage des MPU und Vorstrafen abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Erteilung oder Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller als geeignet anzusehen ist; bei erheblicher strafrechtlicher Vorbelastung kann die Erteilung von der Vorlage eines positiven medizinisch‑psychologischen Gutachtens (MPU) abhängig gemacht werden.
Nach § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV ist die Vorlage eines erforderlichen MPU vom Bewerber selbst auf eigene Kosten zu veranlassen; wirtschaftliche Notlagen befreien grundsätzlich nicht von dieser Pflicht.
Die Verwahrung oder Nichtvorlage eines geforderten Gutachtens sowie die Nichtzahlung der hierfür anfallenden Gebühren kann die Behörde zur Ablehnung des (Wieder‑)Erteilungsantrags berechtigen.
Das Verwaltungsgericht kann über die Sache entscheiden, wenn eine Partei trotz ordnungsgemäßer Ladung und Belehrung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO nicht zur mündlichen Verhandlung erscheint.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Die 1955 geborene Klägerin beantragte im Juni 2011 die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klasse B. Die Fahrerlaubnis war ihr durch bestandskräftigen Bescheid vom 21. Mai 2008 gemäß § 4 Abs. 7 Satz 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen worden, weil sie an einem angeordneten Aufbauseminar nicht teilgenommen hatte.
In der Folgezeit wurde sie durch Urteil des Amtsgerichts H. vom 22. Juni 2010 (6 Ls-15 Js 305/08-41/18) wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis und mehrfachen Betruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt mit einer Sperrfrist für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis von 12 Monaten.
Aus dem vom Beklagten eingeholten Führungszeugnis vom 10. Juni 2011 ergaben sich zwei weitere Verurteilungen des Amtsgerichts H. : 2002 wegen gefährlicher Körperverletzung und 2005 wegen Beihilfe zum gewerbsmäßigen Betrug in Tateinheit mit Urkundenfälschung in 36 Fällen. Aus dem Verkehrsregister-Auszug vom 18. Juni 2011 ergaben sich neben Bußgeldverfahren wegen 2 Handy-Verstößen 2006 und 2007 sowie einem Geschwindigkeitsverstoß 2007 zusätzlich zwei Verurteilungen wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort 2005 und vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis 2007.
Wegen dieser Delikte forderte der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 28. Juli 2011 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Mit Datum vom 5. August 2011 erklärte sich die Klägerin mit einer Begutachtung einverstanden und benannte die Begutachtungsstelle Essen des TÜV Nord. Diese schickte mit Schreiben vom 23. September 2011 die Akten mit der Bemerkung zurück, die Klägerin habe die Untersuchungsgebühr nicht gezahlt.
Daraufhin teilte der Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 28. September 2011 mit, dass wegen der Nichtvorlage des geforderten Gutachtens gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf ihre Nichteignung geschlossen werde und deshalb beabsichtigt sei, den (Wieder-) Erteilungsantrag abzulehnen.
Da zunächst eine Reaktion der Klägerin nicht erfolgte, lehnte der Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 12. Oktober 2011, zugestellt am 14. Oktober 2011, den Antrag der Klägerin auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis ab, da sie das erforderliche Gutachten nicht vorgelegt habe.
Nach Absendung des Bescheides ging beim Beklagten ein Schreiben der Klägerin vom 12. Oktober 2011 ein, dass sie zwar bereit sei, ein Gutachten erstellen zu lassen, aber kein Geld dafür zu haben, da sie von Hartz IV leben müsse.
Am 7. November 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie vor, dass "die Sachen von 2001 und die anderen" nichts mit der Fahrerlaubnis zu tun hätten. Wenn sie den Führerschein nicht wiederbekomme, möchte sie das Geld für den Antrag zurück haben.
Die Klägerin ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Sie beantragt sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 12. Oktober 2011 zu verpflichten, ihr die beantragte Fahr-erlaubnis der Klasse B zu erteilen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 10. April 2012 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten (Beiakten Hefte 1 und 2).
Entscheidungsgründe
Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens bei Nichterscheinen der Klägerin zur mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da diese zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil sie derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt sie deshalb nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO.
Zur Begründung verweist das Gericht zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese zu eigen, § 117 Abs. 5 VwGO. Bei der Vielzahl und Schwere der im Führungszeugnis und im Verkehrszentralregister eingetragenen und deshalb auch verwertbaren Delikte kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn die Klägerin eine positive MPU vorlegen kann. Diese muss eine Fahrerlaubnisbewerberin unbeschadet ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen. Ebenso hat die Klägerin die für einen Wiedererteilungsantrag anfallenden Gebühren zu zahlen. Es steht der Klägerin jederzeit frei, einen neuen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn sie sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.