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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4536/11·24.07.2012

Klage gegen (erweiterte) Gewerbeuntersagung wegen Abgabenrückständen abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, mit der ihm aufgrund erheblicher Steuer- und Abgabenrückstände sowie fehlenden Sanierungskonzepts die Ausübung seines Gewerbes und künftige selbständige Tätigkeiten untersagt wurden. Zentrale Frage war, ob die Behörde berechtigt war, eine erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO zu verhängen. Das Verwaltungsgericht hält die Untersagung für rechtmäßig: Die anhaltenden Rückstände, die steigende Verschuldung und das fehlende Sanierungskonzept begründen die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit. Die Klage wird daher abgewiesen.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung wegen gewerberechtlicher Unzuverlässigkeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist zulässig, wenn der Gewerbetreibende aufgrund erheblicher und andauernder Abgabenrückstände seine persönliche Zuverlässigkeit für eine ordnungsgemäße Gewerbeausübung verloren hat.

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Die erweiterte Untersagung (z. B. die Vorbeugung gegen Wiederaufnahme eines abgemeldeten Gewerbes oder Tätigkeiten als Geschäftsführer) ist gerechtfertigt, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene auch künftig seinen öffentlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen wird.

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Bei der Beurteilung der gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit sind die Ursachen der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit unbeachtlich; maßgeblich ist die fortdauernde Zahlungsunfähigkeit und die fehlende Sanierungsfähigkeit.

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Das Fehlen eines tragfähigen Sanierungskonzepts und das weitere Anwachsen von Abgabenrückständen rechtfertigen die Annahme der Unzuverlässigkeit und können die Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bilden.

Relevante Normen
§ GewO § 35 Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 7a§ 35 Abs. 1 Satz 1 und Satz 3 GewO§ 102 Abs. 2 VwGO§ 42 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Im Mai 2011 teilte das Finanzamt N. der Beklagten mit, zu Lasten des Klägers bestünden Steuerrückstände in Höhe von rd. 74.400 Euro für die Jahre seit 2003 und regte ein Gewerbeuntersagungsverfahren an. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger das Gewerbe "Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien" sowie den Mischbetrieb "Kraftfahrzeughandwerk - Handel und Reparatur von Kraftfahrzeugen" angemeldet. Ferner ist er als Betriebsleiter der Firma KFZ M. UGmbH bestellt. Das Gewerbe "Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien" ist seit 29. Juli 2011 abgemeldet. In der Vergangenheit war der Kläger bis 2007 Geschäftsführer der M1. Design GmbH (Gegenstand lt. Betriebskartei: Reparatur von KFZ sowie Gestaltung nach Designmerkmalen), die wegen Insolvenz abgewickelt wurde.

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Im Zuge der Ermittlungen der Beklagten wurde festgestellt, dass der Kläger Grundbesitzabgaben und Gewerbesteuerrückstände in Höhe von seinerzeit über 37.800 EUR bei der Beklagten hatte (Zeitpunkt: 29. Juni 2011).

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Zu einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Abs. 1 der Gewerbeordnung (GewO) angehört, führte der Kläger mehrfach an, er habe bzw. werde mit dem Finanzamt Ratenzahlungspläne vereinbaren; das Finanzamt sei wegen Pfändung von Mieteinnahmen verantwortlich für großen finanziellen Schaden durch Kündigung verschiedener Gewerbemieter und legte hierzu diverse Unterlagen vor.

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Mit Datum vom 24. Oktober 2011 erließ die Beklagte gegenüber dem Kläger nach Anhörung der IHK und HWK die hier streitige Ordnungsverfügung, mit der ihm gemäß § 35 Abs. 1 S. 1 und 3 GewO die Wiederaufnahme des abgemeldeten Gewerbes "Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien", die selbständige Ausübung seines weiteren auf Kraftfahrzeuge konzentrierten Betriebs sowie auf Dauer jede weitere künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines/einer Gewerbetreibenden (Geschäftsführer) oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person untersagt wurde. Die sofortige Vollziehung der Verfügung wurde angeordnet und Zwangsgelder im Falle der Nichtbefolgung angedroht. Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, der Kläger sei finanziell unzuverlässig; seine Abgabenrückstände seien seit 2004 kontinuierlich angestiegen. Insgesamt seien nunmehr rund 137.000 EUR bei der Stadtkasse, der Handwerkskammer und dem Finanzamt rückständig. Ein sinnvolles Sanierungskonzept habe er nicht vorgelegt. Es sei zu erwarten, dass der Kläger auch in anderen Gewerben seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkomme. Sein tatsächliches Verhalten in der Vergangenheit lasse auch befürchten, dass er das abgemeldete Gewerbe der Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien wieder aufnehme, so dass dieses gemäß § 35 Abs. 1 S. 3 GewO vorbeugend untersagt worden sei.

