Wiedererteilung der Fahrerlaubnis: MPU-Anordnung bei 1,5 ‰ und Rückschluss auf Restalkohol
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Wiedererteilung seiner Fahrerlaubnis nach Entziehung wegen einer Trunkenheitsfahrt mit BAK 1,5 ‰. Die Behörde forderte ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) an, weil der Wert als Restalkohol nach zuvor höheren Konsummengen gewertet wurde; der Kläger verweigerte die Vorlage. Das VG hielt die Anordnung für rechtmäßig und wies die Klage ab, da die Weigerung die derzeitige Ungeeignetheit nahelegt.
Ausgang: Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis abgewiesen; MPU-Anordnung rechtmäßig, Weigerung zur Vorlage begründet die Ungeeignetheit
Abstrakte Rechtssätze
Die Fahrerlaubnisbehörde kann gemäß § 13 Nr. 2a FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten anordnen, wenn Tatsachen den Verdacht des Alkoholmissbrauchs begründen.
Bei einer gemessenen Blutalkoholkonzentration von unter 1,6 ‰ rechtfertigt die Anordnung einer MPU, wenn der Wert auf Restalkohol zurückzuführen ist und zuvor deutlich höhere Alkoholwerte vorgelegen haben müssen.
Die Weigerung des Bewerbers, ein zu Recht angefordertes MPU-Gutachten vorzulegen, ermöglicht die Annahme, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (§ 11 Abs. 8 FeV).
Die Behörde ist nicht verpflichtet, von Amts wegen ein neues Gutachten einzuholen, wenn der Bewerber ohne substantiierten Grund die Vorlage eines jüngeren Gutachtens verweigert und nachvollziehbare Anhaltspunkte für eine andauernde Alkoholproblematik bestehen.
Leitsatz
Bei einer Trunkenheitsfahrt mit einer Blutalkoholkonzentration von weniger als 1,6 ‰ ist die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen, gerechtfertigt, wenn die Blutalkoholkonzentration auf Restalkohol beruht und bei Trinkende mehr als 1,6 ‰ betragen haben muss.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der 1945 geborene Kläger war Inhaber der Fahrerlaubnis der Klassen 1, 2 und 3. Wegen einer fahrlässigen Trunkenheitsfahrt am 23. September 2000 wurde er durch Strafbefehl des Amtsgerichts vom 24. November 2000 (58 Js 1282/00) mit einer Geldstrafe bestraft, gleichzeitig wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen. Im Strafverfahren gab der Kläger an, dass die festgestellte Blutalkoholkonzentration - BAK - von 1,5 ‰ auf Restalkohol und geringfügigen Nachtrunk zurückzuführen sei.
Nach Ablauf der Sperrfrist beantragte er beim Beklagten die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis und gab auch hier bei einer persönlichen Vorsprache an, dass er am Vorabend des Vorfallstages bis ca. 4.00 Uhr morgens auf einer Feier getrunken habe. Am Mittag des nächsten Tages habe er noch drei Gläser Bier (0,2 Liter) nachgetrunken.
Daraufhin ordnete der Beklagte unter dem 17. April 2001 die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens zur Entkräftung der bestehenden Eignungsbedenken an.
Der Kläger nahm an der angeordneten Eignungsuntersuchung beim RW TÜV teil, legte aber das in der zweiten Jahreshälfte 2001 erstellte Gutachten nicht vor. Vielmehr wandte er sich mit mehreren Schreiben an den Beklagten, in denen er im Wesentlichen ausführte, dass er seit einem Jahr gänzlich alkoholabstinent lebe, über eine sehr hohe Fahrpraxis verfüge und der ermittelte Wert der Blutalkoholkonzentration von 1,5 ‰ lediglich ein rechnerischer Maximalwert sei, bei dessen Vorliegen noch kein MPU-Gutachten gefordert werden könne. Er sei auf den Besitz der Fahrerlaubnis wegen seiner ehrenamtlichen Tätigkeit für das Friedensdorf in angewiesen.
Mit Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 lehnte der Beklagte den Antrag auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis unter Hinweis auf die Weigerung, dass Gutachten vorzulegen, ab.
Den hiergegen eingelegten Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit Bescheid vom 27. August 2002 zurück. Die Nichteignung des Klägers zum Führen von Kraftfahrzeugen sei erwiesen, weil er sich weigere, das zu Recht angeforderte Gutachten vorzulegen. - Der Widerspruchsbescheid ist am 29. August 2002 zugestellt worden.
Am 4. September 2002 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er ergänzend vor:
Die übliche 1,6 ‰-Grenze, bei der ein MPU-Gutachten angefordert werde, werde bei ihm unterschritten. Dafür gebe es keinen vernünftigen Grund. Ihm könne auch nicht angelastet werden, dass er am Abend des 22. September 2000 im Rahmen einer Familienfeier aus Anlass der bestandenen Meisterprüfung seines Sohnes Alkohol zu sich genommen habe. Rückrechnungen, die der Sachbearbeiter des Beklagten aufgrund dessen vornehme, zeugten von Voreingenommenheit. Darauf weise auch die zögerliche Bearbeitung des Beklagten hin. Seine Alkoholabstinenz könne er durch ein ärztliches Gutachten belegen. Er sei bisher seit 1964 unfallfrei und ohne verkehrsrechtlich in Erscheinung zu treten gefahren. Er sei aus beruflichen und privaten Gründen auf seine Fahrerlaubnis angewiesen, so fahre er täglich seine dreijährige Enkelin zum Kindergarten und bewerkstellige ehrenamtlich den Fahrdienst für das Friedensdorf in . Das Gutachten, das er habe im August 2001 erstellen lassen, weise einen beleidigenden Inhalt auf, weshalb er es nicht vorlegen wolle.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 14. März 2002 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 27. August 2002 zu verpflichten, ihm die Fahrerlaubnis der Klassen A1, M, B, BE, C1, C1E und L gemäß seinem Antrag vom 22. Februar 2002 zu erteilen.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten, einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung sowie der beigezogenen Strafakte 58 VRs 960/00 des Amtsgerichts .
Am 22. Januar 2003 hat ein Erörterungstermin stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom gleichen Tag verwiesen (Gerichtsakte Bl. 52 f.).
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis der im Klageantrag genannten Klassen, weil er zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 14. März 2002 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 27. August 2002 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Gemäß § 2 Abs. 2 Nr. 3 des Straßenverkehrsgesetzes - StVG - ist die Fahrerlaubnis für die jeweilige Klasse u. a. dann zu erteilen, wenn der Bewerber zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist. Gemäß Abs. 4 dieser Vorschrift ist geeignet, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat. Das Nähere über das Führen von Kraftfahrzeugen, insbesondere die Voraussetzungen für die Erteilung bzw. Neuerteilung einer Fahrerlaubnis, regelt die Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV -. Gemäß § 20 Abs. 1 FeV gelten für die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis nach vorangegangener Entziehung oder nach vorangegangenem Verzicht die Vorschriften über die Ersterteilung. Gemäß § 11 Abs. 1 FeV müssen Bewerber um eine Fahrerlaubnis die hierfür notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllen. Die Anforderungen sind danach insbesondere nicht erfüllt, wenn eine Erkrankung oder ein Mangel nach Anlage 4 oder 5 vorliegt, wodurch die Eignung oder die bedingte Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen wird, wozu namentlich auch Missbrauch und Abhängigkeit von Alkohol gehört (Ziffer 8 der Anlage 4 zu § 11, 13 und 14 FeV).
Die Anordnung, ein medizinisch-psychologisches Gutachten zur Beurteilung der Kraftfahreignung des Klägers vor der Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzuordnen, findet ihre Rechtsgrundlage in § 13 Nr. 2 a, letzte Alternative FeV. Danach ordnet die Fahrerlaubnisbehörde u. a. zur Vorbereitung von Entscheidungen über die Erteilung der Fahrerlaubnis an, dass ein medizinisch- psychologisches Gutachten beizubringen ist, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Der Kläger hat mit einem BAK-Gehalt von 1,5 ‰ am motorisierten Straßenverkehr teilgenommen. Er hat dabei trotz der relativ hohen BAK ausweislich des Protokolls des die Blutabnahme durchführenden Arztes keine alkoholtypischen Ausfallerscheinungen gezeigt und stand nach dessen Eindruck nur mäßig" unter Alkoholeinfluss. Der Kläger selbst hat die festgestellte BAK auf Restalkohol vom Vorabend rückgeführt und auf geringfügigen Alkoholgenuss am Vormittag des nächsten Tages. Danach steht fest, dass der Kläger am Vorabend ganz erhebliche Alkoholmengen zu sich genommen hat, die zu einer Blutalkoholkonzentration von weit über 1,5 ‰ geführt haben muss. Dies sowie der Umstand, dass der Kläger dennoch am nächsten Morgen erneut, wenn auch in geringeren Mengen, Alkohol konsumiert hat, weist eindeutig darauf hin, dass bei ihm eine Alkoholproblematik vorliegt, weil es belegt, dass der Kläger eine weit überdurchschnittliche Alkoholtoleranz hat. Hinzu kommt, dass der Kläger am Vorfallstage nach eigenen Angaben offenbar wegen einer Infektion zwei Tabletten eines Antibiotikums eingenommen hatte, was ihn nicht am Alkoholkonsum gehindert hat. Dementsprechend war der Beklagte berechtigt, das medizinisch-psychologische Gutachten vor einer Entscheidung über die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis anzufordern. Die Weigerung des Klägers, das hiernach zu Recht angeforderten Gutachten vorzulegen, rechtfertigt den Schluss, dass er zum Führen von Kraftfahrzeugen derzeit ungeeignet ist (vgl. § 11 Abs. 8 FeV). Darauf hat die Widerspruchsbehörde im Bescheid vom 27. August 2002 zutreffend abgestellt. Auf die diesbezüglichen Ausführungen (Widerspruchsbescheid Seite 4) wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Die Kammer hat auch keinen Anlass, wegen des Zeitablaufs seit der Begutachtung im August 2001 nunmehr ein weiteres Gutachten einzuholen, ohne dass der Kläger verpflichtet wäre, dieses erste Gutachten vorzulegen. Zur Vorlage ist der Kläger, obgleich ihm im Erörterungstermin und nach dem Erörterungstermin hierzu nochmals Gelegenheit gegeben wurde, nicht bereit. Der Zeitablauf seit der letzten Untersuchung im August 2001 ist auch mit Rücksicht darauf, dass der Kläger bisher nicht ansatzweise erkennt und einsieht, dass seine Trinkgewohnheiten erheblich von denen der Durchschnittsbürger abweichen und auf eine verfestigte Alkoholproblematik hindeuten, zu kurz, um als überholt und deshalb möglicherweise nicht mehr verwertbar angesehen werden zu können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO -.