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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 395/08·14.08.2008

Umschreibung Bundeswehr-Dienstfahrerlaubnis Kl. C abgelehnt (2‑Jahres‑Frist, Dienstende)

Öffentliches RechtFahrerlaubnisrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte die Umschreibung seiner Bundeswehr-Dienstfahrerlaubnis Klasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis ohne erneute Prüfung. Strittig war, ob §27 FeV (prüfungsfreie Umschreibung) greift, insbesondere wegen der Zwei-Jahres-Frist und des Endes des Dienstverhältnisses. Das Gericht wies die Klage ab: Die Antragstellung erfolgte nach Beendigung des Dienstverhältnisses und außerhalb der Zweijahresfrist; eine Reservistenstellung oder das Verbleiben des Dienstführerscheins ändert daran nichts.

Ausgang: Klage auf Umschreibung der Bundeswehr-Dienstfahrerlaubnis Klasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die prüfungsfreie Umschreibung einer Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV setzt voraus, dass der Antrag während der Dauer des Dienstverhältnisses gestellt wird.

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Das Dienstverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1 FeV endet mit seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienstfahrerlaubnis; eine spätere kurzfristige Wiederaufnahme (z.B. als Reservist bei Wehrübungen) verlängert das ursprüngliche Dienstverhältnis nicht für die Anwendung der Vorschrift.

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Die Umschreibung nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV unterliegt einer verbindlichen Zwei-Jahres-Frist nach Beendigung des Dienstverhältnisses und erfordert die Vorlage der Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV; die Nichteinhaltung der Frist oder das Fehlen der Bescheinigung schließt den Anspruch aus.

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Der bloße Besitz eines Bundeswehrführerscheins nach Beendigung des Dienstverhältnisses oder dessen unterbliebene Einziehung gemäß § 26 Abs. 2 FeV bewirkt nicht, dass das Dienstverhältnis fortbesteht oder die Frist nach § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV nicht zu laufen beginnt.

Relevante Normen
§ FeV § 27, FeV § 26 Abs. 2§ 27 Abs. 1 Satz 1 FeV§ 27 Abs. 1 Satz 2 FeV§ 27 Abs. 2 Satz 2 FeV§ 26 Abs. 3 FeV§ 101 Abs. 2 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger erwarb am 00.00.0000 die allgemeine Fahrerlaubnis der Klassen L und M und am 00.00.0000 der Klasse B. In der Zeit vom 00.00.0000 bis zum 00.00.0000 leistete er Wehrdienst in der Bundeswehr. Dieser Wehrdienst setzte sich zusammen aus dem Grundwehrdienst und dem im Anschluss hieran geleisteten zusätzlichen freiwilligen Wehrdienst. Am 00.00.0000 erwarb der Kläger die Bundeswehrfahrerlaubnis für die Klassen B und C. Der Kläger ist Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer der Klassen B und C.

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Am 10. April 2007 beantragte er die Umschreibung der Bundeswehrfahrerlaubnis der Klasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis. Nach Anhörung des Klägers lehnte der Beklagte die Umschreibung der Fahrerlaubnis mit Bescheid vom 28. September 2007 ab. Zur Begründung führte er aus, die beantragte Umschreibung komme zunächst nicht gemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung) - FeV - in Betracht. Diese Vorschrift sei nur anwendbar, wenn die Umschreibung der Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses beantragt werde. Das Bundeswehr-Dienstverhältnis des Klägers habe am 00.00.0000 2004 geendet. Ferner scheide eine Umschreibung gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV aus. Nach dieser Vorschrift bestehe ein Anspruch auf Umschreibung zwar auch nach Beendigung des Dienstverhältnisses, jedoch sei eine solche Umschreibung lediglich innerhalb von zwei Jahren nach der erstmaligen Beendigung des Dienstverhältnisses möglich. Diese Frist sei hier abgelaufen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht mit Blick darauf, dass § 27 Abs. 2 Satz 2 FeV und § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV das Einhalten einer 2-Jahres-Frist nicht vorschrieben.

