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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4517/14·21.12.2015

Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach Cannabisbefund abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger rügt die Entziehung seiner Fahrerlaubnis nach positivem THC-Befund (8,3 µg/l) bei einer Verkehrskontrolle und beantragt deren Aufhebung. Streitpunkt ist, ob gelegentlicher Cannabiskonsum in Verbindung mit Fahren unter Einfluss die Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen begründet. Das Gericht weist die Klage ab und bestätigt die Rechtsmäßigkeit des Bescheids nach § 3 StVG i.V.m. § 46 FeV und § 11 FeV (Anlage 4 Ziff. 9.2.2).

Ausgang: Klage gegen den Entzug der Fahrerlaubnis als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV ist gerechtfertigt, wenn der Inhaber durch Konsum berauschender Mittel und Fahren unter deren Einfluss seine Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen verloren hat.

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Gelegentlicher Cannabisverbrauch in Verbindung mit Fahrten unter dem Einfluss von THC begründet die Ungeeignetheit gemäß § 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziff. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV.

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Dass ein konsumnaher Verkehrsverstoß mehrere Monate zurückliegt und seitdem keine weiteren Vorfälle vorgetragen werden, reicht nicht ohne konkrete Nachweise für eine wiederhergestellte Eignung; maßgeblich sind taugliche Angaben oder Befunde zur Änderung des Konsumverhaltens.

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Bei der gerichtlichen Überprüfung eines Fahrerlaubnisentzugs ist die wertende Entscheidungsermessen der Verwaltungsbehörde in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu beachten; das Gericht prüft, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, nicht jedoch jede fachliche Einzelfallbewertung neu.

Relevante Normen
§ 6 Abs. 1 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 VwGO§ 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV§ 11 Abs. 1 FeV i.V.m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

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Der Kläger war seit dem Oktober 1990 Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B.

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Am 17. Mai 2014 wurde der Kläger anlässlich einer Verkehrskontrolle als Fahrzeugführer bei dem Drogenvortest positiv auf THC getestet. Ausweislich des polizeilichen Vermerks gab der Kläger an, 3 bis 4 Tage zuvor Cannabis konsumiert zu haben. Bei der daraufhin entnommenen Blutprobe des Klägers wurde durch das Labor L.     ein THC-Wert von 8,3 µg/l ermittelt.

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Mit Bescheid vom 11. September 2014 entzog die Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein spätestens drei Tage nach Zustellung der Verfügung abzuliefern, drohte die Festsetzung eines Zwangsgelds in Höhe von 125,-- Euro und ordnete die sofortige Vollziehung an. Die Fahrerlaubnis sei zu entziehen, weil der Kläger gelegentlich Cannabis konsumiere und unter dem Einfluss von Cannabis am Straßenverkehr teilgenommen habe. Er sei damit ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs.

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Gegen diesen Bescheid hat der Kläger am 9. Oktober 2014 Klage erhoben und die Gewährung von Prozesskostenhilfe beantragt. Die Entziehung der Fahrerlaubnis sei rechtswidrig. Bei dem Konsum habe es sich um eine einmalige Entgleisung gehandelt. Die Tat liege vier Monate vor der Entziehungsverfügung. In dieser Zeit habe der Kläger bewiesen, dass er in der Lage sei, ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr sicher zu führen.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Durch Beschluss vom 9. Januar 2015 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 24. September 2015 - 16 E 52/15 - zurückgewiesen.

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Durch Beschluss vom 20. November 2015 ist der Rechtsstreit auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

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Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.

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Der Bescheid der Beklagten vom 11. September 2014 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 VwGO).

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Die Beklagte hat die Fahrerlaubnis auf der Grundlage von § 3 Abs. 1 Straßenverkehrsgesetz – StVG – i. V. m. § 46 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung – FeV – zu Recht entzogen. Der Kläger hat sich gemäß § 11 Abs. 1 FeV i. V. m. Ziffer 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV durch den gelegentlichen Konsum von Cannabis und das Fahren unter Cannabiseinfluss als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen. Im Übrigen wird verwiesen auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Prozesskostenhilfebeschlusses vom 9. Januar 2015 sowie die Beschwerdeentscheidung des OVG NRW vom 24. September 2015.

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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –.