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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 458/07·12.10.2008

Betriebsprämie: Keine zusätzlichen Zahlungsansprüche für Herdenerweiterung ohne Antrag bis 15.05.2004

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarrecht (EU-Agrarförderrecht)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Ein Schäfer begehrte die Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche (166) wegen Investitionen in die Schafhaltung nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004. Streitpunkt war, ob der geplante Herdaufbau als Investition in Produktionskapazitäten anzuerkennen ist, obwohl bis zum 15.05.2004 keine weiteren Prämienansprüche erworben bzw. aus der nationalen Reserve beantragt wurden. Das VG wies die Klage ab, weil innerhalb des maßgeblichen Zeitraums keine unmittelbare Erhöhung der prämienrelevanten Produktionskapazität nachgewiesen sei. § 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV konkretisiere Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 und verlange hierfür rechtzeitig beantragte/gesicherte Prämienansprüche; bloße Planungen begründeten keinen Vertrauensschutz.

Ausgang: Klage auf Zuweisung weiterer Zahlungsansprüche wegen behaupteter Investitionen in Schafhaltung abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Erhöhung des betriebsindividuellen Betrags nach Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 setzt eine Investition voraus, die zu einer unmittelbaren Erhöhung der Produktionskapazität geführt hat.

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Bei Investitionen in Tierhaltungsbetriebe muss sich die Erhöhung der Produktionskapazität in einer gesteigerten Zahl prämienfähiger Produktionseinheiten niederschlagen.

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§ 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV stellt keine über das Unionsrecht hinausgehenden Anforderungen, sondern konkretisiert die Nachweisanforderungen an Investitionen und deren Nachhaltigkeit im Sinne von Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004.

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Schutzwürdiges Vertrauen in den Fortbestand produktionsbezogener Beihilfen wird durch Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nur erfasst, wenn tatsächlich investitionsbedingter Aufwand nachgewiesen ist; enttäuschte betriebliche Planungen genügen nicht.

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Fehlt es bis zum maßgeblichen Stichtag an Erwerb oder rechtzeitiger Beantragung zusätzlicher prämienbezogener Ansprüche, kann eine Investition in Produktionskapazitäten für Zwecke des Art. 21 VO (EG) Nr. 795/2004 nicht festgestellt werden.

Relevante Normen
§ VO (EG) Art. 21 nr. 795/04§ BetrPrämDV § 15§ Verordnung (EG) Nr. 1782§ Verordnung (EG) Nr. 795/2004, Art. 21§ 15 Abs. 5 Betriebsprämendurchführungsverordnung§ 15 Abs. 5 BetrPrämDurchfV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger gründete zum 1. Oktober 2003 einen Schäferei-Betrieb und ist seitdem als Schäfer tätig. Er beantragte mit Sammelantrag vom 3. Mai 2005 (Eingang beim Beklagten) die Festsetzung und Zuweisung von Zahlungsansprüchen unter Berücksichtigung von Investitionen nach Anlage 21, worin er den Beginn der Investition mit 7. Januar 2002 und den voraussichtlichen oder tatsächlichen Abschluss mit 31. Januar 2005 angab. Der beigefügte Investitionsplan, den der Kläger unter Begleitung und Beratung durch den Beklagten und die Bundesanstalt für Arbeit, die die Existenzgründung förderte, erstellt hat, sieht für 2003 einen Bestand von 100 Mutterschafen, für 2004 einen solchen von 200 Mutterschafen und für 2005 insgesamt 350 Mutterschafe vor. Mit Bescheid vom 21. Januar 2004 waren zu Gunsten des Klägers 201 Prämienansprüche (Mutterschafprämien) festgesetzt worden, weil der Kläger in dieser Anzahl im Jahre 2002 Prämienansprüche käuflich erworben hatte.

