Abweisung der Klage gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit
KI-Zusammenfassung
Der Kläger rügt die Untersagungsverfügung der Beklagten nach § 35 GewO und beantragt Aufhebung. Die zentrale Frage ist, ob Unzuverlässigkeit vorliegt und eine Untersagung gerechtfertigt ist. Das Gericht bestätigt die Entscheidung: erhebliche Steuerschulden, Vorstrafen, eidesstattliche Versicherung und fehlende konkrete Sanierungsmaßnahmen begründen die Unzuverlässigkeit. Eine Aussetzung bis zum Ende der Bewährung erachtet das Gericht als nicht geboten.
Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Unzuverlässigkeit als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Ausübung eines Gewerbes kann nach § 35 Abs. 1 GewO untersagt werden, wenn Tatsachen die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe darlegen und die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der Beschäftigten erforderlich ist.
Bei der Prüfung der Unzuverlässigkeit können erhebliche Steuerschulden, einschlägige Vorstrafen und eine eidesstattliche Versicherung der Vermögenslosigkeit zusammen eine hinreichende Grundlage für eine Gewerbeuntersagung bilden, wenn keine konkreten Maßnahmen zur Schadensregulierung erkennbar sind.
Die Rechtmäßigkeit einer gewerberechtlichen Untersagung ist unabhängig von Entscheidungen in Strafverfahren oder der Gewährung von Bewährung; strafrechtliche Maßnahmen verhindern nicht zwingend administrative Untersagungen.
Die Ausdehnung der Untersagung auf Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung beauftragte Personen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 7a GewO ist zulässig und kann unabhängig vom Verlauf des Verfahrens gegen den Gewerbetreibenden angeordnet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger war in den 90er Jahren Geschäftsführer mehrerer GmbHs, deren Sitz in I. /Ennepe-Ruhr-Kreis lag. Im Februar 1998 beantragte das Finanzamt I. wegen Vermögenslosigkeit dieser Firmen die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens. Im weiteren Verlauf wurde eine umfangreiche Anklageschrift der Staatsanwaltschaft C. vom 30. März 2000 wegen vielfachen Betruges bekannt (Az. 38 Js 563/96). In diesem Verfahren wurde der Kläger durch Urteil des Landgerichts C. vom 11. Dezember 2000 (Az. 13 KLs 38 Js 563/96) wegen Betruges in sechs Fällen, Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in elf Fällen, falscher Angaben über eine Einlage zur Gründung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung und wegen Umsatzsteuerhinterziehung in fünfzehn Fällen unter Einbeziehung einer Vorstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und 5 Monaten sowie wegen Betruges in drei Fällen und Vorenthaltens von Arbeitsentgelt in sechs Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Nach Verbüßens eines Teils der Strafe wurde der Kläger auf Bewährung (März 2007) vorzeitig entlassen.
Im Januar 2001 gab der Ennepe-Ruhr-Kreis das Verfahren an die Beklagte ab, da der Firmensitz nach C. verlegt worden war. Erhebungen der Beklagten ergaben in der Folgezeit, dass nach Mitteilung des Finanzamtes C. -Süd der Kläger dort persönliche Steuerrückstände aus den 90er Jahren von ca. 88.000 EUR hatte und ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abgewiesen worden war (AG C. 80 IK 245/01). Darüber hinaus bestanden Gewerbesteuerrückstände von über 12.000 EUR.
Zu einer möglichen Gewerbeuntersagung gemäß § 35 Absätze 1 und 7a der Gewerbeordnung (GewO) angehört stellte der Kläger mit Schreiben vom 4. März 2003 den Sachverhalt aus seiner Sicht dar und gab an, bis Ende November 2003 einen Plan zur Klärung seiner gewerblichen Situation erstellen zu wollen; bis dahin solle das Verfahren ruhen. Dem kam die Beklagte zunächst nach.
Mit weiteren Schreiben vom 22. Oktober 2003 und 21. Januar 2004 wies der Kläger darauf hin, dass die Insolvenzverfahren der Firmen noch nicht abgeschlossen seien und sich neue steuerrechtliche Fragen (Organträgerschaft des Klägers als Einzel-gewerbetreibender?) ergeben hätten. Auch könne er nur als Selbständiger den Abbau seiner Schulden angehen.
Nach erneuter Anhörung mit Schreiben vom 9. Juni 2004 und Beteiligung der IHK untersagte die Beklagte mit der hier angefochtenen Verfügung vom 23. August 2004 dem Kläger sämtliche gewerbliche Tätigkeiten gemäß § 35 Absätze 1 und 7a GewO. Zu diesem Zeitpunkt ergaben sich Rückstände beim Finanzamt von ca. 95.000 EUR und Gewerbesteuerrückstände von ca. 40.000 EUR. Hinzu kam eine Eidesstattliche Versicherung seiner Vermögenslosigkeit vom 28. Mai 2004, die den Strafurteilen zu Grunde liegenden einschlägigen Delikte und die Tatsache, dass trotz Zuwartens bislang nichts zur Regelung konkret passiert sei. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt der Ordnungsverfügung Bl. 222 ff. der Beiakte Heft 2 Bezug genommen.
Seinen hiergegen eingelegten Widerspruch begründete der Kläger im Wesentlichen damit, dass eine Resozialisierung und Schadensregulierung nur mit einer selbständigen Tätigkeit möglich sei. Vom Strafgericht sei ihm die Abwicklung seiner Firmen erlaubt worden; dies müsse Vorrang haben. Deshalb solle das Verfahren bis zum Ende der Bewährungsfrist März 2007 ruhen. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf sein Begründungsschreiben vom 29. Oktober 2004 Bezug genommen (Bl. 234 ff der Beiakte Heft 2).
Mit Widerspruchsbescheid vom 21. November 2005 wies die Bezirksregierung Arnsberg den Widerspruch des Klägers zurück. Hinsichtlich der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Widerspruchsbescheides Bl. 13 ff der Beiakte Heft 1 Bezug genommen.
Daraufhin hat der Kläger am 19. Dezember 2005 die vorliegende Klage erhoben.
Zur Begründung trägt er zusammengefasst vor, dass er aus den Strafverfahren gelernt habe und die aus seinen Delikten resultierenden Probleme aufarbeiten und bewältigen wolle; dies sei ihm auch mit seinen Bewährungsauflagen erlaubt worden. Deshalb solle das Verfahren bis zum Ablauf der Bewährungszeit ausgesetzt werden.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 23. August 2004 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 21. November 2005 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die streitigen Bescheide.
Nach informatorisch eingeholten Auskünften des Finanzamtes C. -Süd belaufen sich die Steuerrückstände des Klägers auf über 100.000 EUR. Hinsichtlich der Gewerbesteuer bestehen Rückstände von über 38.000 EUR.
Das Verfahren ist durch Beschluss vom 1. August 2006 auf den Einzelrichter übertragen worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Widerspruchsbehörde Bezug genommen; diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist unbegründet, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten verletzen, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in Bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutz der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Nach Satz 2 dieser Vorschrift kann die Untersagung auch auf die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragten Person sowie auf einzelne andere oder auf alle Gewerbe erstreckt werden. Gemäß Abs. 7a des § 35 GewO kann die Untersagung auch gegen Vertretungsberechtigte oder mit der Leitung des Gewerbebetriebes beauftragte Personen ausgesprochen werden, wobei das Untersagungsverfahren gegen diese Personen unabhängig von dem Verlauf des Untersagungsverfahrens gegen den Gewerbetreibenden fortgesetzt werden kann.
Alle diese Voraussetzungen waren in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung
- vgl. hierzu: Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155.90 -, Gewerbearchiv - GewA - 1991, 110 -
bei Erlass des Widerspruchsbescheides Ende November 2005 erfüllt. Insoweit folgt das Gericht der Begründung der angefochtenen Bescheide und kann daher von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe absehen (§ 117 Abs. 5 VwGO). Auch hinsichtlich der auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO gestützten Ausdehnung der Gewerbeuntersagung auf alle anderen Gewerbe beziehungsweise der Anwendung des Abs. 7a des § 35 GewO sind Rechts- oder Ermessensfehler weder vorgetragen noch ersichtlich.
Nur zusätzlich wird angemerkt, dass die Rechtmäßigkeit der hier streitigen gewerberechtlichen Verfügungen nicht von Entscheidungen in den Strafverfahren bzw. Bewährungsentscheidungen abhängt. Denn beide Rechtsgebiete bestehen unabhängig neben einander. Im Übrigen hatte der Kläger bereits im Jahre 2003 einen Plan zur Klärung der gewerberechtlichen Sachverhalte erstellen wollen, ohne dass bis zum heutigen Tag konkrete Ergebnisse vorliegen. Ein weiteres Zuwarten mit einer Entscheidung in diesem Verfahren war deshalb nicht geboten.
Die Klage ist deshalb mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen; die Vollstreckbarkeit der Kosten beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.