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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 4367/14·12.02.2015

Anordnung zur Teilnahme an Aufbauseminar bei Geschwindigkeitsverstoß in der Probezeit abgewiesen

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtFahrerlaubnisrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger, Führerscheininhaber auf Probe, begehrte die Aufhebung der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar sowie der Gebührenfestsetzung nach einem 2013 begangenen Geschwindigkeitsverstoß (Geldbuße 55 €). Das VG Gelsenkirchen wies die Klage ab. Es stellte fest, dass die Tat vor dem 1.5.2014 begangen, aber erst danach rechtskräftig wurde und damit die Übergangsvorschrift anzuwenden ist; die Eintragung ins Fahreignungsregister und die Seminaranordnung waren somit rechtmäßig.

Ausgang: Klage gegen Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar und Gebührenfestsetzung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar nach § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG setzt voraus, dass innerhalb der Probezeit eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt, die in das Fahreignungsregister einzutragen ist, und der Inhaber eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

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Bei vor dem 1. Mai 2014 begangenen Zuwiderhandlungen, die erst nach diesem Stichtag rechtskräftig werden, sind die ab dem 1. Mai 2014 geltenden Vorschriften mit den in der Übergangsregelung angepassten Geldbußengrenzen (anstelle 60 € die Grenze von 40 €) anzuwenden.

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Die Fahrerlaubnisbehörde ist an die rechtskräftige Entscheidung eines Gerichts gebunden; eine nachfolgende Verwaltungsanordnung zur Nachschulung ist auf Grundlage dieser rechtskräftigen Entscheidung zu treffen.

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Aufgrund einer rechtmäßigen Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar kann die Behörde nach den einschlägigen Gebührentatbeständen Gebühren und Auslagen festsetzen (Gebührenregelung für Maßnahmen im Straßenverkehr).

Relevante Normen
§ 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG§ 6 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG§ 34 FeV§ Anlage 12 zu § 34 FeV

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

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Der am 20. Januar 1995 geborene Kläger ist Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe. Die Probezeit endete ursprünglich mit Ablauf des 10. April 2014.

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Am 26. August 2013 beging der Kläger einen Geschwindigkeitsverstoß. Er überschritt die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 22 km/h. Das Amtsgericht N.    ahndete diesen Verstoß mit einer Geldbuße in Höhe von 55 Euro. Die Entscheidung ist seit dem 24. Juli 2014 rechtskräftig.

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Mit Bescheid vom 26. August 2014 ordnete der Beklagte die Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger an und forderte den Kläger auf, innerhalb von zwei Monaten einen Nachweis über die Teilnahme beizubringen. Er führte zur Begründung aus, dass derjenige, der innerhalb der Probezeit einen schwerwiegenden oder zwei weniger schwerwiegende Verstöße begehe, einen Nachschulungskurs zu absolvieren habe. Ferner setzte der Beklagte Gebühren ‑ Ziffer 2. der Verfügung ‑ und Auslagen ‑ Ziffer 3. der Verfügung ‑ in Höhe von insgesamt 28,25 € fest.

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Hiergegen hat der Kläger am 26. September 2014 Klage erhoben, zu dessen Begründung er vorträgt: Die Eintragung eines Punktes im Fahreignungsregisters sei nicht beabsichtigt gewesen. Im Rahmen der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht N.    , in dem über seinen Einspruch gegen den den Geschwindigkeitsverstoß ahndenden Bußgeldbescheid verhandelt worden sei, sei eine Herabsetzung der Geldbuße auf 55 € erreicht worden. Das Amtsgericht N.    sei davon ausgegangen, dass aufgrund der Herabsetzung der Geldbuße im Termin kein Eintrag eines Punktes im Fahreignungsregister erfolge. Es sei jedoch nicht bedacht worden, dass aufgrund der Bußgeldreform die „neue Grenze“ bei Verurteilungen zu einer Geldbuße von unter 60 € nur für Taten gelte, die ab dem 1. Mai 2014 begangen worden seien. Dies sei eine unzulässige Ungleichbehandlung, da für Taten nach dem 1. Mai 2014 keine Eintragung ins Fahreignungsregister mehr erfolge.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid des Beklagten vom 26. August 2014 aufzuheben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Der Einzelrichter ist zuständig, nachdem ihm der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 19. Januar 2015 übertragen worden ist (vgl. § 6 Abs. 1 VwGO).

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Die zulässige Klage ist unbegründet.

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Der Bescheid des Beklagen vom 26. August 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

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Rechtsgrundlage der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar ist § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde, wenn gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen ist, die nach § 28 Abs. 3 Nummer 1 oder 3 Buchstabe a oder c in das Fahreignungsregister einzutragen ist, die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber eine schwerwiegende oder zwei weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat.

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Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Kläger beging am 26. August 2013 und damit innerhalb der Probezeit eine Ordnungswidrigkeit. Gemäß Buchstabe A Ziffer 2. der Anlage 12 zu § 34 FeV zählt der hier vorliegende Geschwindigkeitsverstoß zu den schwerwiegenden Zuwiderhandlungen im Sinne des § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 StVG.

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Die Zuwiderhandlung des Klägers war in das Fahreignungsregister einzutragen. Zwar sind nach § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) StVG in der aktuellen Fassung nur rechtskräftige Entscheidungen wegen einer Ordnungswidrigkeit im Fahreignungsregister zu speichern, die mit einer Geldbuße von mindestens 60 € geahndet werden. Diese Fassung gilt jedoch nur für Taten, die nach dem 1. Mai 2014 begangen worden sind. Gemäß § 65 Abs. 3 Nr. 3 StVG ist bei Entscheidungen, die bis zum Ablauf des 30. April 2014 begangene Zuwiderhandlungen ahnden und erst ab dem 1. Mai 2014 im Fahreignungsregister gespeichert werden, dieses Gesetz und die auf Grund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 s) erlassenen Rechtsverordnungen in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung anzuwenden, wobei § 28 Abs. 3 Nr. 3 a) bb) und § 28a in der ab dem 1. Mai 2014 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass jeweils anstelle der dortigen Grenze von sechzig Euro die Grenze von vierzig Euro gilt.

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Die Zuwiderhandlung des Klägers erfüllt die Voraussetzungen der Übergangsvorschrift. Er beging sie am 26. August 2013 und damit vor dem Stichtag des 1. Mai 2014. Sie wurde jedoch erst danach, nämlich am 24. Juli 2014 rechtskräftig.

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Damit ist die Ordnungswidrigkeit aufgrund der Geldbuße von 55 € zu Recht im Fahreignungsregister gespeichert worden. Der Beklagte musste gegenüber dem Kläger die Teilnahme an einem Aufbauseminar anordnen. Ein Gleichheitsverstoß ist mit Blick auf die an den Tatzeitpunkt anknüpfende gesetzliche Übergangsvorschrift des § 65 Abs. 4 Nr. 3 StVG nicht ersichtlich. Ob das Amtsgericht N.    bei der Entscheidung über den Bußgeldbescheid irrtümlich der Auffassung gewesen sein sollte, eine Geldbuße in Höhe von 55 € führe nicht zur Anordnung eines Aufbauseminars, ist im vorliegenden Verwaltungsstreitverfahren unerheblich. Der beklagte Kreis war gemäß § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG an die rechtskräftige Entscheidung des Gerichts gebunden.

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Aufgrund der rechtmäßigen Anordnung zur Teilnahme am Aufbauseminar durften auch Gebühren und Auslagen gegen den Kläger festgesetzt werden. Nach Ziffer 210 der Anlage zu § 1 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr durfte wegen der Anordnung zur Teilnahme an einem Aufbauseminar eine Gebühr in Höhe von 25,60 € angesetzt werden, die Auslagen durften gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Gebührenordnung erhoben werden.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.