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Am 26. Oktober 2011 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, dass die Steuerverbindlichkeiten zum größten Teil aus der Vermietung und Verpachtung der Gewerbeimmobilien resultierten. Ein Teil seiner Mieter sei insolvent gegangen, so dass ihm Einnahmen in beträchtlicher Höhe entgangen seien. Dann habe die Bank seine Mieter über eine Pfändung unterrichtet, weshalb es zu weiteren Kündigungen gekommen sei. Er sei bestrebt, die Hallen zu verkaufen, um mit dem Erlös die Schulden zu tilgen. Die Umsatzsteuerrückstände beruhten auf Schätzungen. Der Unternehmer T. habe den KFZ-Betrieb 2009 von ihm angemietet und ihn - den Kläger - als Betriebsleiter eingesetzt, um die Eintragung in die Handwerksrolle zu erhalten. Er selbst habe den im eigenen Namen geführten Betrieb aufgeben müssen, der Firmenname sei beibehalten worden.

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Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 24. Oktober 2011 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung und trägt ergänzend vor, dass die Abgabenrückstände zwischenzeitlich beim Finanzamt rd. 104.280 EUR und bei ihrer Stadtkasse rd. 46.780 EUR betrügen. zudem sei die Zwangsversteigerung der Lagerhallen auf den 29. August 2012 anberaumt.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (BA 1) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage konnte trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da dieser zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und mit der Ladung auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war, vgl. § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

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Die fristgerecht erhobene Anfechtungsklage (§ 42 VwGO) ist unbegründet. Die - erweiterte - Gewerbeuntersagung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kammer nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst Bezug auf die Gründe der angefochtenen Verfügung, denen sie folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).

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Maßgeblich ist im vorliegenden Fall, dass der Kläger zum Zeitpunkt des Erlasses dieser Verfügung erhebliche Abgabenrückstände angehäuft hatte, die seine persönliche Unzuverlässigkeit für ein selbständiges Gewerbe dartun. Der Kläger ist wirtschaftlich nicht leistungsfähig. Die Steuer- und sonstigen Abgaberückstände sind im Verlaufe des gerichtlichen Verfahrens sogar noch angestiegen. Ein Sanierungskonzept für seinen Betrieb hat der Kläger nicht vorgelegt; sein Vortrag, aus dem Verkauf der Gewerbehallen finanzielle Mittel zu erhalten, mit denen die Rückstände beim Finanzamt und sonstigen Gläubigern gedeckt werden könnten, ist angesichts der angeordneten Zwangsversteigerung nicht realitätsgerecht. Im Übrigen würde dadurch der Betrieb des Klägers nicht saniert.

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Es ist rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen der wirtschaftlichen Schwierigkeiten den Betrieb aufgibt.

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Sonstige Ermessensfehler, auch bezüglich der erweiterten Untersagung sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Die sich aus den Tätigkeiten des Klägers ergebenden Gründe für die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit waren gewerbeübergreifender Natur. Auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden oder als selbständig Gewerbetreibender ist zu befürchten, dass der Kläger wie bisher insbesondere seinen öffentlichen Erklärungs- und Zahlungspflichten nicht nachkommen würde. Mit Rücksicht darauf, dass die vom Kläger vorgelegten Unterlagen um seine Auseinandersetzung mit dem Finanzamt Anhaltspunkte dafür erkennen ließen, dass er das Gewerbe "Verwaltung und Vermietung von Gewerbeimmobilien" weiter betreiben wollte, sich daran allerdings durch das an die Drittschuldner gerichtete Zahlungsverbot wegen Pfändung gehindert sah, durfte die Beklagte zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auch die mögliche Wiederaufnahme dieses Gewerbes untersagen.

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Nach alledem ist die Klage insgesamt abzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.