Gewerbeuntersagung gegen GmbH-Geschäftsführer wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen eine auf § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 GewO gestützte Untersagung, künftig selbständig ein Gewerbe auszuüben sowie als Geschäftsführer/Betriebsleiter tätig zu sein. Streitpunkt war, ob Tatsachen seine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit begründen und die umfassende (gewerbeübergreifende) Untersagung rechtmäßig ist. Das VG wies die Klage ab, weil bereits erhebliche und fortdauernde Rückstände bei Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen sowie eidesstattliche Versicherungen die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit und damit Unzuverlässigkeit belegen. Auf die Ursachen der Leistungsunfähigkeit und auf strafrechtliche Verurteilungen kam es danach nicht entscheidungserheblich an; Ermessensfehler sah das Gericht nicht.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen die umfassende Gewerbeuntersagung wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO setzt Tatsachen voraus, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit belegen, und muss zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich sein.
Gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebs beauftragte Personen kann eine Untersagung nach § 35 Abs. 7a GewO ausgesprochen und unabhängig vom Verlauf des Verfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgeführt werden.
Erhebliche Rückstände bei öffentlichen Abgaben und Sozialversicherungsbeiträgen sowie die Abgabe eidesstattlicher Versicherungen können eine wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit begründen, die die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit indiziert.
Bei feststehender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ist es für die Beurteilung der Unzuverlässigkeit grundsätzlich unerheblich, welche Ursachen zu den wirtschaftlichen Schwierigkeiten geführt haben; vom Gewerbetreibenden ist die Aufgabe des Betriebs bei anhaltender Leistungsunfähigkeit zu erwarten.
Ist die Unzuverlässigkeit gewerbeübergreifend begründet, kann die Untersagung auf die selbständige Ausübung aller Gewerbe sowie auf Tätigkeiten als Betriebsleiter oder Vertretungsberechtigter erstreckt werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war alleiniger Geschäftsführer der mittlerweile aufgelösten und gelöschten "Gastronomiebetriebe E. GmbH" (GmbH), die mit dem Gewerbe "Vertrieb und Handel mit gastronomischen Waren und Spezialitäten jeglicher Art, internationales Catering, Messebau, Ladeneinrichtung, Betrieb von Messeständen im gastronomischen Bereich jeglicher Art, insbesondere Messen, Weihnachtsmärkten, Bundes- und Landesgartenschauen" gemeldet war.
Anfang November 2007 regte die Minijob-Zentrale der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See wegen rückständiger Sozialversicherungsbeiträge der GmbH in Höhe von 5.180,01 Euro die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens gegen diese an.
Im Rahmen der daraufhin von dem Beklagten durchgeführten Ermittlungen wurde durch Mitteilung des Amtsgerichts H. bekannt, dass der Kläger am 28. Dezember 2005 eine eidesstattliche Versicherung über sein Vermögen in insgesamt acht gerichtlichen Vollstreckungsverfahren abgegeben hatte. Nach weiterer Mitteilung des Amtsgerichts H. war für die GmbH am 5. November 2007 eine eidesstattliche Versicherung über deren Vermögen in zwölf gerichtlichen Vollstreckungsverfahren abgegeben worden. Im Jahr 2007 waren bezüglich der GmbH in sieben gerichtlichen Vollstreckungsverfahren Haftbefehle zur Erzwingung der Abgabe eidesstattlicher Versicherungen erlassen worden.
Darüber hinaus teilte das Finanzamt H. -Süd dem Beklagten mit, zu Lasten der GmbH bestünden weitere Rückstände in Höhe von 503.763,83 Euro. Ferner existierten zum Nachteil der GmbH Rückstände wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 467,53 Euro bei der Taunus BKK in X. . Die AOK Sachsen-Anhalt erklärte, der Kläger habe dort Rückstände in Höhe von 43.481,25 Euro und 7.272,77 Euro. Bei ihnen handele es sich um nicht beglichene Gesamtversicherungsbeiträge einschließlich vorenthaltener Arbeitnehmeranteile.
Durch Beschluss vom 8. März 2008 (Az.: 160 IN 00/00) lehnte das Amtsgericht F. die Eröffnung verschiedener gegenüber der GmbH eingeleiteter und miteinander verbundener Insolvenzverfahren mangels Masse ab. Die um Stellungnahme gebetene Industrie- und Handelskammer Nord-Westfalen teilte mit Schreiben vom 13. Mai 2008 mit, es bestünden keine Einwände gegen die Durchführung eines Gewerbeuntersagungsverfahren gegenüber der GmbH sowie dem Kläger.
Mit bestandskräftiger Ordnungsverfügung vom 23. Mai 2008 untersagte der Beklagte der GmbH gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 der Gewerbeordnung - GewO - die Ausübung des angemeldeten Gewerbes, die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte juristische Person sowie jede weitere selbständige Gewerbeausübung.
Nach entsprechender Anhörung erließ der Beklagte gegenüber dem Kläger die hier streitige Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2008. In dieser heißt es: "Gemäß § 35 Absatz 7 a Satz 1 in Verbindung mit § 35 Absatz 1 der Gewerbeordnung (GewO) untersage ich Ihnen auf Dauer die künftige selbständige gewerbliche Tätigkeit in dem bisher unselbständig ausgeübten Gewerbe wie auch gemäß § 35 Absatz 7 a Satz 2 die von Ihnen bisher ausgeübte unselbständige Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Vertretungsberechtigter eines/einer Gewerbetreibenden (Geschäftsführer) für das Gewerbe ´Vertrieb und Handel mit gastronomischen Waren und Spezialitäten jeglicher Art, internationales Catering, Messebau, Ladeneinrichtung, Betrieb von Messeständen im gastronomischen Bereich jeglicher Art, insbesondere Messen, Weihnachtsmärkten, Bundes- und Landesgartenschauen` sowie für jedes andere Gewerbe, für das § 35 GewO gilt.". Zur Begründung führte er aus, der Kläger besitze als Vertreter der GmbH nicht die erforderliche Zuverlässigkeit. Dabei bezog er sich zunächst auf die Gründe, die er in der gegenüber der GmbH erlassenen Untersagungsverfügung angeführt hatte. Ferner nannte er verschiedene strafrechtliche Verurteilungen des Klägers sowie von diesem begangene Ordnungswidrigkeiten. Diese stünden zum großen Teil in direktem Zusammenhang mit der vom Kläger jeweils ausgeübten selbständigen gewerblichen Tätigkeit. Ferner führte er die Rückstände des Klägers bei der AOK Sachsen-Anhalt in Höhe von noch immer 43.481,25 Euro und 7.272,77 Euro sowie die in insgesamt acht gerichtlichen Vollstreckungsverfahren gegenüber dem Amtsgericht H. abgegebene eidesstattliche Versicherung an. Schließlich führte er aus, ohne die erweiterte, umfassende Gewerbeuntersagung bliebe es dem Kläger unbenommen, zu jeder anderen Zeit und an jedem anderen Ort das von ihm gezeigte Verhalten fortzuführen. In diesem Fall sei die durch die vorliegende Untersagung zu verhindernde Gefährdung der Allgemeinheit durch die Unzuverlässigkeit des Klägers wieder gegeben.
Am 8. August 2008 hat der Kläger Klage gegen die Ordnungsverfügung vom 14. Juli 2008 erhoben.
Zur Begründung trägt er unter Einreichung einer Vielzahl von Unterlagen, die hauptsächlich seine abgeschlossenen Strafverfahren betreffen, im Wesentlichen vor, die Höhe seiner Steuerrückstände sei nicht zutreffend angegeben. Insbesondere bezieht er sich auf ein Urteil des Landgerichts F. vom 24. Juli 2009 - Az.: 56 KLs 00/00 -, durch das er wegen im Zusammenhang mit der GmbH begangener Steuerhinterziehungen in 13 Fällen verurteilt und hinsichtlich vier weiterer Taten der Steuerhinterziehung freigesprochen worden ist. Hinsichtlich der Rückstände bei der AOK M. trägt er vor, er begleiche diese, sobald das Finanzamt das ihm zustehende Umsatzsteuerguthaben ausgezahlt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten der vorgelegten Unterlagen wird auf die Beiakten Hefte 2 und 3 Bezug genommen.
Der Kläger beantragt,
die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2008 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf die Ausführungen in den erlassenen Ordnungsverfügungen. Zudem führt er aus, es bestehe zusätzlich ein in seinen Ordnungsverfügungen nicht berücksichtigter Gewerbesteuerrückstand der GmbH in Höhe von 290.635 Euro, der befristet niedergeschlagen worden sei.
Am 29. August 2008 ist die Auflösung der GmbH von Amts wegen im Handelsregister eingetragen worden und am 17. März 2010 ist die GmbH wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen gelöscht worden.
Das Gericht hat informatorisch die aktuellen Rückstände mit Blick auf den Kläger erfragt. Diese lagen im Juni 2010 beim Finanzamt H. -Süd bei 651.934,87 Euro. Bei der AOK Sachsen-Anhalt beliefen sie sich auf 49.605,75 Euro und 8.287,77 Euro. Der Kläger bezieht derzeit Sozialleistungen und hat unter dem 18. Juni 2009 eine weitere eidesstattliche Versicherung abgegeben.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (Beiakte Heft 1) und die eingereichten Unterlagen des Klägers (Beiakten Hefte 2 und 3) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist nicht begründet, da die Ordnungsverfügung des Beklagten vom 14. Juli 2008 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Die Untersagungsverfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 7a i.V.m. Abs. 1 der Gewerbeordnung - GewO -. Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Gemäß Abs. 7a Satz 1 des § 35 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wobei das Untersagungsverfahren gemäß § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO gegen diese Personen unabhängig vom Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden kann.
Alle diese Voraussetzungen waren im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der (letzten) Verwaltungsentscheidung,
- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -
dem Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung im Juli 2008, erfüllt. Dabei ergibt sich die Unzuverlässigkeit des Klägers bereits aus der in seiner Person vorliegenden wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit. Diesbezüglich verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen zunächst auf die Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten, denen sie insoweit folgt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend ist dazu Folgendes auszuführen: Der Kläger hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung Rückstände wegen nicht gezahlter Sozialversicherungsabgaben - einschließlich vorenthaltener Arbeitnehmeranteile - bei der AOK Sachsen-Anhalt in Höhe von insgesamt 50.754,02 Euro. Weiterhin hat er am 28. Dezember 2005 eine eidesstattliche Versicherung über seine Vermögenslosigkeit in insgesamt acht gerichtlichen Vollstreckungsverfahren abgegeben.
Die in den vorgenannten Punkten zum Ausdruck kommende gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers wird zudem dadurch bestätigt, dass sich seine wirtschaftliche Situation selbst im Verlauf des Klageverfahrens seit August 2008 nicht verbessert, sondern insgesamt verschlechtert hat. Das Finanzamt H. -Süd hat mitgeteilt, dass der Kläger persönlich Steuerrückstände in Höhe von über 650.000 Euro hat. Bei der AOK Sachsen-Anhalt sind die Rückstände des Klägers auf nunmehr über 57.000 Euro angewachsen. Ferner hat der Kläger unter dem 18. Juni 2009 eine weitere eidesstattliche Versicherung vor dem Amtsgericht H. abgegeben, durch die seine fortdauernde Vermögenslosigkeit dokumentiert wird. Ein tragfähiges Sanierungskonzept hat der Kläger, der nunmehr von Sozialleistungen lebt, nicht vorgelegt.
Ist der Kläger danach wirtschaftlich nicht leistungsfähig, ist es rechtlich belanglos, welche Ursachen zu der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit geführt haben. Im Interesse eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsverkehrs muss von einem Gewerbetreibenden erwartet werden, dass er bei anhaltender wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit ohne Rücksicht auf die Ursachen seiner wirtschaftlichen Schwierigkeiten seinen Gewerbebetrieb umgehend aufgibt.
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW -, Urteil vom 10. November 1997 - 4 A 156/97 -; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 - 1 C 146.80 -, GewArch 1982, 294.
Infolge der bereits feststehenden Unzuverlässigkeit des Klägers kann dahinstehen, ob zudem die vom Beklagten aufgeführten strafrechtlichen Verurteilungen des Klägers geeignet sind, dessen Unzuverlässigkeit zu begründen. Schließlich sind Ermessensfehler mit Blick auf die vorgenannte Regelung nicht ersichtlich.
Die in Rede stehende Verfügung beschränkt sich nicht darauf, dem Kläger die selbständige Ausübung des zuvor von der GmbH betriebenen Gewerbes zu untersagen, sondern sie erstreckt das Verbot der selbständigen Gewerbeausübung auf alle Gewerbe. Dass diese Ausweitung seitens des Beklagten beabsichtigt war, ergibt sich aus der Begründung der Untersagungsverfügung, ausweislich der die Gewerbeuntersagung umfassend erfolgen sollte, um das vom Kläger gezeigte Verhalten vollumfänglich zu unterbinden. Aufgrund der in § 35 Abs. 7a Satz 3 GewO enthaltenen Verweisung auf die in Abs. 1 Satz 2 enthaltenen Regelungen war der Beklagte zu einer solchen Ausweitung auch berechtigt. Ebenfalls durfte er dem Kläger nach den vorstehenden Regelungen die Tätigkeit als Betriebsleiter oder als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden für das Gewerbe "Vertrieb und Handel mit gastronomischen Waren und Spezialitäten jeglicher Art, internationales Catering, Messebau, Ladeneinrichtung, Betrieb von Messeständen im gastronomischen Bereich jeglicher Art, insbesondere Messen, Weihnachtsmärkten, Bundes- und Landesgartenschauen" und für jedes andere Gewerbe untersagen. Dass im Bescheid insoweit § 35 Abs. 7a Satz 2 GewO als Rechtsgrundlage angegeben ist, ist rechtlich unerheblich, da dies offensichtlich ein Versehen ist. Ermessensfehler sind mit Blick auf die genannten Ausdehnungen nicht ersichtlich. Die sich aus den Tätigkeiten des Klägers ergebenden Gründe für die Annahme seiner gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit waren gewerbeübergreifender Natur. Auch bei der Aufnahme einer Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines anderen Gewerbetreibenden oder als selbständig Gewerbetreibender war zu befürchten, dass der Kläger insbesondere seinen öffentlichen Zahlungspflichten nicht nachkommen würde. Nach seinem bisherigen Verhalten konnte auch nicht ausgeschlossen werden, dass er auf eine der vorgenannten Tätigkeiten ausweichen würde.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung.