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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·7 K 3889/05·11.09.2007

Klage auf Schlacht‑ und Sonderprämien abgewiesen wegen fehlender Erzeugereigenschaft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAgrarförderrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt Schlacht‑ und Sonderprämien für das Wirtschaftsjahr 2002. Streitpunkt ist, ob er nach gemeinschaftsrechtlichen Fördervorschriften die erforderliche Erzeugereigenschaft besitzt. Das Gericht folgt dem früheren rechtskräftigen Urteil und verneint die Erzeugereigenschaft; neue entscheidungserhebliche Tatsachen wurden nicht vorgetragen. Die Klage wird abgewiesen.

Ausgang: Klage auf Gewährung von Schlacht‑ und Sonderprämien wegen fehlender Erzeugereigenschaft abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Schlacht‑ und Sonderprämien nach den einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften werden nur an Erzeuger gewährt; fehlt die Erzeugereigenschaft, besteht kein Anspruch auf Gewährung solcher Prämien.

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Die Beurteilung der Erzeugereigenschaft richtet sich nach der tatsächlichen Betriebsstruktur und den tatsächlichen Produktionsbedingungen; formale Eintragungen (z. B. als Halter in der HIT‑Datenbank) ersetzen eine fehlende Erzeugereigenschaft nicht.

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Vorinstanzliche, rechtskräftige Feststellungen zur fehlenden Erzeugereigenschaft binden in nachfolgenden Verfahren, sofern nicht neue, entscheidungserhebliche Tatsachen vorgetragen werden.

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Widerspruchs- und Verwaltungsbescheide sind zurückzuweisen, wenn der Verwaltungsakt auf zutreffender rechtlicher Würdigung beruht und keine durchgreifenden neuen Angriffe vorgebracht werden.

Relevante Normen
§ Art. 4 d V0 (EWG) 2066/92§ 101 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 708 Nr. 11 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages Sicherheit leistet.

Tatbestand

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Der Kläger begehrt Sonder- und Schlachtprämien für das Wirtschaftsjahr 2002, die er mit Anträgen vom 3. Juli 2002 und 28. Februar 2003 für insgesamt sechs ausgewachsene Rinder und einen Bullen beantragt hatte, und zwar für seinen Betrieb in Altenberge und Reken.

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Der Kläger hat seit 1985 in S. (X. 14) landwirtschaftliche Flächen mit einer Größe von rund 15 ha nebst Hofstelle mit aufstehenden Stallgebäuden gepachtet.

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Ferner hat der Kläger ab 1. November 1995 zusätzlich den landwirtschaftlichen Betrieb seiner Eltern in B. /Kreis T. mit einer Größe von 7,8574 ha gepachtet.

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Durch Gesellschaftsvertrag vom 31. März 1992 gründete der Kläger mit seiner Ehefrau, Frau X1. S1. , eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Namen „S1. GbR" und dem Sitz I. N. 26 in E. , deren Zweck der Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ist. In diese brachten sei ein durch notariellen Kaufvertrag vom 24. März 1992 erworbenes landwirtschaftliches Grundstück von 5,99 ha zur Nutzung ein. Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des Hofes I. N. 26 in E. mit 46,16 ha landwirtschaftlicher Fläche. Sie hat in der näheren Umgebung landwirtschaftliche Nutzflächen hinzugepachtet.

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Schließlich haben der Kläger und seine Ehefrau am 31. März 1992 eine landwirtschaftliche Nutzfläche von 8,23 ha nebst Schweinestall und Hofstelle vom ehemaligen Betrieb Rüter unmittelbar im Anschluss an die der GbR zur Nutzung überlassene Fläche angepachtet.

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Die drei im Kreis C. und S2. gelegenen Betriebsstätten sind bei der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft und der landwirtschaftlichen Sozialversicherung als eigenständig gemeldet und werden beim Finanzamt getrennt geführt.

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Die Rinder aller Betriebe werden auf der Hofstelle in E. gemeinsam in einer Herde im Freien bzw. in Gebäuden dieser Hofstelle gehalten und das Futter, gewonnen auf den Flächen der verschiedenen Betriebsstellen, gemeinsam an die Tiere verfüttert wurde; ebenso wird der Stallmist auf alle Flächen der Betriebe ausgebracht.

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Das steht aufgrund einer Betriebsprüfung, die am 7. Januar 1999 für die drei gemeldeten Betriebe gemeinsam stattfand und der die Anträge der drei Betriebe auf Gewährung von Mutterkuhprämien für die Jahre 1997 und 1998 zugrunde lagen, fest.

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Seinerzeit ist der Antrag des Klägers auf Gewährung der Mutterkuhprämien 1997/98 abgelehnt worden, weil nach der Betriebsstruktur die Erzeugereigenschaft des klägerischen Betriebes nicht gegeben sei. Dagegen hat der Kläger nach erfolglosem Vorverfahren Klage erhoben, die mit Urteil der erkennenden Kammer vom 27. November 2002 mangels Erzeugereigenschaft des Klägers abgewiesen wurde. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil ist durch Beschluss des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen - OVG NRW - vom 9. Februar 2005 abgelehnt worden (20 A 1286/03; 7 K 610/00).

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Die mit der vorliegenden Klage erfassten Anträge auf Schlacht- und Sonderprämien für das Wirtschaftsjahr 2002 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 1. Juli 2005 ab, nachdem dem Kläger Gelegenheit gegeben worden war, seine Erzeugereigenschaft darzulegen. Den hiergegen gerichteten Widerspruch des Klägers, den dieser im Wesentlichen darauf stützte, dass seine Ehefrau seit 1999 prämienrechtlich als alleinige Unternehmerin der drei Betriebe angesehen werde, diese aber im maßgeblichen Wirtschaftsjahr keine Möglichkeit gesehen habe, Prämienanträge für Tiere zu stellen, die in seinem Betrieb gemeldet und von ihm zum Schlachten verkauft worden seien, so dass er nunmehr diesen Antrag gestellt habe, wies der Beklagte mit Bescheid vom 3. November 2005 unter Hinweis auf das rechtskräftige Urteil zurück.

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Am 7. Dezember 2005 hat der Kläger Klage erhoben und im durchgeführten Erörterungstermin am 14. Mai 2007 darauf hingewiesen, dass sich die tatsächlichen Produktionsbedingungen in den drei Betrieben gegenüber der von der Kammer seinerzeit zugrunde gelegten Betriebsstruktur nicht verändert hätten. Er habe in jenem Verfahren bereits seine Erzeugereigenschaft durch geeignete Unterlagen nachgewiesen. Im Übrigen könne es nicht angehen, dass die drei Betriebe mit der Sonder- und Schlachtprämie gänzlich ausfielen; vielmehr müsse diese jedenfalls einem der Betriebe gewährt werden.

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Der Kläger beantragt sinngemäß,

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den Beklagten unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 1. Juli 2005 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 zu verpflichten, ihm antragsgemäß die allgemeine Schlachtprämie und die Sonderprämie für Rindfleischerzeuger für das Wirtschaftsjahr 2002 zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Er weist darauf hin, dass der Kläger - wie rechtskräftig festgestellt - seine Erzeugereigenschaft im Sinne des Förderrechts nicht nachgewiesen habe, er aber andererseits in der HIT-Datenbank als Halter der jetzt im Prämienantrag gemeldeten Rinder eingetragen gewesen sei, so dass eine Gewährung an die Ehefrau mangels Haltereigenschaft ausscheide und auch eine solche Prämie dem Kläger nicht gewährt werden könne.

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Die Parteien haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die Klage, über die im Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), ist zulässig, aber unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 1. Juli 2005 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2005 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung von Schlacht- und Sonderprämien für die in seinen Anträgen bezeichneten Rinder bzw. Bullen für das Wirtschaftsjahr 2002 (vgl. § 113 Abs. 5 VwGO).

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Die Kammer verweist insoweit zunächst zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 3. November 2005, denen sie sich anschließt (vgl. § 117 Abs. 5 VwGO). Im Übrigen wird Bezug genommen auf das rechtskräftige Urteil der Kammer vom 27. November 2002 in dem Verfahren 7 K 610/00, dem die gleiche Rechtsfrage der Erzeugereigenschaft des Klägers zu Grunde gelegen hat.

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Entscheidend ist im vorliegenden Fall, dass Sonder- und Schlachtprämien (wie auch die Mutterkuhprämie) nach den maßgeblichen gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften, die im Einzelnen im Widerspruchsbescheid aufgeführt sind, lediglich Erzeugern gewährt werden können. Diese Eigenschaft hat der Kläger hinsichtlich der gemeldeten Tiere für seinen Betrieb nicht. Dazu hat die Kammer im Einzelnen in dem Urteil vom 27. November 2002, auch unter Würdigung der seinerzeit vorgelegten umfangreichen Unterlagen (Versicherungsnachweise pp.) Stellung genommen. Die damalige Wertung, der Kläger sei im Sinne des Prämienrechts kein Erzeuger hinsichtlich der Tierhaltung, hat das OVG NRW im Nichtzulassungsbeschluss vom 9. Februar 2005 (20 A 1286/03) ausdrücklich in der Sache bestätigt. Auf die den Parteien bekannten Ausführungen der ersten und der zweiten Instanz wird verwiesen.

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Neue Gesichtspunkte hat der Kläger nicht vorgetragen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Regelung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozesskostenordnung.