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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 424/07·03.07.2007

Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen Zahlungsrückständen – Klage abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtOrdnungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, Betreiberin eines Friseurgeschäfts, wendet sich gegen die Gewerbeuntersagung der Behörde wegen erheblicher Steuer- und Beitragsrückstände. Streitfrage ist, ob wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit Unzuverlässigkeit im Sinne des §35 GewO begründet und die Untersagung erforderlich macht. Das Gericht bestätigt die Entscheidung; Rückstände stiegen, ein Sanierungskonzept fehlt. Die Klage wird abgewiesen; Kosten trägt die Klägerin.

Ausgang: Klage gegen die Gewerbeuntersagung nach §35 GewO abgewiesen; Klägerin trägt die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Ausübung eines Gewerbes ist nach § 35 Abs. 1 GewO zu untersagen, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.

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Anhaltende und erhebliche Steuer- und Sozialversicherungsrückstände begründen wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und damit Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 GewO, unabhängig von den Ursachen der Zahlungsunfähigkeit.

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Fehlt ein tragfähiges Sanierungskonzept oder zeigt sich keine veränderte Zahlungsmoral, rechtfertigt dies keine Vertagung der Untersagungsentscheidung zugunsten des Gewerbetreibenden.

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Die Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf andere Gewerbe oder auf Vertretungs- bzw. Leitungsbefugnisse ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen und keine Rechts- oder Ermessensfehler ersichtlich sind.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GewO§ 42 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Seit dem Februar 2002 betreibt die Klägerin zusammen mit ihrem Ehemann - diesem ist zwar eine weitere Gewerbeausübung bestandskräftig untersagt worden, seine Tätigkeit wird aber z. Zt. von der Beklagten noch geduldet - ein Friseurgeschäft in der I. Str. in C. in Form einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Mit Schreiben vom 7. Juni 2004 regte das Finanzamt C. -Mitte eine Gewerbeuntersagung an, weil Steuerrückstände von über 8.200 EUR aufgelaufen seien und die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig sei.

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Daraufhin ermittelte die Beklagte, dass zu Lasten der Klägerin (bzw. der GbR) weitere Rückstände bei der IKK in Höhe von ca. 700 EUR und bei der Berufsgenossenschaft von ca. 1.600 EUR bestanden. Diese Rückstände veränderten sich im Laufe der folgenden Monate immer wieder nach oben oder unten.

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Nach Anhörung der Klägerin und der Handwerkskammer untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 2006 der Klägerin die angemeldete und jede andere gewerbliche Tätigkeit gemäß § 35 Absatz 1 Sätze 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO -. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 16.400 EUR, bei der Berufsgenossenschaft von ca. 1.500 EUR und bei der IKK von ca. 600 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 87 ff. der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.

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Gegen diese Verfügung legte die Klägerin Widerspruch ein, da die Zahlen nicht stimmten und sie sich weiter um eine Klärung bemühen werde.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Januar 2007, zugestellt am 17. Januar 2007, wies die Bezirksregierung B. den Widerspruch zurück; dabei beliefen sich die ermittelten Rückstände auf ca. 23.000 EUR. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 15 ff der Beiakte Heft 4 Bezug genommen.

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Daraufhin hat die Klägerin (die entsprechende Berichtigung des Rubrums der zunächst auf die GbR registrierten Klage erfolgte in der mündlichen Verhandlung vom 4. Juli 2007) am 19. Februar 2007, einem Montag, die vorliegende Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt sie in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass die Feststellungen zwar zutreffend seien, sie aber die Gelegenheit haben werde, in einigen Wochen sämtliche Rückstände zu tilgen, da neue konkrete geschäftliche Perspektiven sich ergeben hätten.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 23. Juni 2006 sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung B. vom 15. Januar 2007 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

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die Klage abzuweisen,

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und bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 26. April 2007 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (einschließlich der Vorgänge hinsichtlich der Gewerbeuntersagung ihres Ehemannes und dessen Insolvenzakte) und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen (Beiakten 1 - 5).

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht begründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Dabei ist vorab anzumerken, dass die nicht anwaltlich formulierte Klageschrift unter Berücksichtigung der weiteren Erklärungen der Klägerin dahin auszulegen ist, dass sie persönlich und nicht die GbR Klägerin ist.

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Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung u.a. auch auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden.

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Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung

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- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -

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bei Erlass des Widerspruchsbescheides Mitte Januar 2007 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht im Grundsatz der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.

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Selbst im Verlauf des Klageverfahrens ist weder ein Sanierungskonzept erstellt noch eingehalten worden, so dass auch - wie in solchen Verfahren ansonsten durchaus üblich - eine veränderte Verhaltens- und Zahlungsmoral nicht zu einer vergleichsweisen Regelung führen konnte. Vielmehr sind die Rückstände offenkundig weiter angestiegen. Insofern kam auch eine Vertagung der Sache und ein Abwarten auf die von der Klägerin erhofften Geschäfte nicht in Betracht.

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Nach alledem muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Dabei ist völlig belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.

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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewA 1982, 294.

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Nach alledem ist die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.