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Nachdem der Antrag des Klägers auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen 2005 zunächst mit Bescheid vom 18. April 2006 zurückgewiesen wurde, wurden in einem weiteren Bescheid vom 30. Oktober 2006 auf seinen Widerspruch hin 201 Mutterschafprämien bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages berücksichtigt. Der Kläger erhielt auf Grund dieses Bescheides insgesamt 4.256,10 EUR Betriebsprämie 2005 bewilligt und ausgezahlt.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 29. Januar 2007 wies der Beklagte den Widerspruch des Klägers - mit Ausnahme der nunmehr berücksichtigten 201 Mutterschafprämien bei der Berechnung des betriebsindividuellen Betrages über Anlage 21 - im Übrigen zurück. Eine weitere Berücksichtigung von Mutterschafprämien, die im Jahre 2004 aus der nationalen Reserve hätten zugeteilt werden können, komme nicht in Betracht, weil diese nicht bis zum 15. Mai 2004 beantragt worden seien.

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Am 21. Februar 2007 hat der Kläger Klage mit dem Begehren erhoben, ihm weitere 166 Mutterschafprämien zuzuweisen. Zur Begründung trägt er vor, er habe den Beruf des Schäfers im Oktober 2003 unter Aufgabe eines Arbeitsplatzes außerhalb der Landwirtschaft völlig neu und ohne vorhandene Betriebsmittel aufgenommen. Da dieser Betrieb im Referenzzeitraum 2000 bis 2002, der für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen nach VO (EG) Nr. 1782 maßgeblich sei, noch nicht bestanden habe, habe er die Anlage 21 beigefügt, um eine Berücksichtigung seiner individuellen Lage zu erreichen. Er habe auch wahrheitsgemäß angegeben, dass er bis dahin 201 Mutterschafprämien erworben habe. Die Stichtagsregelung des § 15 Abs. 5 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung sei mit Artikel 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 nicht zu vereinbaren; dem stünden Vertrauensschutzgesichtspunkte entgegen. Artikel 21 der bezeichneten Verordnung sehe ausdrücklich vor, dass Investitionen zu berücksichtigen seien, die in einem Plan vorgesehen seien, mit dessen Durchführung spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden sei. Genau diese Voraussetzungen habe er erfüllt. Seinem Investitionsplan aus dem Jahre 2003 habe das alte Prämiensystem zugrundegelegen, wonach Mutterschafprämien hätten beantragt werden können. Diese Möglichkeit sei ihm durch die Agrarreform, die nunmehr für das Gebiet der Bundesrepublik Tierprämien nicht mehr vorsehe, abgeschnitten worden. Das treffe ihn im besonderen Maße. Der Beklagte habe ihn auf den Wegfall dieser Tierprämien nicht hingewiesen. Die nationale Durchführungsvorschrift des § 15 Abs. 5 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung widerspreche dem von EU-Recht gewollten und in Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 statuierten Vertrauensschutz. Es müsse berücksichtigt werden, dass es hier um den Aufbau einer Tierherde und nicht um Sachinvestitionen gehe. Ein solcher Herdenaufbau nehme naturgemäß einen längeren Zeitraum in Anspruch. Er selber sei auch vom Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein- Westfalen in seinem Vertrauen bestärkt worden. In einem Schreiben vom 20. April 2005 habe dieses Ministerium nämlich ausdrücklich die Zuteilung von Prämienbeträgen aus der nationalen Reserve für Investitionen in Aussicht gestellt. Er habe seine Existenzgründung ersichtlich auf den Erhalt der Prämie für alle zukünftig vorhandenen Mutterschafe aufgebaut. Nichts anderes verlangten die maßgeblich Vorschriften. Wenn der Beklagte meine, er habe Prämienansprüche für noch nicht vorhandene Tiere erwerben müssen, so sei ihm dies nicht zuzumuten, weil dies ein hohes finanzielles Risiko berge, das zu tragen einem Existenzgründer nicht zumutbar sei. Die Beantragung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve setze nämlich voraus, dass davon ein Anteil von 70 % tatsächlich bereits gehalten werde. Das sei zum maßgeblichen Stichtag 15. April 2004 nicht der Fall gewesen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß schriftsätzlich,

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den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 18. April 2006 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2007 zu verpflichten, ihm weitere 166 Zahlungsansprüche zur Beantragung einer Betriebsprämie nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 unter Berücksichtigung eines Falles des Betriebsinhabers in besonderer Lage nach Artikel 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 festzusetzen und zuzuweisen.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er führt zur Begründung aus: Zwingende Voraussetzung für die weitere Zuteilung von Prämienansprüchen sei nach § 15 Abs. 5 der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, dass der Kläger bis zum 15. Mai 2004 zumindest die weiteren 166 Prämienansprüche beantragt habe. Dies sei nicht erfolgt. Auch das Gemeinschaftsrecht stimme mit dieser Voraussetzung überein. Artikel 21 der VO (EG) Nr. 795/2004 setze ebenfalls bereits entsprechende Investitionen in Produktionskapazitäten voraus. Entweder müsse ein käuflicher Erwerb von Prämienansprüchen erfolgt sein, oder es müssten die Prämienansprüche aus der nationalen Reserve beantragt sein. Dies ergebe sich aus einer Zusammenschau der Vorschrift mit Artikel 48 VO (EG) Nr. 1782/2003.

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Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Beklagten. Am 20. August 2008 hat ein Erörterungstermin vor der Berichterstatterin der Kammer stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Niederschrift vom gleichen Tage verwiesen (GA Blatt 76).

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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin und ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin (vgl. § 87 a Abs. 2 und 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (vgl. § 101 Abs. 2 VwGO) entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet.

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erhöhung der zugewiesenen Zahlungsansprüche wegen Investitionen im Bereich der Schafhaltung. Der Bescheid des Beklagten vom 18. April 2006 in der Fassung des Bescheides vom 30. Oktober 2006 und des Widerspruchsbescheides vom 29. Januar 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).

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Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers sind Artikel 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 und § 15 der Verordnung zur Durchführung der einheitlichen Betriebsprämie (BetrPrämDurchfV). Die Vorschrift des Artikels 21 VO (EG) Nr. 795/2004 ermöglicht die Zuteilung von Zahlungsansprüchen unter Berücksichtigung von Investitionen in Produktionskapazitäten. Ziel dieser Regelung ist es, den Inhabern landwirtschaftlicher Betriebe, die in die Erweiterung von Produktionskapazitäten investiert haben, ohne im Bezugszeitraum deswegen Prämienzahlungen zu erhalten, gleichwohl einen erhöhten betriebsindividuellen Betrag zu gewähren, um auf diese Weise deren Vertrauen in den Fortbestand der bisherigen, produktionsbezogenen Beihilferegelung zu schützen. Ein gewisser Vertrauenstatbestand war dadurch gegeben, dass die nach altem Fördersystem zum Zeitpunkt der Investitionen absehbaren Beihilfen einen wesentlichen Bestandteil der betriebswirtschaftlichen Kalkulation des Landwirts bildeten und der Wegfall von Tierprämien nach dem neuen Betriebsprämiensystem die - bereits begonnene - Investition andernfalls unrentabel machen würde.

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Voraussetzung für eine solche Erhöhung des betriebsindividuellen Betrages nach Artikel 21 Abs. 1 VO (EG) Nr. 795/2004 ist eine Investition, die zu einer unmittelbaren Erhöhung der Produktionskapazität geführt hat. Daran fehlt es im Falle des klägerischen Betriebes. Die Erhöhung der Kapazität muss sich auf die Produktionseinheiten des Betriebes beziehen. Im Falle des Klägers setzt dies eine Erhöhung der Anzahl der Mutterschafe voraus (vgl. Artikel 2 j der VO (EG) Nr. 795/2004), die zum Aufbau eines prämienfähigen Mutterschafbestandes führt.

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Vgl. VG Stade, Urteil vom 14. Januar 2008 - 6 A 1228/08 -, juris-doc, Rdnr. 26.

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Das kann hier innerhalb des maßgeblichen Zeitraums bis zum 15. Mai.2004 nicht festgestellt werden. Der Kläger hatte 2002 insgesamt 201 Prämienansprüche käuflich erworben, die er im Jahre 2004 auch aktiviert hatte (s. Schafprämienbescheid vom 9. Dezember 2004). Weitere Prämienansprüche, die die Erhöhung seines Schafbestandes hätte sichern können, hat er bis zum 15. Mai 2004 nicht erworben. Eine Beantragung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve war nach eigenen Angaben des Klägers nicht möglich, weil er die notwendige Anzahl an Mutterschafen seinerzeit tatsächlich nicht gehalten hat. Die Zuteilung von Prämienansprüchen aus der Nationalen Reserve setzte nämlich nach altem Prämienrecht voraus, dass diese zu mindestens 70% genutzt wurden, d.h. dass die entsprechende Zahl an Mutterschafen tatsächlich gehalten wurde (vgl. Art. 6a Abs. 2 VO (EWG) Nr. 3567/92 der Kommission, § 14 Abs. 3 der Rinder- und SchafprämienVO). Das Erfordernis der Beantragung von Prämienansprüchen aus der nationalen Reserve, das in § 15 Abs. 5 S. 2 BetrPräDV aufgenommen ist, dient dazu, eine zeitnahe Investition und deren Nachhaltigkeit zu belegen, die ohne diesen Nachweis nicht plausibel wäre.

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Vgl. dazu: BR-Drs. Nr. 728/04, S. 30; ferner: VG Stade, Urteil vom 14. Januar 2008, a.a.O., juris-doc, Rdnr. 28 f.; VG Augsburg Urteil vom 29. Januar 2008, AU 3 K 07.332 juris-doc, Rdnr. 27 f.

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Damit stellt § 15 Abs. 5 S. 1 und 2 BetriebsPräDV keine höheren Anforderungen an den Erhalt von Zahlungsansprüchen wegen Investitionen als das Gemeinschaftsrecht, sondern konkretisiert die Voraussetzungen, die Artikel 21 VO (EG) Nr. 795/2004 vorgibt. Der nationale Verordnungsgeber umschreibt in § 15 Abs. 5 BetrPäDV Tatbestände, um behauptete Investitionen in Produktionskapazitäten und deren Nachhaltigkeit plausibel zu machen,

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vgl. dazu: BR-Drucksache Nr. 728/04, Seite 30,

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was das Gemeinschaftsrecht jedenfalls verlangt.

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Die Kammer übersieht dabei nicht, dass die Betriebsplanung des Klägers in einen Zeitraum gefallen ist, als konkrete Einzelheiten der auch seinerzeit schon geplanten Agrarreform nicht in vollem Umfang bekannt waren. Eine solche Situation lässt sich jedoch im Bereich von Investitionen nicht vermeiden. Das Vertrauen auf den Fortbestand eines Förderprogramms oder -systems ist nicht allumfassend geschützt. Im Bereich der hier betroffenen Agrarinvestitionen geht die gemeinschaftsrechtliche Regelung vielmehr davon aus, dass schutzwürdiges Vertrauen auf den Fortbestand der bestehenden Prämienregelungen nur dann begründet wird, wenn im Vertrauen darauf tatsächlich (Investitions-)aufwand betrieben wurde, der durch die Änderung der Subventionsvergabe unwirtschaftlich werden würde.

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Mangels nachgewiesener Investitionen in Produktionskapazitäten im Falle des Klägers ist ein solcher Vertrauenstatbestand nicht vorhanden; vielmehr werden lediglich die schon begonnenen betrieblichen Planungen enttäuscht.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.