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Am 2. November 2007 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid des Beklagten vom 28. September 2007 ein und trug vor, die Erteilung der begehrten Fahrerlaubnis könne nicht unter Bezugnahme auf die 2-Jahres-Frist verwehrt werden. Dies ergebe sich aus § 27 Abs. 2 Satz 2 und § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV. Bei der Erweiterung der Fahrerlaubnis auf eine andere Klasse werde ausdrücklich nicht auf die 2-Jahres-Frist verwiesen. Dies müsse auch im vorliegenden Fall gelten. Zudem sei er - der Kläger - Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer für die Klassen B und C.

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Mit Widerspruchsbescheid vom 15. Dezember 2007 wies die Bezirksregierung den Widerspruch zurück. Zur Begründung wiederholte und vertiefte sie die Ausführungen in der angefochtenen Ordnungsverfügung und trug ergänzend vor, § 27 Abs. 2 Satz 2 FeV sei im Falle des Klägers nicht anwendbar. Diese Vorschrift regele den hier nicht vorliegenden Fall, dass der Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis begehre. Auch die Stellung des Klägers als Reservist ändere nichts daran, dass die 2-Jahres-Frist bestehe und nicht eingehalten worden sei.

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Am 21. Januar 2008 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er in Ergänzung seines bisherigen Vorbringens aus, die in § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV normierte 2-Jahres-Frist stehe der Umschreibung nicht entgegen. Diese Norm setze neben dem Einhalten der 2-Jahres-Frist voraus, dass dem Betroffenen auf Antrag eine Bescheinigung über die von der Dienstfahrerlaubnis umfassten Fahrerlaubnis-Klassen gemäß § 26 Abs. 3 FeV auszustellen sei. Das Ausstellen einer derartigen Bescheinigung sei nur sinnvoll, wenn zuvor bei Beendigung des Dienstverhältnisses der Dienstführerschein eingezogen worden sei. Der Dienstführerschein des Klägers sei jedoch nicht eingezogen worden. Dies sowie die Tatsache, dass der Kläger Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer der Klassen B und C sei, führe dazu, dass das Bundeswehrdienstverhältnis des Klägers im Sinne der Vorschriften der FeV noch nicht beendet sei. Die in § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV geregelte 2-Jahres-Frist habe daher noch nicht zu laufen begonnen. Der geltend gemachte Anspruch ergebe sich zudem aus § 27 Abs. 2 Satz 2 FeV. Zwar regele diese Vorschrift den umgekehrten Fall, dass der Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis eine Dienstfahrerlaubnis begehre. Tatsächlich mache es jedoch keinen Unterschied, ob eine allgemeine Fahrerlaubnis in eine Dienstfahrerlaubnis oder eine Dienstfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis umgeschrieben werde, so dass auch im Falle des Klägers auf das Einhalten der 2-Jahres-Frist zu verzichten ist.

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Der Kläger beantragt,

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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 18. Dezember 2007 zu verpflichten, seine Bundeswehr-Dienstfahrerlaubnis der Klasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis umzuschreiben.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung verweist er auf seine Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, der Kläger stehe nicht mehr im Dienstverhältnis der Bundeswehr. Er sei in das zivile Leben zurückgekehrt und stehe im Wesentlichen nur noch für Wehrübungen zur Verfügung. Auch die Tatsache, dass der Bundeswehrführerschein des Klägers nach der Beendigung seines Wehrdienstes zu Unrecht nicht eingezogen worden sei, lasse das Dienstverhältnis nicht fortbestehen.

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Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten und der Bezirksregierung verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht entscheidet gemäß § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ohne mündliche Verhandlung, da sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Bescheid des Beklagten vom 28. September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 18. Dezember 2007 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Umschreibung seiner Bundeswehrfahrerlaubnis der Klasse C in eine allgemeine Fahrerlaubnis ohne (erneute) theoretische und praktische Prüfung.

