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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 418/11·19.07.2011

Abweisung der Klage auf Wiedererteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage einer MPU

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtStraßenverkehrsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis; die Behörde lehnte ab, weil er trotz Aufforderung kein MPU-Gutachten vorlegte. Zentrale Frage war, ob die Nichtvorlage die Annahme der Ungeeignetheit rechtfertigt. Das Gericht hielt die Ablehnung für rechtmäßig, da zahlreiche verwertbare Delikte vorlagen und die MPU gem. § 11 FeV vom Antragsteller zu tragen ist. Eine erneute Antragstellung steht dem Kläger offen, wenn er sich begutachten lässt.

Ausgang: Klage auf (Wieder-)Erteilung der Fahrerlaubnis wegen Nichtvorlage der MPU als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Vorliegen einer Vielzahl verwertbarer Delikte kann die Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Antragsteller ein positives medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorlegt.

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Die Anforderung einer MPU folgt aus § 11 Abs. 6 FeV und ist vom Antragsteller auf eigene Kosten zu veranlassen.

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Reagiert ein Antragsteller trotz formgerechter Aufforderung nicht auf die Aufforderung zur Vorlage einer MPU, kann die Behörde gemäß § 11 Abs. 8 FeV auf dessen Nichteignung schließen und den Antrag ablehnen.

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Das Verwaltungsgericht kann in der mündlichen Verhandlung auch bei Ausbleiben des Klägers entscheiden, sofern dieser ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit der Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden ist.

Relevante Normen
§ 4 Abs. 7 StVG§ 11 Abs. 8 FeV§ 11 Abs. 6 Satz 2 FeV§ 42 VwGO§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der 1978 geborene Kläger beantragte im April 2009 die (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis der Klassen B, C1E u.a. Die Fahrerlaubnis war ihm zuletzt durch Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. August 2006 gemäß § 4 Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) entzogen worden, weil er der Anordnung zu einem Aufbauseminar nicht nachgekommen war. Im Februar 2007 war der Kläger außerdem durch Urteil des Amtsgerichts E. und im Mai 2008 vom Amtsgericht L. wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis jeweils zu einer Geldstrafe verurteilt worden.

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Wegen dieser und einer Vielzahl anderer noch verwertbarer Delikte forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 25. Juni 2009 zur Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) auf. Ausweislich eines Vermerks Blatt 209a des Verwaltungsvorgangs der Beklagten sollte der Antrag wegen einer Verkehrstherapie bis Januar 2010 ruhen.

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Im Dezember 2009 wurde der Beklagten ein weiteres Strafverfahren bekannt, bei dem im Blut des Fahrers Kokain und Cannabis festgestellt worden war. Im weiteren Verlauf des Strafverfahrens stellte sich heraus, dass der Kläger der Fahrer des Wagens gewesen war - siehe sein Schreiben vom 19. Oktober 2009 Blatt 234 des Verwaltungsvorgangs -, er aber zunächst die Personalien eines anderen Mannes angegeben hatte.

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Daraufhin forderte die Beklagte den Kläger mit Schreiben vom 10. Februar 2010 erneut unter Einbeziehung des Fahrens unter dem Einfluss von Kokain und Cannabis am 2. Januar 2009 zur Vorlage einer MPU auf. Diesbezüglich sprach der Kläger am 6. April 2010 bei der Beklagten vor und bat, den Antrag für 6 Monate ruhen zu lassen, da er eine MPU-Vorbereitung derzeit nicht finanzieren könne. Nach Ablauf dieser Frist bat die Beklagte mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 um Mitteilung, ob und wann er sich begutachten lassen werde. Ggfs. werde gemäß § 11 Abs. 8 der Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) auf seine Nichteignung geschlossen und der (Wieder-) Erteilungsantrag abgelehnt.

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Da eine Reaktion des Klägers nicht erfolgte, lehnte die Beklagte mit dem hier streitigen Bescheid vom 13. Januar 2011 den Antrag des Klägers auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis ab, da er das erforderliche Gutachten nicht vorgelegt habe.

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Am 2. Februar 2011 hat der Kläger Klage erhoben.

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Zur Begründung trägt er im wesentlich vor, er habe durch den Verlust seines Führerscheins den Arbeitsplatz verloren. Als Hartz IV-Empfänger könne er ein Gutachten nicht bezahlen.

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Der Kläger ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Er beantragt sinngemäß,

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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 13. Januar 2011 zu verpflichten, ihm die beantragte Fahrerlaubnis der Klassen BE, C1E, M, S und L zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen,

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da die Ablehnung der Wiedererteilung der beantragten Fahrerlaubnis rechtmäßig sei.

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Das Verfahren ist durch Beschluss vom 20. Juni 2011 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten, Beiakten Hefte 1 und 2, und die Strafakte der Staatsanwaltschaft Bochum 34 Js 637/09.

Entscheidungsgründe

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Vorab ist anzumerken, dass über die Klage trotz Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte, da er zu diesem Termin ordnungsgemäß geladen und auf die Möglichkeit einer Entscheidung bei Abwesenheit hingewiesen worden war.

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Die zulässige Verpflichtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf (Wieder-) Erteilung der Fahrerlaubnis, weil er derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet anzusehen ist. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt deshalb den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Zur Begründung verweist die Kammer zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des angefochtenen Bescheides und macht sich diese im Ergebnis zu eigen (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Bei der Vielzahl der verwertbaren Delikte und Bußgeldbescheide kann eine Fahrerlaubnis nur erteilt werden, wenn der Kläger eine positive MPU vorlegen kann. Diese muss der Kläger gemäß § 11 Abs. 6 Satz 2 FeV auch auf eigene Kosten erstellen lassen. Es steht ihm jederzeit frei, einen neuen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde zu stellen; allerdings macht dies nur Sinn, wenn er sich einer Begutachtung stellen will und diese auch bezahlen kann.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.