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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4374/16·15.02.2017

Entziehung der Fahrerlaubnis nach Erreichen von acht Punkten (§4 StVG n.F.)

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger richtet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis aufgrund des Erreichens von acht Punkten im Fahreignungs-Bewertungssystem. Streitgegenstand ist die Anwendung des StVG n.F. und der maßgebliche Zeitpunkt der Prüfung. Das Verwaltungsgericht hält die Entziehung nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG für rechtmäßig, da der Punktestand zum Zeitpunkt der Entziehungsverfügung die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt. Folgepflichten (Führerscheinabgabe, Zwangsgeld, Gebühren) sind ebenfalls rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist nach §4 Abs.5 Satz1 Nr.3 StVG n.F. als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs‑Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben.

2

Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen richtet sich grundsätzlich nach der Sach‑ und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung (Entziehungsverfügung).

3

Für die Bewertung und Tilgung punkterelevanter Entscheidungen sind die vom Gesetzgeber in §65 Abs.3 StVG n.F. vorgesehenen Übergangsregelungen maßgeblich.

4

Die Pflicht zur Abgabe des Führerscheins sowie die Androhung eines Zwangsgeldes folgen aus §3 Abs.2 Satz3 StVG, §47 Abs.1 FeV und den Vorschriften des Verwaltungsvollstreckungsrechts; Gebühren und Auslagen sind nach der GebOSt zu erheben.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG§ 6 VwGO§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 4 StVG n.F.§ 65 Abs. 3 StVG n.F.

Leitsatz

Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Punktesystem

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis.

3

Beim dem Kläger sind die aus der nachfolgenden Aufstellung ersichtlichen punkt- und tilgungsrelevanten Ereignisse vorgefallen.

4

Lfd. Nr.Datum[1]EreignisRechtskraft / BestandskraftPunkteGesamt-punkte
124.11.2011überhöhte Geschwindigkeit27.2.20123 (alt)3
26.10.2012Rotlichtverstoß9.11.20123 (alt)6
325.6.2013Mobiltelefon6.8.20131 (alt)7
430.11.2013Mobiltelefon31.1.20141 (alt)8
51.5.2014Überführung in das neue Punktesystem4
619.2.2015Mobiltelefon27.3.201515
729.4.2015Ermahnung--5
829.5.2015Mobiltelefon14.7.201516
91.9.2015Verwarnung6
101.12.2015Mobiltelefon29.12.201517
117.1.2016Mobiltelefon16.4.201618
5

Mit Bescheid vom 14. Juni 2016 entzog der Beklagte dem Kläger die Fahrerlaubnis, forderte diesen auf, den Führerschein innerhalb von drei Tagen nach Zustellung der Verfügung abzuliefern und drohte ein Zwangsgeld in Höhe von 500,-‑ Euro an für den Fall, dass der Führerschein nicht innerhalb der Frist abgegeben werde. Weiter wurden eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,-‑ Euro sowie Auslagen in Höhe von 2,65 Euro festgesetzt. Der Kläger sei gemäß § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen.

6

Der Kläger hat am 7. Juli 2016 Klage erhoben und gleichzeitig um Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes nachgesucht. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 29. September 2016 abgelehnt -7 L 1660/16-.

7

Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor, der Beklagte berücksichtige Ordnungswidrigkeiten, die vor dem 1. Mai 2014 lägen und bereits zu tilgen seien. Zudem sei auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen.

8

Der Kläger beantragt schriftsätzlich,

9

den Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 aufzuheben.

10

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

11

die Klage abzuweisen.

12

Er verweist auf die Ausführungen in der Ordnungsverfügung.

13

Die Beteiligten haben sich durch Schriftsätze vom 11. November 2016 und 21. November 2016 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

14

Mit Beschluss vom 15. November 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit zur Entscheidung auf die Einzelrichterin übertragen.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie des zugehörigen Verfahrens 7 L 1660/16 und den Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

17

Die Entscheidung ergeht durch die Einzelrichterin und im Einverständnis der Beteiligten ohne mündlichen Verhandlung (§ 6 und § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑).

18

Die zulässige Klage ist unbegründet.

19

Der Bescheid des Beklagten vom 14. Juni 2016 ist rechtmäßig (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

20

Die Entziehung der Fahrerlaubnis ist zu Recht auf der Grundlage von § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 Straßenverkehrsgesetz ‑ StVG ‑ erfolgt.

21

Vorliegend ist die Regelung des § 4 StVG in der Fassung ab dem 5. Dezember 2014 anzuwenden (StVG n. F.). Die gerichtliche Prüfung fahrerlaubnisrechtlicher Entziehungsverfügungen ist grundsätzlich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung ‑ hier die Entziehungsverfügung vom 14. Juni 2016 ‑ auszurichten.

22

St. Rspr. OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 ‑ 16 B 104/15 -, juris, m. w. N.

23

Soweit der Gesetzgeber dagegen für die Bewertung und Tilgung punkterelevanter Entscheidungen in § 65 Abs. 3 StVG n. F. ausdrücklich Übergangsregelungen getroffen hat, sind diese maßgeblich.

24

Vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 31. März 2015 - 10 S 2417/14 -, juris.

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Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 StVG n. F. gilt der Inhaber einer Fahrerlaubnis als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen und ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem in der Summe acht oder mehr Punkte ergeben. Das ist hier der Fall. Der Kläger hat zu dem nach § 4 Abs. 5 Satz 5 StVG n. F. maßgeblichen Zeitpunkt einen Stand von acht Punkten erreicht.

26

Zur Begründung verweist das Gericht auf die Gründe der angefochtenen Verfügung (§ 117 Abs. 5 VwGO) sowie auf die Gründe des Eilbeschlusses vom 29. September 2016.

27

Die Pflicht, den Führerschein abzuliefern, ergibt sich als Folge der Entziehung der Fahrerlaubnis aus § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG und § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 Fahrerlaubnis-Verordnung ‑ FeV ‑. Das Zwangsgeld ist rechtmäßig auf der Grundlage von § 63 Abs. 1, § 60 Verwaltungsvollstreckungsgesetz ‑ VwVG NW ‑ angedroht worden. Die Verwaltungsgebühr und die Auslagen sind auf der Grundlage von § 1, § 2 Abs. 1 Nr. 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr ‑ GebOSt ‑ erhoben worden.

28

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 154 Abs. 1 VwGO.

29

Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung ‑ ZPO ‑.