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Ein solcher Anspruch ergibt sich zunächst nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die prüfungsfreie Erteilung einer allgemeinen Fahrerlaubnis gegenüber dem Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis möglich, wenn dieser die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis während der Dauer des Dienstverhältnisses beantragt. Zum Zeitpunkt der Beantragung der Umschreibung seiner Bundeswehrfahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis der Klasse C am 10. April 2007 stand der Kläger nicht mehr im Dienstverhältnis der Bundeswehr. Ausweislich seines Bundeswehr-Dienstzeugnisses vom 00.00.0000endete sein Wehrdienst und somit das Bundeswehr-Dienstverhältnis am 00.00.0000(§ 28 Nr. 1 i. V. m. § 29 Abs. 1 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG -).

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Auch der Umstand, dass der Kläger nach wie vor Reservist für den Einsatz als Kraftfahrer für die Klassen B und C ist, lässt das Dienstverhältnis nicht über den vorgenannten Zeitpunkt hinaus fortbestehen. Dienstverhältnis im Sinne des § 27 Abs. 1 FeV ist das Dienstverhältnis nur bis zu seiner erstmaligen Beendigung nach Erteilung der Dienst-Fahrerlaubnis. Bei einer Wiederbegründung des Dienstverhältnisses - wie sie bei Reservisten beispielsweise im Rahmen einer Wehrübung möglich ist - kann eine Fahrerlaubnis nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV daher nicht mehr erteilt werden, selbst wenn es möglich wäre, den Führerschein noch während des neuen, in der Regel kurzfristigen Dienstverhältnisses auszuhändigen.

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Vgl. Bousksa/Laeverenz, Fahrerlaubnisrecht, 3. Auflage, Erläuterung 1 zu § 27 FeV.

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An der Beendigung des Dienstverhältnisses ändert sich auch nichts, falls der Dienstführerschein des Klägers nach Beendigung seines Wehrdienstes entgegen § 26 Abs. 2 Satz 2 FeV nicht eingezogen worden sein sollte. Der Besitz eines Bundeswehrführerscheins begründet nicht das Bestehen eines Bundeswehrdienstverhältnisses.

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Ein Anspruch des Klägers auf die begehrte Umschreibung ergibt sich ferner nicht aus § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV. Nach dieser Vorschrift ist die Umschreibung einer Bundeswehr- Fahrerlaubnis in eine allgemeine Fahrerlaubnis möglich, wenn die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses beantragt wird und der Inhaber der Dienstfahrerlaubnis eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV über die von der Dienstfahrerlaubnis umfassten Fahrerlaubnis-Klassen vorlegt. Der Kläger hat die Erteilung der allgemeinen Fahrerlaubnis erst am 00.00.0000 und somit nicht innerhalb von zwei Jahren nach Beendigung des Dienstverhältnisses ( 00.00.0000) beantragt. Unabhängig davon hat der Kläger auch eine Bescheinigung nach § 26 Abs. 3 FeV nicht beantragt.

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Auch kann § 27 Abs. 2 Satz 1 FeV - der eine dem § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV entsprechende Frist nicht enthält - auch nicht zur Auslegung der vorgenannten Vorschrift herangezogen werden. § 27 Abs. 1 Satz 2 FeV regelt den Fall des Klägers eindeutig und abschließend, so dass - entgegen den Ausführungen des Klägers - kein Raum für einen Verzicht auf das Einhalten der 2-Jahres-Frist besteht.

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Schließlich lässt sich der geltend gemachte Anspruch auch nicht aus § 27 Abs. 2 Satz 1 FeV herleiten. Danach ist die dienstliche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, dem Inhaber einer allgemeinen Fahrerlaubnis beim Erwerb der Dienstfahrerlaubnis derselben oder einer entsprechenden Klasse die Erleichterung des § 27 Abs. 1 Satz 1 FeV zu gewähren. Diese Konstellation liegt hier nicht vor, denn der Kläger war Inhaber einer Dienstfahrerlaubnis und begehrt nunmehr eine allgemeine Fahrerlaubnis.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, 711 der Zivilprozessordnung - ZPO - .